ANHANG I Tabelle 1: Codes des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen — Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind (Text von Bedeutung für den EWR)
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| Sektoren | Teilsektoren | ESVG-Code |
| Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften | Öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften | S.11001 |
| Inländisch privat kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften | S.11002 | |
| Ausländisch kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften | S.11003 | |
| Monetäre Finanzinstitute (MFI): | Zentralbank | S.121 |
| Öffentliche Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) | S.12201 | |
| Inländisch privat kontrollierte Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) | S.12202 | |
| Ausländisch kontrollierte Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) | S.12203 | |
| Öffentliche Geldmarktfonds | S.12301 | |
| Inländisch privat kontrollierte Geldmarktfonds | S.12302 | |
| Ausländisch kontrollierte Geldmarktfonds | S.12303 | |
| Finanzielle Kapitalgesellschaften (ohne MFI, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) | Öffentliche Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) | S.12401 |
| Inländisch privat kontrollierte Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) | S.12402 | |
| Ausländisch kontrollierte Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) | S.12403 | |
| Öffentliche sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) | S.12501 | |
| Inländisch privat kontrollierte sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) | S.12502 | |
| S.12503 |
| Öffentliche Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten | S.12601 |
| Inländisch privat kontrollierte Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten | S.12602 |
| Ausländisch kontrollierte Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten | S.12603 |
| Öffentliche firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber | S.12701 |
| Inländisch privat kontrollierte firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber | S.12702 |
| Ausländisch kontrollierte firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber | S.12703 |
| Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen | Öffentliche Versicherungsgesellschaften | S.12801 |
| Inländisch privat kontrollierte Versicherungsgesellschaften | S.12802 |
| Ausländisch kontrollierte Versicherungsgesellschaften | S.12803 |
| Öffentliche Altersvorsorgeeinrichtungen | S.12901 |
| Inländisch privat kontrollierte Altersvorsorgeeinrichtungen | S.12902 |
| Ausländisch kontrollierte Altersvorsorgeeinrichtungen | S.12903 |
| Sonstige | Staat | S.13 |
| Bund (Zentralstaat) (ohne Sozialversicherung) | S.1311 |
| Länder (ohne Sozialversicherung) | S.1312 |
| Gemeinden (ohne Sozialversicherung) | S.1313 |
| Sozialversicherung | S.1314 |
| Private Haushalte | S.14 |
| Selbständigenhaushalte (mit und ohne Arbeitnehmer) | S.141 + S.142 |
| Arbeitnehmerhaushalte | S.143 |
| Nichterwerbstätigenhaushalte | S.144 |
| Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern | S.1441 |
| Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern | S.1442 |
| Sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte | S.1443 |
| Private Organisationen ohne Erwerbszweck | S.15 |
| Mitgliedstaaten der Europäischen Union | S.211 |
| Organe und Einrichtungen der Europäischen Union | S.212 |
| Drittländer und nicht in der Europäischen Union gebietsfremde internationale Organisationen | S.22 |
| Code der Servicer-Watchlist | Bedeutung | Aufnahmeschwelle | Kriterium für die Entfernung von der Liste |
| 1A | In Verzug stehende Kapital- und Zinszahlungen | Zwei Zahlungen im Rückstand | Rückstände ausgeglichen und Kredit bedient. Wird während zwei Quartalen/Perioden weiter auf der Watchlist geführt. |
| 1B | Keine Versicherungserneuerung oder erzwungene Deckung | 30 Tage überfällig | Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes |
| 1C | Zinsdeckungsquote unterhalb der Dividendenfalle | Zinsdeckungsquote < erforderliche Kreditkennzahlen („Cash-Falle“ oder Ausfallquote);Zinsdeckungsquote < 1,00 auf Ebene der einzelnen Darlehen | Zinsdeckungsquote oberhalb der Schwelle |
| 1D | Schuldendeckungsquote in absoluten Zahlen | Schuldendeckungsquote Ratio < 1,00;Schuldendeckungsquote < 1,20 bei Gesundheitsversorgung und Unterkunftoder auf Ebene der einzelnen Darlehen | Schuldendeckungsquote oberhalb der Schwelle |
| 1E | Schuldendeckungsquote sinkt nach Verbriefungsdatum | Schuldendeckungsquote < 80 % der Schuldendeckungsquote bei Verbriefungsdatum | Schuldendeckungsquote oberhalb der Schwelle Wird während zwei Quartalen/Perioden weiter auf der Watchlist geführt. |
| 1F | Ausfall, Laufzeitende oder Feststellung vorher nicht offengelegter nachrangiger Sicherungsrechte, einschließlich Mezzanine-Darlehen. | Bei Eingang der Meldung beim Servicer | Ausfall behoben oder Genehmigung des nachrangigen Schuldtitels durch den Servicer |
| 1G | Ungeplante Ziehungen auf Akkreditiv, Schuldendienstrücklagen oder Geschäftskapital zur Erfüllung des Schuldendienstes | Jedes solche Ereignis auf Ebene der einzelnen Darlehen | Nach Ersatz der Mittel oder des Akkreditivs, falls in den Unterlagen verlangt, ansonsten nach zwei Zinszahlungsdaten ohne weitere Ziehungen |
| 2A | Bei Abschluss vereinbarte oder dem Servicer auf andere Weise mitgeteilte, zur Frist aber nicht abgeschlossene unbedingt erforderliche Reparaturen | Die erforderlichen Reparaturen werden nicht innerhalb von 60 Tagen nach Fälligkeit (einschließlich vom Servicer genehmigter Verlängerungen) abgeschlossen und es handelt sich um den niedrigeren Betrag von entweder 10 % des ausstehenden Kapitalsaldos oder 250000 EUR. | Zufriedenstellende Prüfung des Abschlusses der Reparaturen |
| 2B | Mängel bei der Planung erforderlicher Ausgaben (d. h. Investitionsaufwand, FF&E) | Kenntnis von Mängeln mit nachteiligen Auswirkungen auf den Ertrag oder den Wert der Immobilie; auf Ebene der einzelnen Darlehen/Material (> 5 % des ausstehenden Saldos) | Behebung der Mängel |
| 2C | Eintreten eines in den Hypothekenunterlagen beschriebenen Auslöseereignisses (z. B. erforderliche Abzahlung des Kredits, Verbuchung von zusätzlichen Rücklagen, Nichteinhaltung von Mindestschwellen usw.) | Jedes solche Ereignis | Abhilfe für das in den Hypothekenunterlagen definierte Auslöseereignis |
| 2D | Prüfung der Ertragslage. Probleme oder Nichterfüllung bezüglich Mieterlisten, Ergebnisrechnung usw. | Jedes Vorkommen mit Dauer von mindestens sechs Monaten | Abhilfe für das in den Hypothekenunterlagen definierte Auslöseereignis |
| 2E | Ausfall bei Betriebsgenehmigung oder Franchisevereinbarung | Bei Eingang der Meldung beim Servicer | Neue Franchise/Genehmigung oder Behebung des Franchise- oder Lizenzausfalls — Vereinbarung über Beziehungen |
| 2F | Konkurs von Kreditnehmer/Eigentümer/Sponsor oder ähnliches Ereignis (z. B. Insolvenzregelung/-verfahren, Konkurs, Zwangsverwaltung, Liquidation, freiwilliges außergerichtliches Vergleichsverfahren/freiwilliger außergerichtlicher Individualvergleich), Gegenstand einer angeordneten Auflösung oder eines Konkursantrags o. a. | Bei Eingang der Meldung beim Servicer | Wird nach Behebung bis zum nächsten Zinszahlungsdatum weiter auf der Watchlist geführt |
| 3A(i) | Feststellung eines schlechten Zustands bei Inspektion | Jedes solche Ereignis auf Ebene der einzelnen Darlehen/Material 5 % > Nettomieteinkünfte | Mängel der Immobilie nach Ermessen des Servicers behoben oder Zugang ermöglicht und Inspektion abgeschlossen |
| 3A(ii) | Feststellung schwierigen Zugangs bei Inspektion | Jedes solche Ereignis auf Ebene der einzelnen Darlehen/Material 5 % > Nettomieteinkünfte | Mängel der Immobilie nach Ermessen des Servicers behoben oder Zugang ermöglicht und Inspektion abgeschlossen |
| 3B | Feststellung von Umweltproblemen bei Inspektion | Jedes solche Ereignis | Mängel der Immobilie nach Ermessen des Servicers behoben |
| 3C | Von einem schweren Störfall oder Zwangsversteigerungsverfahren betroffene Immobilien mit Auswirkungen auf künftige Zahlungsströme, Wert/Verfall/Kaution. | Bei Feststellung durch den Servicer und Auswirkungen > 10 % des Werts oder 500000 EUR | Nach Ermessen des Servicers wurden alle erforderlichen Reparaturen zufriedenstellend durchgeführt oder die Enteignungsverfahren erfolgreich abgeschlossen, und der Vermögenswert kann zufriedenstellend rentieren |
| 4A | Rückgang des Nutzungsgrads des Immobilienportfolios insgesamt | 20 % weniger als zum Verbriefungsdatum; auf Ebene der einzelnen Darlehen | Wenn dieser Zustand nicht mehr besteht |
| 4B | Innerhalb der nächsten 12 Monate auslaufende Mietverträge eines Mieters oder einer Kombination der DREI WICHTIGSTEN MIETER (gemessen an der Bruttomiete) mit Mietverträgen > 30 % | Gilt nur für Büro-, Industrie- und Privatimmobilien | Wenn dieser Zustand nicht mehr besteht oder nach Ermessen des Servicers |
| 4C | Wichtiger Mietvertrag/wichtige Mietverträge sind ausgefallen, ausgelaufen oder unklar (Räumlichkeiten sind nicht belegt, aber Miete wird gezahlt) | > 30 % der Nettomieteinkünfte | Wenn dieser Zustand nicht mehr besteht oder nach Ermessen des Servicers |
| 5A | Bevorstehendes Laufzeitende | < 180 Tage bis zur Fälligkeit | Kredit ist abbezahlt |
| Art der Position | Artikel der Verordnung (EU) 2017/2402 | Positionscode |
| Zugrunde liegende Risikopositionen oder zugrunde liegenden Forderungen oder Kreditforderungen | 7(1)(a) | 1 |
| Anlegerbericht | 7(1)(e) | 2 |
| Endgültige Angebotsunterlage, Prospekt, abschließende Unterlagen der Transaktion, ausgenommen Rechtsgutachten | 7(1)(b)(i) | 3 |
| Verkaufsvereinbarung über Vermögenswerte, Abtretungs-, Novations- oder Übertragungsvereinbarung und jedwede einschlägige Treuhanderklärung | 7(1)(b)(ii) | 4 |
| Derivate- und Garantievereinbarungen, alle einschlägigen Dokumente zu Besicherungsvereinbarungen, wenn die verbrieften Risikopositionen Risikopositionen des Originators bleiben | 7(1)(b)(iii) | 5 |
| Vereinbarungen über Servicing, Backup-Servicing, Verwaltung und Vereinbarungen über Zahlungsströme | 7(1)(b)(iv) | 6 |
| Treuhandurkunde, Sicherheitenurkunde, Agenturvereinbarung, Vereinbarung mit der kontoführenden Bank, garantierter Beteiligungsvertrag, Vertrag bezüglich der Bedingungen oder der Rahmentreuhandvereinbarung oder Rahmenvereinbarungen zu Definitionen oder andere Rechtsdokumente gleicher Rechtsverbindlichkeit | 7(1)(b)(v) | 7 |
| Vereinbarungen zwischen Gläubigern, Dokumentation von Derivaten, Vereinbarung zu nachrangigen Darlehen, Kreditverträge mit Start-ups und Liquiditätsfazilitätsverträge | 7(1)(b)(vi) | 8 |
| sämtliche zugehörige Dokumentation, die zum Verständnis der Transaktion wesentlich ist | 7(1)(b) | 9 |
| Bei einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungen die STS-Meldung nach Artikel 27 der Verordnung (EG) 2017/2402 | 7(1)(d) | 10 |
| Alle Insiderinformationen im Zusammenhang mit der Verbriefung, zu deren Veröffentlichung Originator, Sponsor oder Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates verpflichtet sind | 7(1)(f) | 11 |
| Alle wichtigen Ereignisse wiei)eine erhebliche Verletzung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Verfügung gestellten Dokumenten sowie jede diesbezügliche Abhilfe, Ausnahme oder nachträglich erteilte Zustimmung;ii)eine Veränderung der strukturellen Merkmale, die die Wertentwicklung der Verbriefung wesentlich beeinflussen kann;iii)eine Veränderung der Risikomerkmale der Verbriefung oder der zugrunde liegenden Risikopositionen, die die Wertentwicklung der Verbriefung wesentlich beeinflussen kann;iv)bei STS-Verbriefungen die Tatsache, dass die Verbriefung die STS-Anforderungen nicht mehr erfüllt oder die zuständigen Behörden Abhilfe- oder Verwaltungsmaßnahmen getroffen haben;v)jede wesentliche Änderung der Unterlagen der Transaktion. | 7(1)(g) | 12 |
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