Artikel 1 Gegenstand — InvestEU-Programm (2021-2027)
Gliederung
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Rückverweise
Mit dieser Verordnung wird der Fonds „InvestEU“ geschaffen, mit dem eine EU-Garantie zur Unterstützung der von den Durchführungspartnern durchgeführten Finanzierungen und Investitionen bereitgestellt wird, die zu den Zielen der internen Politikbereiche der Union beitragen.
Darüber hinaus wird mit dieser Verordnung ein Mechanismus für beratende Unterstützung eingerichtet, durch den die Entwicklung investitionswürdiger Projekte und der Zugang zu Finanzierungen unterstützt und Hilfe für einen diesbezüglichen Kapazitätsaufbau bereitgestellt wird (im Folgenden „InvestEU-Beratungsplattform“). Ferner wird mit dieser Verordnung eine Datenbank eingerichtet, durch die Projekte, für die Projektträger Finanzierungsmöglichkeiten suchen, in der Öffentlichkeit erkennbar gemacht und Investoren über Investitionsmöglichkeiten informiert werden (im Folgenden „InvestEU-Portal“).
Mit dieser Verordnung werden die Ziele des Programms „InvestEU“, dessen Mittelausstattung und die Höhe der EU-Garantie für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…