Artikel 26 InvestEU Portal — InvestEU-Programm (2021-2027)
Gliederung
KAPITEL VII InvestEU-Portal
Artikel 26 InvestEU Portal
(1) Die Kommission richtet das InvestEU-Portal ein. Das InvestEU-Portal ist eine leicht zugängliche, benutzerfreundliche Projektdatenbank, in der relevante Informationen über die einzelnen Projekte bereitgestellt werden.
(2) Das InvestEU-Portal bietet Projektträgern die Möglichkeit, ihre Projekte, für die sie eine Finanzierung benötigen, für Investoren besser erkennbar zu machen. Die Aufnahme der Projekte in das InvestEU-Portal hat weder Einfluss auf Beschlüsse über die endgültige Auswahl der Projekte für eine Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung oder im Rahmen eines anderen Unionsinstruments noch auf Beschlüsse über eine öffentliche Förderung. Nur Projekte, die mit dem Recht und der Politik der Union vereinbar sind, werden auf dem InvestEU-Portal registriert.
(3) Die Kommission übermittelt Projekte, die mit dem Recht und der Politik der Union vereinbar sind, an die jeweiligen Durchführungspartner. Wenn dies angezeigt ist und eine Beratungsinitiative besteht, übermittelt die Kommission solche Projekte auch an die InvestEU-Beratungsplattform.
(4) Die Durchführungspartner prüfen Projekte, die nach geografischen und inhaltlichen Gesichtspunkten in ihren Tätigkeitsbereich fallen.
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