Verordnung (EU) 2021/337 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre und der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf das einheitliche elektronische Berichtsformat für Jahresfinanzberichte zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die Verordnung (EU) 2017/1129 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:
2. In Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
3. In Artikel 6 Absatz 1 erhält die Einleitung von Unterabsatz 1 folgende Fassung:
4. In Artikel 7 wird folgender Absatz eingefügt:
5. Folgender Artikel wird eingefügt:
6. In Artikel 20 wird folgender Absatz eingefügt:
7. In Artikel 21 wird folgender Absatz eingefügt:
8. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
9. Folgender Artikel wird eingefügt:
10. Artikel 48 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
11. Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang Va eingefügt.
Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(7) 1. Januar 2020
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).“
1. Januar 2021
19. März 2021
Amtsblatt der Europäischen Union