Artikel 7 Kombination von Portfolios — InvestEU-Programm (2021-2027)
Gliederung
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 7 Kombination von Portfolios
(1) Die aus der EU-Garantie im Sinne dieser Verordnung gewährte Unterstützung, die Unterstützung der Union mittels im Programmplanungszeitraum 2014–2020 durch die Programme eingerichteter Finanzierungsinstrumente und die Unterstützung der Union im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1017 der Kommission eingerichteten EU-Garantie können bei Finanzprodukten kombiniert werden, die von der EIB oder dem EIF im Sinne dieser Verordnung eingeführt werden sollen.
(2) Abweichend von Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 können mit der EU-Garantie im Sinne dieser Verordnung auch die in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verluste in Bezug auf das gesamte Portfolio von Finanzierungen und Investitionen gedeckt werden, die über die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Finanzprodukte unterstützt werden.
Ungeachtet der Ziele der in Absatz 1 genannten Finanzierungsinstrumente können mit den Dotierungen für die Deckung der finanziellen Verbindlichkeiten, die sich aus den in Absatz 1 genannten Finanzierungsinstrumenten ergeben, Verluste im Zusammenhang mit dem gesamten Portfolio von Finanzierungen und Investitionen, die über die in Absatz 1 genannten Finanzprodukte unterstützt werden, gedeckt werden.
(3) Verluste, Einnahmen und Rückzahlungen aus den in Absatz 1 genannten Finanzprodukten sowie etwaige Einziehungen werden anteilig auf die Finanzierungsinstrumente und in jenem Absatz genannten EU-Garantien verteilt, über die die kombinierte Unterstützung der Union für das entsprechende Finanzprodukt geboten wird.
(4) Die Bedingungen für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Finanzprodukte, einschließlich der jeweiligen quotalen Anteile an Verlusten, Einnahmen, Rückzahlungen und Einziehungen, werden in der in Artikel 17 genannten Garantievereinbarung festgelegt.
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