Artikel 31 Schutz der finanziellen Interessen der Union — InvestEU-Programm (2021-2027)
Gliederung
KAPITEL VIII Rechenschaftspflicht; Überwachung und Berichterstattung; Evaluierung und Kontrolle
Artikel 31 Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm „InvestEU“ teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
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