Artikel 9 Komponenten — InvestEU-Programm (2021-2027)
Gliederung
KAPITEL II Fonds InvestEU
Artikel 9 Komponenten
Rückverweise
(1) Jeder in Artikel 8 Absatz 1 genannte Politikbereich besteht aus zwei Komponenten: einer EU-Komponente und einer Mitgliedstaaten-Komponente. Diese Komponenten sind darauf ausgerichtet, Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen wie folgt entgegenzuwirken:
a) Die EU-Komponente schafft Abhilfe bei
b) die Mitgliedstaaten-Komponente dient der Behebung spezifischen Marktversagens oder suboptimaler Investitionsbedingungen in einer oder mehreren Regionen oder einem oder mehreren Mitgliedstaaten, damit die politischen Ziele der unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden angeschlossenen Fonds oder des von einem Mitgliedstaat nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 bereitgestellten zusätzlichen Betrags erreicht werden, insbesondere die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union durch Beseitigung der Ungleichgewichte zwischen den Regionen.
(2) Die Komponenten gemäß Absatz 1 werden bei Bedarf komplementär zur Unterstützung eines bestimmten Finanzierungs- oder Investitionsprojekts eingesetzt, auch durch Kombination einer Unterstützung aus beiden Komponenten.
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