Artikel 3 Angaben aus zusammenfassenden Meldungen — Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates durch genauere Festlegung der Einzelheiten der von den Steuer- und Zollbehörden zu übermittelnden statistischen Angaben und zur Änderung ihrer Anhänge V und VI (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Die Angaben zu Lieferungen innerhalb der Union aus zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen gemäß Anhang V Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2152 umfassen mindestens Folgendes:
a) den Besteuerungszeitraum;
b) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für jeden inländischen Lieferer;
c) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers im Partnermitgliedstaat;
d) die Steuerbemessungsgrundlage zwischen jedem inländischen Lieferanten und dem Erwerber im Partnermitgliedstaat;
e) die Identifikation anschließender Lieferungen.
(2) Die Angaben zu Erwerben innerhalb der Europäischen Union, die von allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Anhang V Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2152 mitgeteilt werden, umfassen mindestens Folgendes:
a) den Besteuerungszeitraum;
b) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für jeden inländischen Erwerber;
c) die Steuerbemessungsgrundlage insgesamt nach Erwerber und aggregiert nach Partnermitgliedstaat.
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