Artikel 12 Informationen und Analysen zu sicheren Herkunftsstaaten und sicheren Drittstaaten — Asylagentur der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 3 LÄNDERINFORMATIONEN UND ORIENTIERUNG
Artikel 12 Informationen und Analysen zu sicheren Herkunftsstaaten und sicheren Drittstaaten
(1) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).
(2) Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit Blick auf die Konzepte des sicheren Staats gemäß der Richtlinie 2013/32/EU, indem sie ihr Informationen und Analysen bereitstellt.
(3) Wenn die Agentur gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels Informationen und Analysen bereitstellt, folgt sie den in Artikel 9 aufgeführten allgemeinen Grundsätzen.
(4) Die Agentur übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die von ihr gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitgestellten Informationen und Analysen, sowohl regelmäßig als auch auf Anfrage.
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