ANHANG II Zugelassene Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 — Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission vom 15. Juli 2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Dies umfasst insbesondere alle in Anhang I Teil I der Verordnung (EU) 2019/1009 aufgeführten Produktfunktionskategorien.
den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und den nationalen Rechtsvorschriften über Düngeprodukte, insbesondere gegebenenfalls den Verordnungen (EG) Nr. 2003/2003 und (EU) 2019/1009 und
den Rechtsvorschriften der Union über tierische Nebenprodukte, insbesondere den Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EU) Nr. 142/2011, insbesondere den Anhängen V und XI.
Gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.9.6 der Verordnung (EU) 2018/848 können zur Verbesserung des Gesamtzustandes des Bodens oder der Nährstoffverfügbarkeit im Boden oder in den Kulturen Zubereitungen von Mikroorganismen verwendet werden.
Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe dürfen nur gemäß den Spezifikationen und Verwendungsbeschränkungen der genannten Rechtsvorschriften der Union und der nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden. Strengere Verwendungsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion sind jeweils in der rechten Spalte der Tabellen angegeben.
| BezeichnungErzeugnisse, die nur nachstehende Stoffe enthalten oder Gemische daraus | Beschreibung, besondere Bedingungen und Einschränkungen |
| Stallmist | Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu und Futtermittel).Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen |
| Getrockneter Stallmist und getrockneter Geflügelmist | Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen |
| Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist und kompostierter Stallmist | Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen |
| Flüssige tierische Exkremente | Verwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter VerdünnungErzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen |
| Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus Haushaltsabfällen | Erzeugnis aus getrennt gesammelten Haushaltsabfällen, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von BiogasNur pflanzliche und tierische HaushaltsabfälleGewonnen in einem geschlossenen und kontrollierten, vom Mitgliedstaat zugelassenen SammelsystemHöchstgehalte in der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar |
| Torf | Nur für Gartenbauzwecke (Gemüsebau, Ziergartenbau, Gehölze, Baumschulen) |
| Substrat von Pilzkulturen | Ausgangssubstrat darf nur aus den gemäß diesem Anhang zulässigen Erzeugnissen bestehen |
| Exkremente von Würmern (Wurmkompost) und Substratmischung von Insektenexkrementen | Gegebenenfalls im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 |
| Guano | |
| Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus pflanzlichem Material | Erzeugnis aus gemischtem pflanzlichem Material, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas |
| Biogasgärreste, die tierische Nebenprodukte enthalten, vergärt mit Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die in diesem Anhang aufgeführt sind | Tierische Nebenprodukte (einschließlich Nebenprodukte von Wildtieren) der Kategorie 3 und Magen- und Darminhalt der Kategorie 2 (Kategorien gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammenDie Prozesse müssen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechenNicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden |
| Nachstehende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs:BlutmehlHufmehlHornmehlKnochenmehl bzw. entleimtes KnochenmehlFischmehlFleischmehlFedern-, Haar- und HautmehlWollePelze (1)HaareMilcherzeugnisseHydrolysierte Proteine (2) | (1)Höchstgehalt der Trockenmasse an Chrom (VI) in mg/kg: nicht nachweisbar(2)Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden |
| Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs für Düngezwecke | z. B.: Filterkuchen von Ölfrüchten, Kakaoschalen, Malzkeime |
| Hydrolysierte Proteine pflanzlichen Ursprungs | |
| Algen und Algenerzeugnisse | Ausschließlich gewonnen durch:i)physikalische Verfahren einschließlich Dehydratisierung, Gefrieren oder Mahlenii)Extraktion mit Wasser oder sauren und/oder alkalischen wässrigen Lösungeniii)FermentationTang muss aus ökologischer/biologischer Aquakultur gewonnen werden oder auf nachhaltige Weise gemäß Anhang II Teil III Nummer 2.4 der Verordnung (EU) 2018/848 gesammelt werden |
| Sägemehl und Holzschnitt | Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde |
| Rindenkompost | Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde |
| Holzasche | Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde |
| Weicherdiges Rohphosphat | Durch Vermahlen weicherdiger Rohphosphate gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Tricalciumphosphat sowie Calciumcarbonat enthältMindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis)25 % P2O5Phosphor, ausgedrückt als mineralsäurelösliches P2O5, bei dem mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2%iger Ameisensäure löslich sindPartikelgröße:mindestens 90 % Massenanteil Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,063 mmmindestens 99 % Massenanteil Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,125 mmBis zum 15. Juli 2022 Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P2O5Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009. |
| Aluminiumcalciumphosphat | Durch thermische Behandlung und Mahlen in amorpher Form gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Aluminium- und Calciumphosphate enthältMindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis):30 % P2O5Phosphor, ausgedrückt als mineralsäurelösliches P2O5, bei dem mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoniumcitrat (nach Joulie) löslich sindPartikelgröße:mindestens 90 % Massenanteil Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,160 mmmindestens 98 % Massenanteil Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,630 mmBis zum 15. Juli 2022 Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P2O5Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.Nur auf alkalischen Böden zu verwenden (pH > 7,5) |
| Dephosphorationsschlacken (Thomasphosphat oder Thomasphosphatschlacken) | In Stahlwerken durch Bearbeitung phosphorhaltiger Schmelzen gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumsilicophosphate enthältMindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis):12 % P2O5Phosphor, ausgedrückt als mineralsäurelösliches Phosphorpentoxid, bei dem mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an Phosphorpentoxid in 2%iger Zitronensäure löslich sindoder10 % P2O5Phosphor, ausgedrückt als Phosphorpentoxid, in 2%iger Zitronensäure löslichPartikelgröße:mindestens 75 % Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,160 mmmindestens 96 % Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,630 mmAb dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009. |
| Kalirohsalz | Aus Kalirohsalzen gewonnenes ErzeugnisMindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis):9 % K2OKali, ausgedrückt als wasserlösliches K2O2 % MgOMagnesium in Form wasserlöslicher Salze, ausgedrückt als MagnesiumoxidAb dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009. |
| Kaliumsulfat, möglicherweise Magnesiumsalz enthaltend | Aus Kalirohsalz durch physikalische Extraktion gewonnen, möglicherweise Magnesiumsalz enthaltend |
| Schlempe und Schlempeextrakt | Keine Ammoniakschlempe |
| Calciumcarbonat, zum Beispiel: Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw. | Nur natürlichen Ursprungs |
| Muschelabfälle | Nur aus ökologischer/biologischer Aquakultur oder aus nachhaltiger Fischerei gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 |
| Eierschalen | Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen |
| Calcium- und Magnesiumcarbonat | Nur natürlichen Ursprungsz. B. Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl, Kalkstein |
| Magnesiumsulfat (Kieserit) | Nur natürlichen Ursprungs |
| Calciumchloridlösung | Nur zur Blattbehandlung bei Apfelbäumen zur Vorbeugung von Calciummangel |
| Calciumsulfat (Gips) | Naturprodukt, das Calciumsulfat in verschiedenen Hydrationsgraden enthältMindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis):25 % CaO35 % SO3Calcium und Schwefel, ausgedrückt als Gesamt-CaO und -SO3Mahlfeinheit:mindestens 80 % Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 2 mmmindestens 99 % Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 10 mmAb dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009. |
| Industriekalk aus der Zuckerherstellung | Nebenprodukt der Zuckerherstellung aus Zuckerrüben und Zuckerrohr |
| Industriekalk aus der Siedesalzherstellung | Nebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird |
| Elementarer Schwefel | Bis zum 15. Juli 2022: wie in Anhang I Teil D der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführtAb dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009. |
| Mineralische Spurennährstoffdünger | Bis zum 15. Juli 2022: wie in Anhang I Teil E der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführtAb dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009. |
| Natriumchlorid | |
| Steinmehl, Tonerde und Tonminerale | |
| Leonardit (organisches Sediment mit hohem Gehalt an Huminsäuren) | Nur als Nebenprodukt aus Bergbautätigkeiten |
| Humin- und Fulvinsäuren | Nur aus anorganischen Salzen/Lösungen außer Ammoniumsalzen oder aus der Trinkwasseraufbereitung |
| Xylit | Nur als Nebenprodukt von Bergbautätigkeiten (z. B. Nebenprodukt des Braunkohlebergbaus) |
| Chitin (Polysaccharid, gewonnen aus dem Panzer von Krebstieren) | Aus ökologischer/biologischer Aquakultur oder aus nachhaltiger Fischerei gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 |
| Organisches Sediment aus Binnengewässern, entstanden unter Ausschluss von Sauerstoff(z. B. Faulschlamm) | Nur organisches Sediment gewonnen als Nebenprodukt der Binnenwasserwirtschaft oder aus einstigen BinnengewässernDie Gewinnung sollte gegebenenfalls auf eine Art und Weise erfolgen, die minimale Auswirkungen auf das aquatische System hat.Nur Sedimente aus Quellen frei von jeglicher Kontamination durch Pestizide, langlebige organische Schadstoffe und benzinähnliche StoffeBis zum 15. Juli 2022: Höchstgehalte in der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbarAb dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009. |
| Pflanzenkohle — Pyrolyseprodukt aus einem breiten Spektrum von organischen Materialien pflanzlichen Ursprungs; als Bodenverbesserer verwendet | Nur aus pflanzlichen Stoffen, sofern diese nach der Ernte ausschließlich mit in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen behandelt wurdenBis zum 15. Juli 2022: Höchstwert von 4 mg polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) pro kg TrockenmasseAb dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009. |
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