Artikel 11 Umfang der Partnerschaft — InvestEU-Programm (2021-2027)
Gliederung
KAPITEL III Partnerschaft zwischen der Kommission und der EIB-Gruppe
Artikel 11 Umfang der Partnerschaft
Rückverweise
(1) Die Kommission und die EIB-Gruppe gehen im Rahmen dieser Verordnung eine Partnerschaft ein, die darauf abzielt, die Durchführung und Kohärenz des Programms „InvestEU“ sowie seine Inklusivität, seine Zusätzlichkeit und seine wirksame Umsetzung zu fördern. Im Einklang mit dieser Verordnung und gemäß den detaillierten Festlegungen in den in Absatz 3 genannten Übereinkünften übernimmt die EIB-Gruppe folgende Aufgaben:
a) Sie führt den Anteil der EU-Garantie gemäß Artikel 13 Absatz 4 aus;
b) sie unterstützt die Durchführung der EU-Komponente und der etwaigen Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“, indem sie insbesondere
c) sie kann auf Ersuchen einer nationalen Förderbank oder eines nationalen Förderinstituts für diese Bank oder dieses Institut Dienste im Bereich des Kapazitätsaufbaus gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe h und andere Dienste im Zusammenhang mit der Umsetzung von durch die EU-Garantie geförderten Finanzprodukten leisten;
d) im Zusammenhang mit der InvestEU-Beratungsplattform
Die EIB-Gruppe trägt dafür Sorge, dass ihre Aufgaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii in jeder Beziehung unabhängig von ihrer Funktion als Beratungspartner wahrgenommen werden.
Die Kommission tritt erforderlichenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse der Stellungnahme der EIB-Gruppe gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iv mit dem Durchführungspartner in Kontakt. Die Kommission unterrichtet die EIB-Gruppe über das Ergebnis ihrer Beschlussfassung.
(2) Die von der Kommission an die EIB-Gruppe gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern ii, iv, v und vi übermittelten bankbezogenen Informationen beschränken sich auf die Informationen, die die EIB-Gruppe unbedingt benötigt, um ihren Verpflichtungen gemäß diesen Ziffern nachzukommen. Die Kommission legt in enger Abstimmung mit der EIB-Gruppe und potenziellen Durchführungspartnern Art und Umfang der bankbezogenen Informationen fest und berücksichtigt hierbei die Anforderungen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in Bezug auf die EU-Garantie, die legitimen Interessen der Durchführungspartner mit Blick auf sensible Geschäftsinformationen und die Erfordernisse der EIB-Gruppe, damit sie ihre Verpflichtungen nach Maßgabe dieser Ziffern erfüllen kann.
(3) Die Bedingungen der Partnerschaft werden in Übereinkünften festgelegt:
a) bezüglich der Gewährung und Ausführung des Anteils der EU-Garantie gemäß Artikel 13 Absatz 4
b) in einer Übereinkunft zwischen der Kommission und der EIB-Gruppe im Zusammenhang mit Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c;
c) in einer Übereinkunft zwischen der Kommission und der EIB-Gruppe über die InvestEU-Beratungsplattform;
d) in Dienstleistungsvereinbarungen zwischen der EIB-Gruppe und nationalen Förderbanken und -institute über den Kapazitätsaufbau und andere Dienste gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c.
(4) 7000000
(5) 10000000
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