Artikel 13 Inkrafttreten und Geltungsbeginn — Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission vom 15. Juli 2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 7 gelten jedoch ab dem 1. Januar 2024.
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