Verordnung (EU) 2021/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2019/817 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems
Vorwort/Präambel
Die Verordnung (EU) 2018/1240 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 Absatz 1 wird folgende Nummer angefügt:
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
3. In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:
4. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
6. Folgende Artikel werden eingefügt:
7. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
8. Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
9. Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
10. Artikel 22 wird wie folgt geändert:
11. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
12. Folgender Artikel wird eingefügt:
13. Artikel 26 wird wie folgt geändert:
14. In Artikel 28 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
15. Artikel 37 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
16. Artikel 41 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
17. Artikel 46 wird wie folgt geändert:
18. Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
19. In Artikel 64 wird folgender Absatz angefügt:
20. Artikel 73 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
21. Artikel 88 wird wie folgt geändert:
22. Artikel 89 wird wie folgt geändert:
23. Artikel 90 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
24. In Artikel 92 wird folgender Absatz eingefügt:
25. In Artikel 96 wird folgender Absatznach Absatz 2 eingefügt:
Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Folgende Artikel werden eingefügt:
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
4. Der Anhang wird zu „Anhang I“, und es wird folgender Anhang angefügt:
Die Verordnung (EU) 2017/2226 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
2. Folgende Artikel werden eingefügt:
3. In Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt:
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
5. In Artikel 17 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
6. Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
7. Folgende Artikel werden eingefügt:
8. Artikel 28 erhält folgende Fassung:
9. In Artikel 46 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
10. Folgender Anhang wird angefügt:
In der Verordnung (EU) 2018/1860 erhält Artikel 19 folgende Fassung:
„Artikel 19 - Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2018/1861
Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die in Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, Artikel 21, 23, 32 und 33, Artikel 34 Absatz 5 und Artikel 36a, 36b, 36c sowie 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 festgelegten Bedingungen für die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und von eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken.“
Die Verordnung (EU) 2018/1861 wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel wird eingefügt:
2. In Artikel 34 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
3. Folgende Artikel werden eingefügt:
In Artikel 72 der Verordnung (EU) 2019/817 wird folgender Absatz eingefügt:
„(1b) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nimmt das ESP — nur für die Zwecke der automatisierten Überprüfungen nach Artikel 20, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 — seinen Betrieb auf, wenn die in Artikel 88 der genannten Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“
Amtsblatt der Europäischen Union