Artikel 24 Nationale Kontaktstelle — Asylagentur der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 6 OPERATIVE UND TECHNISCHE UNTERSTÜTZUNG
Artikel 24 Nationale Kontaktstelle
Rückverweise
Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für die Kommunikation mit der Agentur in allen Angelegenheiten, die die operative und technische Unterstützung nach den Artikeln 16 und 22 betreffen.
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