Art. 11 Eindeutige Kennungen — Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Jeder Verbriefung wird eine eindeutige Kennung zugewiesen, die aus folgenden Elementen in sequentieller Reihenfolge besteht:
a) Rechtsträgerkennung der meldenden Stelle;
b) Buchstabe „A“ bei ABCP-Verbriefungen bzw. Buchstabe „N“ bei Nicht-ABCP-Verbriefungen;
c) vierstellige Jahresangabe für:
d) Nummer 01 oder — wenn mehr als eine Verbriefung dieselbe Kennung gemäß den Buchstaben a, b und c erhält — eine zweistellige laufende Nummer in der Reihenfolge der Bereitstellung der Informationen über jede Verbriefung. Bei gleichzeitigen Verbriefungen wird die Reihenfolge nach Ermessen festgelegt.
(2) Jeder ABCP-Transaktion in einem ABCP-Programm wird eine eindeutige Kennung zugewiesen, die aus folgenden Elementen in sequentieller Reihenfolge besteht:
a) Rechtsträgerkennung der meldenden Stelle;
b) Buchstabe „T“;
c) vierstellige Jahresangabe für das erste Abschlussdatum der ABCP-Transaktion;
d) Nummer 01 oder — wenn mehr als eine ABCP-Transaktion dieselbe Kennung gemäß den Buchstaben a, b und c erhält — eine zweistellige laufende Nummer in der Reihenfolge des ersten Abschlussdatums jeder ABCP-Transaktion. Bei gleichzeitigen ABCP-Transaktionen wird die Reihenfolge nach Ermessen festgelegt.
(3) Eindeutige Kennungen werden von der meldenden Stelle nicht geändert.
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