Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates durch genauere Festlegung der Einzelheiten der von den Steuer- und Zollbehörden zu übermittelnden statistischen Angaben und zur Änderung ihrer Anhänge V und VI (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Mit dieser delegierten Verordnung werden die Einzelheiten zu den statistischen Angaben im Zusammenhang mit den Aus- und Einfuhren von Waren genauer festgelegt, die die Steuer- und Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen nationalen statistischen Stellen zur Verfügung stellen müssen.
Die Angaben aus Mehrwertsteuererklärungen von Steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen gemäß Anhang V Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2152 umfassen mindestens Folgendes:
a) den vollständigen Namen des Steuerpflichtigen oder der nichtsteuerpflichtigen juristischen Person;
b) die vollständige Anschrift, einschließlich Postleitzahl;
c) die dieser Person gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates zugewiesene Identifikationsnummer;
d) für jeden Steuerpflichtigen oder jede nichtsteuerpflichtige juristische Person:
(1) Die Angaben zu Lieferungen innerhalb der Union aus zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen gemäß Anhang V Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2152 umfassen mindestens Folgendes:
a) den Besteuerungszeitraum;
b) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für jeden inländischen Lieferer;
c) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers im Partnermitgliedstaat;
d) die Steuerbemessungsgrundlage zwischen jedem inländischen Lieferanten und dem Erwerber im Partnermitgliedstaat;
e) die Identifikation anschließender Lieferungen.
(2) Die Angaben zu Erwerben innerhalb der Europäischen Union, die von allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Anhang V Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2152 mitgeteilt werden, umfassen mindestens Folgendes:
a) den Besteuerungszeitraum;
b) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für jeden inländischen Erwerber;
c) die Steuerbemessungsgrundlage insgesamt nach Erwerber und aggregiert nach Partnermitgliedstaat.
Die in Anhang VI Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten Angaben umfassen alle Informationen, die die nationale statistische Stelle für die Erstellung europäischer Statistiken über den internationalen Warenverkehr benötigt, und umfassen mindestens die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen.
Die Anhänge V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 erhalten die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
| 1.Allgemeine Informationen |
| 1.1.Art der Anmeldung |
| 1.2.Art der zusätzlichen Anmeldung |
| 1.3.Verfahren |
| 1.4.Zusätzliche(s) Verfahren |
| 1.5.Datum der Annahme der Zollanmeldung |
| 2.Bewilligungen |
| 2.1.Im Falle der zentralen Zollabwicklung, wenn mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist: Nummer der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung |
| 3.Beteiligte |
| 3.1.Kennnummer des Ausführers |
| 3.2.Kennnummer des Einführers |
| 3.3.Kennnummer des Käufers |
| 3.4.Kennnummer des Empfängers |
| 4.Zollwertangaben/Abgaben |
| 4.1.Rechnungswährung |
| 4.2.Präferenz (Zollpräferenzbehandlung) |
| 5.Länder |
| 5.1.Code für das Bestimmungsland |
| 5.2.Code für das Versendungsland/Ausfuhrland |
| 5.3.Code für das Ursprungsland |
| 5.4.Code für das Präferenzursprungsland |
| 5.5.Im Falle der zentralen Zollabwicklung: entweder der Code der Zollstelle der Gestellung oder der Code des Mitgliedstaats, in dem die Waren gestellt werden |
| 6.Nämlichkeit der Waren |
| 6.1.Eigenmasse (kg) |
| 6.2.Besondere Maßeinheiten |
| 6.3.Warennummer — Code der Kombinierten Nomenklatur |
| 6.4.Warennummer — TARIC-Code |
| 6.5.Warencode HS6, wenn TARIC oder Kombinierte Nomenklatur nicht verfügbar sind |
| 7.Angaben zum Transport |
| 7.1.Container |
| 7.2.Verkehrszweig an der Grenze |
| 7.3.Inländischer Verkehrszweig |
| 8.Statistische Angaben |
| 8.1.Art des Geschäfts |
| 8.2.Statistischer Wert |