Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die Datenelemente für die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 aufgeführten Einzelthemen sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.
Die industriellen Hauptgruppen (MIG) und andere besondere Aggregate der Systematik der Wirtschaftszweige (NACE) und der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA), die für die Aufgliederung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 verwendet werden, sind in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt.
Die Vereinfachungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 sind in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt.
(1) Die technischen Definitionen der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 aufgeführten Variablen und anderen Elemente sind in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt.
(2) Die technischen Definitionen in Zusammenhang mit den europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr sind in Anhang V dieser Verordnung aufgeführt.
(3) Die technischen Definitionen in Zusammenhang mit den europäischen Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr sind in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführt.
Die technischen Spezifikationen für europäische Statistiken des internationalen Warenverkehrs, einschließlich des Warenverkehrs nach Unternehmensmerkmalen, auf die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2019/2152 Bezug genommen wird, und die entsprechenden Definitionen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung sind in Anhang V dieser Verordnung festgelegt. Die Datenanforderungen in Zusammenhang mit den europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr sind in Anhang I Teil B Tabellen 16 und 34 bis 37 dieser Verordnung aufgeführt.
Die Definitionen der Variablen und Aufschlüsselungen für europäische Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen und internationaler Erbringung von Dienstleistungen sind in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführt. Die Datenanforderungen in Zusammenhang mit den europäischen Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen und internationaler Erbringung von Dienstleistungen sind in Anhang I Teil B Tabellen 17 und 38 dieser Verordnung aufgeführt.
Die Gewichtung und Änderung des Basisjahrs für den Bereich „konjunkturelle Unternehmensstatistik“, auf die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2152 Bezug genommen wird, sind in Anhang VII dieser Verordnung aufgeführt. In diesem Anhang sind auch Übergangsregelungen in Bezug auf die Datenanforderungen für den in Anhang I Teil B Tabellen 1 bis 9 dieser Verordnung genannten Bereich aufgeführt.
Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2152 sind die mit den Einzelthemen verknüpften Variablen für den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführt.
Nach Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2152 sind die technischen Einzelheiten der in Anhang IV jener Verordnung genannten Variablen in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführt. Darüber hinaus sind in Anhang IX dieser Verordnung nach Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/2152 Format sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit für den Austausch vertraulicher Daten für die Zwecke des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister festgelegt.
(1) Die Daten und Metadaten, die der Kommission (Eurostat) im Rahmen dieser Verordnung übermittelt werden, werden in elektronischem Format ausgetauscht und übermittelt oder über das zentrale Eurostat-Portal für Daten und gegebenenfalls Metadaten hochgeladen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die nach dieser Verordnung verlangten Daten und Metadaten unter Verwendung der von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standards für den Austausch von Daten und Metadaten zur Verfügung.
(3) Vertrauliche Daten und Metadaten werden über von der Kommission (Eurostat) genutzte sichere Netze oder über einen gesicherten Fernzugriff unter Verwendung der von der Kommission (Eurostat) festgelegten Austauschstandards übermittelt.
(4) Die Mitgliedstaaten wenden die Austauschstandards im Einklang mit den von der Kommission (Eurostat) zur Verfügung gestellten Durchführungsleitlinien an.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln vertrauliche Daten gemäß den geltenden Unionsvorschriften über die Übermittlung von Daten, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen.
Vertrauliche Daten werden mit dem tatsächlichen Wert und mit einer Kennzeichnung übermittelt, aus der hervorgeht, dass der Wert der Geheimhaltung unterliegt.
Die Mitgliedstaaten stellen alle Aggregationsebenen der Aufschlüsselungen gemäß den Tabellen in Anhang I Teil B bereit, und die übermittelten Daten enthalten gegebenenfalls alle primären und sekundären Vertraulichkeitskennzeichen im Einklang mit den auf nationaler Ebene geltenden Geheimhaltungsvorschriften.
(6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die monetären Daten in nationalen Währungseinheiten (Euro für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets) angegeben. Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet beitreten, melden die jährlichen monetären Daten in Euro im Jahr ihres Beitritts. Für die Meldung unterjährlicher monetärer Daten verwenden die Länder, die dem Euro-Währungsgebiet beitreten, die für den Bezugszeitraum geltende nationale Währung.
(7) Werden Daten revidiert, die der Kommission (Eurostat) bereits übermittelt worden waren, übermitteln die Mitgliedstaaten die revidierten Daten spätestens zum Zeitpunkt ihrer Verbreitung auf nationaler Ebene oder, falls sie nicht auf nationaler Ebene verbreitet werden, spätestens einen Monat, nachdem sie einer nationalen statistischen Stelle zur Verfügung gestellt wurden.
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) jährliche Qualitäts- und Metadatenberichte für statistische Unternehmensregister unter Verwendung der ESS-Standards für Metadaten- und Qualitätsberichterstattung.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) spätestens zwei Monate nach Ablauf der letzten Frist für die Datenübermittlung der mit dem Bericht abgedeckten Statistiken Metadatenberichte für Unternehmensstatistiken mit der in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 festgelegten Periodizität.
(3) In hinreichend begründeten Fällen legen die Mitgliedstaaten innerhalb einer zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission (Eurostat) vereinbarten Frist zusätzliche Qualitätsberichte mit detaillierteren Angaben zur Qualität vor, die zur Bewertung der Qualität der gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 an die Kommission (Eurostat) übermittelten Unternehmensstatistiken erforderlich sind.
(4) Für das Thema „IKT-Nutzung und E-Commerce“ werden die Fristen für die Berichterstattung über Qualität und Metadaten in einem gesonderten Durchführungsrechtsakt festgelegt.
(5) Für Aufbau und Inhalt der Qualitäts- und Metadatenberichte werden die neuesten Standards des Europäischen Statistischen Systems (ESS) herangezogen.
(6) Zusätzlich zu der Standardqualitäts- und Metadatenberichterstattung stellen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) in hinreichend begründeten Fällen auf deren Verlangen ergänzende Metadaten und Angaben zur Qualität — auch gegebenenfalls Revisionen zuvor bereitgestellter Informationen — zur Verfügung, die für die Bewertung der Qualität der Unternehmensstatistiken erforderlich sind.
(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 912/2004, (EG) Nr. 364/2008, (EG) Nr. 192/2009, (EG) Nr. 250/2009, (EG) Nr. 251/2009, (EG) Nr. 834/2009, (EU) Nr. 275/2010, (EU) Nr. 1097/2010 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
(2) Die Verordnungen (EG) Nr. 1982/2004, (EU) Nr. 92/2010, (EU) Nr. 113/2010 und (EU) Nr. 1106/2012 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben.
(3) Die Verordnungen (EG) Nr. 586/2001, (EG) Nr. 1503/2006, (EG) Nr. 657/2007 und (EG) Nr. 472/2008 der Kommission werden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten unbeschadet der in den genannten Verordnungen dargelegten Verpflichtungen bezüglich der Übermittlung von Daten und Metadaten, einschließlich Qualitätsberichte, im Hinblick auf Bezugszeiträume, die ganz oder teilweise vor den in diesen Absätzen genannten Fristen liegen.
(5) Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Die Tabellen 16 und 34 bis 37 in Anhang I sowie Anhang V gelten jedoch ab dem 1. Januar 2022.
Mit Ausnahme der Statistiken zum Einzelthema „Einfuhrpreise“ (Tabelle 4) und zum Thema „Immobilien“ (Tabelle 9) beziehen sich alle konjunkturellen Unternehmensstatistiken auf die Tätigkeiten gebietsansässiger statistischer Einheiten.
| Themen | Einzelthemen | Variablen | Anforderungen an die Datenelemente nach den Tabellen in Teil B | ||
| Thema 1.1Unternehmen Grundgesamtheit | 1 | Unternehmensdemografische Ereignisse (Insolvenzen, Eintragungen) | 1 | Eintragungen | Tabelle 1 |
| 2 | Insolvenzen | Tabelle 1 | |||
| Thema 1.2Arbeitseinsatz | 1 | Beschäftigung | 1 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen | Tabelle 2 |
| 2 | Geleistete Arbeitsstunden | 1 | Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden | Tabelle 3 | |
| 3 | Arbeitskosten | 1 | Löhne und Gehälter | Tabelle 3 | |
| Thema 1.3Preise | 1 | Einfuhrpreise | 1 | Einfuhrpreise | Tabelle 4 |
| 2 | Einfuhrpreise (Euro-Währungsgebiet) | Tabelle 4 | |||
| 3 | Einfuhrpreise (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) | Tabelle 4 | |||
| 2 | |||||
Die in der Aufschlüsselung nach Tätigkeiten in den Tabellen in Anhang I Teil B dieser Verordnung enthaltenen industriellen Hauptgruppen und besonderen Aggregate sind wie folgt zu berechnen.
Die Zuordnung der NACE-Gruppen und -Abteilungen zu den industriellen Hauptgruppen (MIGS) ist in der nachstehenden Tabelle spezifiziert.
Für die Variablen 130101, 130102 und 130103 kann die Zuordnung von CPA-Gruppen zu industriellen Hauptgruppen auf der Grundlage der Zuordnung von NACE-Gruppen abgeleitet werden.
| NACE-Bezeichnung | Aggregierte Klassifikation |
| 07 Erzbergbau | Vorleistungsgüter |
| 08 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau | Vorleistungsgüter |
| 09 Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden | Vorleistungsgüter |
| 10.6 Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen | Vorleistungsgüter |
| 10.9 Herstellung von Futtermitteln | Vorleistungsgüter |
| 13.1 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei | Vorleistungsgüter |
| 13.2 Weberei | Vorleistungsgüter |
| 13.3 Veredlung von Textilien und Bekleidung | Vorleistungsgüter |
| 16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel) | Vorleistungsgüter |
| 17 Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus | Vorleistungsgüter |
Die 1 %-Regel betrifft bestimmte Variablen, die in Anhang I dieser Verordnung angegeben sind. Diese Variablen müssen nicht erstellt werden, wenn der Beitrag eines Mitgliedstaats zu einem damit verbundenen Indikator (z. B. Wertschöpfung, Umsatz oder Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) oder das Gesamtvolumen der Dienstleistungen (Einfuhren plus Ausfuhren von Dienstleistungen) für eine bestimmte Aufschlüsselung nach Tätigkeit (NACE), Kategorie der EBOPS 2010 oder Produkt (CPA) weniger als 1 % der Summe in der EU entspricht. Der betreffende Indikator und die Ebene der Aufschlüsselung nach Tätigkeit (NACE), EBOPS 2010 oder Produkt (CPA) ist in Anhang I angegeben.
Je nach Größe des Landes müssen für kleine und mittelgroße Länder manche Statistiken für in Anhang I dieser Verordnung angegebene Variablen überhaupt nicht oder mit einer geringeren Periodizität oder mit einer späteren Datenübermittlungsfrist bereitgestellt werden.
1. Für die Einordnung von Mitgliedstaaten in Größenklassen wird die Variable „Wertschöpfung“ herangezogen.
2. Für die Unterscheidung zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Mitgliedstaaten gelten Schwellenwerte, die bei 1 % bzw. 4 % liegen.
3. Die allgemeine Einordnung der Mitgliedstaaten erfolgt auf der Grundlage ihres Anteils an der Wertschöpfung der NACE-Abschnitte B bis N (ohne Abschnitt K) in der EU.
Schutzklausel:
4. Die Einordnung von Mitgliedstaaten erfolgt auf der Grundlage der Daten für das Basisjahr und gilt für die 5 darauffolgenden Jahre.
Damit die Belastung für Unternehmen und die Kosten für die nationalen statistischen Stellen möglichst gering bleiben, können die Mitgliedstaaten für manche Variablen nach Anhang I dieser Verordnung Daten für die Verwendung als Beitrag ausschließlich zu den europäischen Gesamtwerten (contribution to European totals only — CETO) kennzeichnen. Diese Daten werden von Eurostat nicht veröffentlicht, und die Mitgliedstaaten versehen auf nationaler Ebene veröffentlichte Daten nicht mit einer CETO-Kennzeichnung. Die Zahl der Statistiken, die ein Mitgliedstaat mit einer CETO-Kennzeichnung versehen darf, variiert, je nachdem, ob es sich um kleine, mittelgroße oder große Länder handelt:
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
Zum Wirtschaftsgebiet zählen:
a) das geografische Gebiet unter der tatsächlichen Verwaltung und wirtschaftlichen Kontrolle einer einzigen Regierung;
b) Zollfreigebiete, Zollfreilager und Fabriken unter Zollaufsicht;
c) der Luftraum, die Hoheitsgewässer und der Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das betreffende Land Hoheitsrechte besitzt;
d) territoriale Exklaven, d. h. Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen (wie Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen usw.) genutzt werden;
e) Bodenschätze in internationalen Gewässern außerhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem unter den Buchstaben a bis d abgegrenzten Gebiet ansässig sind.
Nicht zum Wirtschaftsgebiet zählen:
exterritoriale Enklaven (d. h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Organen und Einrichtungen der Europäischen Union oder von internationalen Organisationen im Rahmen internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geografischen Gebiets des betreffenden Landes).
Für die Zwecke der europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) „Waren“ bezeichnet alle beweglichen Güter einschließlich elektrischer Strom und Erdgas;
b) „Ausfuhr von Waren“ bezeichnet alle physischen Warenbewegungen, durch die sich die Warenbestände eines Mitgliedstaats verringern, weil die Waren das statistische Erhebungsgebiet dieses Mitgliedstaats mit Ziel im statistischen Erhebungsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Nichtmitgliedstaats verlassen;
c) „Einfuhr von Waren“ bezeichnet alle physischen Warenbewegungen, durch die sich die Warenbestände eines Mitgliedstaats erhöhen, indem sie aus dem statistischen Erhebungsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Nichtmitgliedstaats in das statistische Erhebungsgebiet dieses Mitgliedstaats gelangen;
d) „bestimmte Waren oder Warenbewegungen“ bezeichnet die in Kapitel III dieses Anhangs genannten Waren oder Warenbewegungen, die aufgrund ihrer Art nicht mit dem Grundsatz der Erhebung physischer Warenbewegungen über die Grenzen eines Mitgliedstaats vereinbar sind oder besondere methodische Bestimmungen erfordern, die sich von den Bestimmungen für alle anderen Waren oder Warenbewegungen unterscheiden;
e) „Unionswaren“ bezeichnet „Unionswaren“ nach der Definition des Zollkodexes der Union;
f) „Nicht-Unionswaren“ bezeichnet „Nicht-Unionswaren“ nach der Definition des Zollkodexes der Union;
g) „Zollanmeldung“ bezeichnet die „Zollanmeldung“ nach der Definition des Zollkodexes der Union;
a) Währungsgold;
b) gesetzliche Zahlungsmittel sowie Wertpapiere, einschließlich Wertzeichen, die zur Bezahlung von Dienstleistungen, z. B. Porto, sowie von Steuern oder Nutzungsgebühren dienen;
c) Waren zur oder nach der vorübergehenden Verwendung (z. B. Miete, Leihe, Operate Leasing), sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
d) Warenbewegungen zwischen
e) Waren, die als Datenträger von individualisierten Informationen verwendet werden, einschließlich Software;
f) aus dem Internet heruntergeladene Daten und Software;
g) unentgeltlich gelieferte Waren, die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sofern die Warenbewegung ausschließlich mit der Absicht erfolgt, ein späteres Handelsgeschäft durch Vorführung der Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen vorzubereiten oder zu unterstützen, wie z. B.:
h) Waren zur oder nach der Reparatur oder Wartung und die dabei eingebauten Ersatzteile sowie ersetzte schadhafte Teile;
i) Verkehrsmittel während ihres Betriebs, einschließlich Trägerraketen für Raumfahrzeuge während des Starts;
j) Waren, die mündlich bei den Zollbehörden angemeldet werden und die entweder kommerzieller Art sind, sofern sie die statistische Schwelle für den Handel außerhalb der Union von einem Wert von 1000 EUR bzw. einer Eigenmasse von 1000 kg nicht überschreiten, oder die nichtkommerzieller Art sind;
1. Die Kommission veröffentlicht einen Kompilierungsleitfaden für europäische Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr nach Erbringungsarten (MoS Compilers Guide). Der Kompilierungsleitfaden (MoS Compilers Guide) ist eine Ergänzung zum Handbuch zu Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr (Manual on Statistics of International Trade in Services 2010 — MSITS 2010) und zum Kompilierungsleitfaden zum MSITS 2010.
2. Die erste Ausgabe des Kompilierungsleitfadens wird bis Ende 2021 veröffentlicht. Eine überarbeitete zweite Ausgabe wird bis Ende 2023 veröffentlicht.
3. In der ersten Ausgabe des Kompilierungsleitfadens werden die allgemeinen Schätzmethoden beschrieben, die für die Schätzung der Erbringungsarten verwendet werden können, einschließlich Methoden zur Schätzung des Warenwerts und von Vertriebsdienstleistungen. Der vereinfachte Ansatz des MSITS 2010 bietet den Ausgangspunkt für solche Methoden. Die allgemeinen Schätzmethoden beruhen auf statistischen Modellierungs- und Schätzmethoden, anderen Unternehmensstatistiken und Verwaltungsdatenquellen. Im Allgemeinen stützen sich diese Ansätze nicht auf länderspezifische Annahmen und/oder Nachweise und können unabhängig vom Land verwendet werden.
4. Die zweite überarbeitete Ausgabe des Kompilierungsleitfadens wird empfohlene Methoden enthalten, die zur Schätzung der Erbringungsarten, der Warenwerte und der Vertriebsdienstleistungen unter Nutzung aller verfügbaren Quellen verwendet werden können, sowie Modellierungstechniken. Die empfohlenen Methoden sind Ansätze, die zur weiteren Verfeinerung der allgemeinen Schätzmethoden unter Berücksichtigung der besonderen Verwaltungs- und Wirtschaftssituation eines Landes verwendet werden können. Um alle typischen Konstellationen abzudecken, werden verschiedene Ansätze angeboten.
5. Nach vier Jahren der Durchführung wird die Kommission (Eurostat) in Konsultation mit den nationalen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten entscheiden, ob der Kompilierungsleitfaden von Eurostat und der OECD für die Statistik über den Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen (STEC) überarbeitet werden sollte.
Für die Zwecke der europäischen Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen und über die internationale Erbringung von Dienstleistungen nach Erbringungsarten gelten die folgenden Definitionen der Variablen und Aufschlüsselungen.
1. Die Mitgliedstaaten passen das Gewichtungssystem der zusammengesetzten Indizes bei Bedarf an, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Die in den angepassten Gewichtungssystemen genutzten Gewichtungen sind der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des neuen Basisjahrs mitzuteilen. Für jeden Index sind eigene spezifische Gewichte erforderlich. In nachstehender Tabelle ist für jede einzelne Variable bzw. Aufschlüsselung des Bereichs „Konjunkturelle Unternehmensstatistiken“ die zu verwendende Gewichtungsvariable angegeben.
| Variable und Aufschlüsselungen | Gewicht |
| Eintragungen, Insolvenzen | Zahl der aktiven Unternehmen |
| Produktion (Volumen) | Wertschöpfung |
| Nettoumsatzerlös, Erzeugerpreise, Verkaufsmengen, Baugenehmigungen | Nettoumsatzerlös |
| Nettoumsatzerlös Inland, Erzeugerpreise | Nettoumsatzerlös Inland |
| Nettoumsatzerlös Ausland, Erzeugerpreise | Nettoumsatzerlös Ausland |
| Nettoumsatzerlös Ausland Euro-Währungsgebiet/außerhalb des Euro-Währungsgebiets, Erzeugerpreise | Aufgliederung Nettoumsatzerlös Ausland |
| Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen |
| Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden | Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden |
| Löhne und Gehälter | Löhne und Gehälter |
| Einfuhrpreise | Einfuhrwert |
| Einfuhrpreise Euro-Währungsgebiet/außerhalb des Euro-Währungsgebiets | Aufgliederung des Einfuhrwerts |
Die Gewichte sollten auf der statistischen Einheit fachliche Einheit (KAU) basieren, ausgenommen für Eintragungen und Insolvenzen, für welche die Gewichte auf der statistische Einheit Unternehmen (ENT) basieren. Nur wenn KAU nicht verfügbar ist, kann eine für die konjunkturellen Statistiken zweckdienliche statistische Einheit verwendet werden. Alle Mitgliedstaaten (klein, mittelgroß und groß) haben Eurostat die Aufschlüsselungen der Gewichte nach den Aufschlüsselungen für große Länder wie in den Datenanforderungen in Anhang I dieser Verordnung beschrieben zu übermitteln.
Die nationalen statistischen Unternehmensregister und das EuroGroups-Register enthalten für die in Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten jeweiligen Einheiten die folgenden Variablen für die jeweiligen Einzelthemen je Einheit. Die Angaben müssen nicht für jede Einheit getrennt gespeichert werden, wenn sie von einer oder mehreren anderen Einheiten abgeleitet werden können.
Nicht gekennzeichnete Positionen sind obligatorisch, als „konditional“ gekennzeichnete Positionen sind obligatorisch, wenn sie in den Mitgliedstaaten verfügbar sind, als „teilweise konditional“ gekennzeichnete Positionen sind obligatorisch mit Ausnahme der Unterpositionen, die ausdrücklich als konditional gekennzeichnet sind, und als „fakultativ“ gekennzeichnete Positionen werden empfohlen.
| 1.RECHTLICHE EINHEIT | |||
| Einzelthema | Variablen | ||
| IDENTIFIZIERUNG | 1.1 | Kennnummer(n)(einschließlich der Kennnummer im EuroGroups-Register (EGR) sofern für das EGR relevant) | |
| 1.2 | Name | ||
| 1.3 | Möglichst genaue Anschrift (einschließlich Postleitzahl) | ||
| 1.4 | Fakultativ | Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Website und Angaben, die die elektronische Datenerhebung ermöglichen | |
| 1.5 | Mehrwertsteuernummer (MwSt.-Nummer) bzw. sonstige administrative Kennnummer | ||
| DEMOGRAFISCHE EREIGNISSE | 1.6 | Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Wirtschaftsteilnehmer (natürliche Personen) | |
| 1.7 | Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr besteht | ||
| SCHICHTUNGSPARAMETER | |||
Die von den zuständigen nationalen statistischen Stellen an die Kommission (Eurostat) übermittelten oder von der Kommission (Eurostat) aus anderen Quellen empfangenen Daten werden im EuroGroups-Register der multinationalen Unternehmensgruppen und der sie bildenden Einheiten nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 gespeichert.
Bei der Übermittlung von Daten nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/2152 an die Kommission (Eurostat) versehen die nationalen statistischen Stellen die nach nationalem Recht vertraulichen Daten mit einer Kennzeichnung.
Um die Kohärenz der Daten sicherzustellen, übermittelt die Kommission (Eurostat) ausschließlich für statistische Zwecke im Einklang mit Artikel 10 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/2152 den nationalen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten, die nicht das Meldeland sind, die Datensätze zu den in Abschnitt 3 Teile B, C und D genannten Variablen zu multinationalen Unternehmensgruppen und den sich bildendenden Einheiten einschließlich der Vertraulichkeitskennzeichnung. Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2152 werden die in Teil C genannten Datensätze auf multinationale Unternehmensgruppen beschränkt, die mindestens eine Einheit der Gruppe im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats betreiben.
Die Kommission (Eurostat) kann die Datensätze der in Abschnitt 3 Teil C genannten Variablen, einschließlich der Vertraulichkeitskennzeichnung, können nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 an die nationalen Zentralbanken und die Europäische Zentralbank ausschließlich für statistische Zwecke unter der Voraussetzung weiterleiten, dass die Übermittlung ausdrücklich von der nationalen Stelle genehmigt wurde und im Falle von an eine nationale Zentralbank übermittelten Daten zumindest eine Einheit einer multinationalen Unternehmensgruppe im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig ist.
Die Kommission (Eurostat) und die nationalen statistischen Stellen speichern die von den nationalen statistischen Stellen nach Abschnitt 1 als vertraulich gekennzeichneten Daten in einem gesicherten Bereich mit beschränktem und kontrolliertem Zugang. Die nationalen statistischen Stellen übermitteln der Kommission (Eurostat) auf Anfrage Informationen über die in dem Mitgliedstaat angewandten Sicherheitsmaßnahmen. Die Kommission (Eurostat) gibt diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Die Kommission (Eurostat) stellt den nationalen statistischen Stellen auf Anfrage Informationen über ihre Sicherheitsmaßnahmen zur Verfügung.
| 1 |
| Erzeugerpreise |
| Tabelle 5 |
| 2 | Erzeugerpreise Inland | Tabelle 5 |
| 3 | Erzeugerpreise Ausland | Tabelle 5 |
| 4 | Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet) | Tabelle 5 |
| 5 | Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) | Tabelle 5 |
| Thema 1.4Ergebnisse und Leistung | 1 | Erzeugung | 1 | Produktion (Volumen) | Tabelle 6 |
| 2 | Verkaufsmengen | 1 | Verkaufsmengen | Tabelle 7 |
| 3 | Nettoumsatzerlös | 1 | Nettoumsatzerlös (Wert) | Tabelle 8 |
| 2 | Nettoumsatzerlös Inland (Wert) | Tabelle 8 |
| 3 | Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) | Tabelle 8 |
| 4 | Nettoumsatzerlös Ausland (Euro-Währungsgebiet) (Wert) | Tabelle 8 |
| 5 | Nettoumsatzerlös Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (Wert) | Tabelle 8 |
| Thema 1.5Immobilien | 1 | Immobilien | 1 | Baugenehmigungen: Zahl der Wohnungen | Tabelle 9 |
| 2 | Baugenehmigungen: Quadratmeter | Tabelle 9 |
Mit Ausnahme der Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Unternehmen, die Waren ein- bzw. ausführen (Tabelle 16), beziehen sich Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten auf die Tätigkeiten gebietsansässiger statistischer Einheiten. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Unternehmen, die Waren ein- bzw. ausführen (Tabelle 16) beziehen sich auf das statistische Erhebungsgebiet des Berichtslands nach Anhang V Abschnitt 4 dieser Verordnung.
| Themen | Einzelthemen | Variablen | Anforderungen an die Datenelemente nach den Tabellen in Teil B | ||
| Thema 2.1Grundgesamtheit der Unternehmen | 1 | Grundgesamtheit der aktiven Unternehmen | 1 | Zahl der aktiven Unternehmen | Tabellen 10, 11 und 14 |
| 2 | Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger | Tabelle 12 | |||
| 3 | Zahl der schnell wachsenden Unternehmen | Tabelle 13 | |||
| 4 | Zahl der jungen schnell wachsenden Unternehmen | Tabelle 13 | |||
| 2 | Unternehmensdemografische Ereignisse (Gründungen, Schließungen, Fortbestand) | 1 | Unternehmensgründungen | Tabelle 12 | |
| 2 | Unternehmensschließungen | Tabelle 12 | |||
| 3 | Fortbestand von Unternehmen | Tabelle 12 | |||
| 4 | Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben | Tabelle 12 | |||
| 5 | Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben | Tabelle 12 | |||
| 6 | Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger | Tabelle 12 | |||
| 3 | Grundgesamtheit der ausländisch kontrollierten Unternehmen | 1 | Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen | Tabelle 14 | |
| 4 | Grundgesamtheit der auslandskontrollierenden Unternehmen im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten | 1 | Zahl der auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten | Tabelle 15 | |
| 5 | Grundgesamtheit der im internationalen Handel tätigen Unternehmen | 1 | Zahl der Unternehmen, die Waren einführen | Tabelle 16 | |
| 2 | Zahl der Unternehmen, die Waren ausführen | Tabelle 16 | |||
| Thema 2.2Arbeitseinsatz | 1 | Beschäftigung | 1 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen | Tabellen 10, 11 und 14 |
| 2 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger | Tabellen 10 und 11 | |||
| 3 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten | Tabelle 10 | |||
| 4 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger | Tabelle 12 | |||
| 5 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger | Tabelle 12 | |||
| 6 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden Unternehmen | Tabelle 13 | |||
| 7 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in jungen schnell wachsenden Unternehmen | Tabelle 13 | |||
| 2 | Geleistete Arbeitsstunden | 1 | Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden | Tabellen 10 und 11 | |
| 3 | Arbeitskosten | 1 | Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger | Tabellen 10, 11 und 14 | |
| 2 | Löhne und Gehälter | Tabellen 10 und 11 | |||
| 3 | Sozialversicherungskosten | Tabellen 10 und 11 | |||
| 4 | Beschäftigung in Verbindung mit unternehmensdemografischen Ereignissen (Gründungen, Schließungen, Fortbestand) | 1 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen | Tabelle 12 | |
| 2 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen | Tabelle 12 | |||
| 3 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen | Tabelle 12 | |||
| 4 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen | Tabelle 12 | |||
| 5 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen | Tabelle 12 | |||
| 6 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung | Tabelle 12 | |||
| 7 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben | Tabelle 12 | |||
| 8 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben | Tabelle 12 | |||
| 9 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben | Tabelle 12 | |||
| 10 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben | Tabelle 12 | |||
| 11 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger | Tabelle 12 | |||
| 12 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung | Tabelle 12 | |||
| 5 | Beschäftigung in ausländisch kontrollierten Unternehmen | 1 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen | Tabelle 14 | |
| 6 | Beschäftigung in auslandskontrollierenden Unternehmen im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten | 1 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten | Tabelle 15 | |
| 7 | Arbeitskosten in ausländisch kontrollierten Unternehmen | 1 | Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in ausländisch kontrollierten Unternehmen | Tabelle 14 | |
| Thema 2.3FuE-Input | 1 | FuE-Ausgaben | 1 | Interne FuE-Ausgaben | Tabellen 14 und 18 |
| 2 | FuE-Beschäftigung | 1 | FuE-Personal | Tabellen 14 und 19 | |
| 2 | Forscher | Tabelle 18 | |||
| 3 | FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen | 1 | Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen | Tabelle 14 | |
| 4 | FuE-Beschäftigung in ausländisch kontrollierten Unternehmen | 1 | FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen | Tabelle 14 | |
| 5 | Staatliche Mittelzuweisungen für FuE | 1 | Staatliche Mittelzuweisungen für Forschung und Entwicklung (GBARD) | Tabelle 20 | |
| 2 | Nationale öffentliche Finanzmittel für länderübergreifend koordinierte FuE | Tabelle 20 | |||
| Thema 2.4Käufe | 1 | Käufe von Waren und Dienstleistungen | 1 | Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt | Tabellen 10, 11 und 14 |
| 2 | Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf | Tabellen 14 und 21 | |||
| 3 | Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen | Tabelle 21 | |||
| 4 | Ausgaben für langfristige Mieten und operatives Leasing | Tabelle 21 | |||
| 5 | Käufe von Energieprodukten | Tabelle 21 | |||
| 6 | Zahlungen an Unterauftragnehmer | Tabelle 21 | |||
| 2 | Vorratsveränderungen bei Waren | 1 | Vorratsveränderungen bei Waren | Tabelle 22 | |
| 2 | Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren | Tabelle 22 | |||
| 3 | Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf | Tabelle 22 | |||
| 3 | Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen | 1 | Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen insgesamt | Tabelle 14 | |
| 2 | Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen für den Wiederverkauf | Tabelle 14 | |||
| 4 | Einfuhren nach Unternehmen | 1 | Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen | Tabellen 16 und 17 | |
| Thema 2.5Ergebnisse und Leistung | 1 | Nettoumsatzerlös | 1 | Nettoumsatzerlös | Tabellen 10, 11 und 14 |
| 2 | Nettoumsatzerlös aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten | Tabelle 24 | |||
| 3 | Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten | Tabelle 24 | |||
| 4 | Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit | Tabelle 24 | |||
| 5 | Nettoumsatzerlös aus der Bautätigkeit | Tabelle 24 | |||
| 6 | Nettoumsatz aus Dienstleistungsaktivitäten | Tabelle 24 | |||
| 7 | Nettoumsatzerlös aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten | Tabelle 24 | |||
| 8 | Nettoumsatzerlös aus dem Hochbau | Tabelle 24 | |||
| 9 | Nettoumsatzerlös aus dem Tiefbau | Tabelle 24 | |||
| 10 | Nettoumsatzerlös aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE | Tabelle 25 | |||
| 11 | Nettoumsatzerlös aus Unteraufträgen | Tabelle 25 | |||
| 12 | Nettoumsatzerlös nach Gebietsansässigkeit des Kunden | Tabelle 23 | |||
| 13 | Nettoumsatzerlös nach Produkt | Tabelle 23 | |||
| 2 | Bruttogewinnspanne bei Handelswaren | 1 | Bruttogewinnspanne bei Handelswaren | Tabelle 10 | |
| 3 | Produktionswert | 1 | Produktionswert | Tabellen 10, 11 und 14 | |
| 4 | Wertschöpfung | 1 | Wertschöpfung | Tabellen 10, 11 und 14 | |
| 5 | Bruttobetriebsüberschuss | 1 | Bruttobetriebsüberschuss | Tabellen 10 und 11 | |
| 6 | Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen | 1 | Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen | Tabelle 14 | |
| 7 | Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen | 1 | Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen | Tabelle 14 | |
| 8 | Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen | 1 | Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen | Tabelle 14 | |
| 9 | Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten | 1 | Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten | Tabelle 15 | |
| 10 | Industrieproduktion | 1 | Verkaufte Produktion | Tabelle 26 | |
| 2 | Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten | Tabelle 26 | |||
| 3 | Tatsächliche Produktion | Tabelle 26 | |||
| 11 | Ausfuhren nach Unternehmen | 1 | Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen | Tabellen 16 und 17 | |
| Thema 2.6Investitionen | 1 | Bruttoinvestitionen aktiver Unternehmen | 1 | Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte | Tabellen 10 und 14 |
| 2 | Bruttoinvestitionen in Grundstücke | Tabelle 27 | |||
| 3 | Bruttoinvestitionen in den Erwerb bestehender Gebäude | Tabelle 27 | |||
| 4 | Bruttoinvestitionen in Errichtung und Verbesserung von Gebäuden | Tabelle 27 | |||
| 5 | Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen | Tabelle 27 | |||
| 6 | Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert | Tabelle 10 | |||
| 7 | Investitionen in beschaffte Software | Tabelle 28 | |||
| 8 | Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten | Tabelle 10 | |||
| 2 | Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen | 1 | Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen in langfristige materielle Vermögenswerte | Tabelle 14 | |
Alle regionalen Unternehmensstatistiken beziehen sich auf gebietsansässige statistische Einheiten.
| Themen | Einzelthemen | Variablen | Anforderungen an die Datenelemente nach den Tabellen in Teil B | ||
| Thema 3.1Grundgesamtheit der Unternehmen | 1 | Grundgesamtheit nach Regionen | 1 | Zahl der örtlichen Einheiten | Tabelle 29 |
| 2 | Zahl der aktiven Unternehmen | Tabelle 30 | |||
| 3 | Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger | Tabelle 30 | |||
| 4 | Zahl der schnell wachsenden Unternehmen | Tabelle 30 | |||
| 2 | Unternehmensdemografische Ereignisse nach Regionen (Gründungen, Schließungen, Fortbestand) | 1 | Unternehmensgründungen | Tabelle 30 | |
| 2 | Unternehmensschließungen | Tabelle 30 | |||
| 3 | Fortbestand von Unternehmen (nur Fortbestand über drei Kalenderjahre) | Tabelle 30 | |||
| 4 | Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben | Tabelle 30 | |||
| 5 | Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben | Tabelle 30 | |||
| 6 | Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) | Tabelle 30 | |||
| Thema 3.2Arbeitseinsatz | 1 | Beschäftigung in aktiven Unternehmen nach Regionen | 1 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in örtlichen Einheiten | Tabelle 29 |
| 2 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen | Tabelle 30 | |||
| 3 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger | Tabelle 30 | |||
| 4 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger | Tabelle 30 | |||
| 5 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger | Tabelle 30 | |||
| 2 | Beschäftigung im Zusammenhang mit unternehmensdemografischen Ereignissen (Gründungen, Schließungen, Fortbestand) nach Regionen | 1 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen | Tabelle 30 | |
| 2 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen | Tabelle 30 | |||
| 3 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen | Tabelle 30 | |||
| 4 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen | Tabelle 30 | |||
| 5 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) | Tabelle 30 | |||
| 6 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) | Tabelle 30 | |||
| 7 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben | Tabelle 30 | |||
| 8 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben | Tabelle 30 | |||
| 9 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben | Tabelle 30 | |||
| 10 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben | Tabelle 30 | |||
| 11 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) | Tabelle 30 | |||
| 12 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) | Tabelle 30 | |||
| 3 | Arbeitskosten nach Regionen | 1 | Löhne und Gehälter in örtlichen Einheiten | Tabelle 29 | |
| Thema 3.3FuE-Input | 1 | FuE-Ausgaben nach Regionen | 1 | Interne FuE-Ausgaben | Tabelle 31 |
| 2 | FuE-Beschäftigung nach Regionen | 1 | FuE-Personal | Tabelle 32 | |
| 2 | Forscher | Tabelle 32 | |||
In diesem Bereich beziehen sich die Statistiken zu den Themen „Grundgesamtheit der Unternehmen“, „Arbeitseinsatz“, „Investitionen“ und „Ergebnisse und Leistung“ (Tabelle 33) auf Tätigkeiten nicht gebietsansässiger statistischer Einheiten.
Die Statistiken zum Thema „Internationaler Warenverkehr“ (Tabellen 34 bis 37) beziehen sich ausschließlich auf das statistische Erhebungsgebiet des Berichtslands nach Anhang V Abschnitt 4 dieser Verordnung.
Die Statistiken zum Thema „Internationaler Dienstleistungsverkehr“ (Tabelle 38) beziehen sich auf den Dienstleistungshandel durch gebietsansässige Einheiten.
| Themen | Einzelthemen | Variablen | Anforderungen an die Datenelemente nach den Tabellen in Teil B | ||
| Thema 4.1Grundgesamtheit der Unternehmen | 1 | Grundgesamtheit der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben | 1 | Zahl der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben | Tabelle 33 |
| Thema 4.2Arbeitseinsatz | 1 | Beschäftigung in Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben | 1 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben | Tabelle 33 |
| 2 | Arbeitskosten der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben | 1 | Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben | Tabelle 33 | |
| Thema 4.3Investitionen | 1 | Bruttoinvestitionen der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben | 1 | Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben | Tabelle 33 |
| Thema 4.4Ergebnisse und Leistung | 1 | Nettoumsatzerlös der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben | 1 | Nettoumsatzerlös der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben | Tabelle 33 |
| Thema 4.5Internationaler Warenverkehr | 1 | Warenverkehr innerhalb der Union | 1a | Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten | Tabelle 34 |
| 1b | Menge der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten | Tabelle 34 | |||
| 2a | Statistischer Wert der Einfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten | Tabelle 34 | |||
| 2b | Menge der Einfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten | Tabelle 34 | |||
| 3 | Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren — aggregierte Daten | Tabelle 36 | |||
| 4 | Statistischer Wert der Einfuhren von Waren — aggregierte Daten | Tabelle 36 | |||
| 2 | Warenverkehr außerhalb der Union | 1a | Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten | Tabelle 35 | |
| 1b | Menge der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten | Tabelle 35 | |||
| 2a | Statistischer Wert der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten | Tabelle 35 | |||
| 2b | Menge der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten | Tabelle 35 | |||
| 3 | Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — nach Rechnungswährung | Tabelle 37 | |||
| 4 | Statistischer Wert der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — nach Rechnungswährung | Tabelle 37 | |||
| Thema 4.6Internationaler Dienstleistungsverkehr | 1 | Einfuhren von Dienstleistungen | 1 | Einfuhren und Erwerb von Dienstleistungen | Tabelle 38 |
| 2 | Ausfuhren von Dienstleistungen | 1 | Ausfuhren und Erbringung von Dienstleistungen | Tabelle 38 | |
| Variablen | 110101. Eintragungen110102. Insolvenzen |
| Maßeinheit | Absoluter Wert: unbereinigt |
| Statistische Grundgesamtheit | Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96 |
| Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach TätigkeitAggregate von NACE-Abschnitten:B+C+D+E, K+L+M+N, P+Q+R+S95+S96NACE-Abschnitte:F, G, H, I und JBesondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung:Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften) |
| Datenübermittlungsfrist | T+40D |
| Erster Bezugszeitraum | 1. Quartal 2021 |
| Variablen | 120101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen |
| Maßeinheit | Indizes: unbereinigt |
| Statistische Grundgesamtheit | Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B, C, D, Abteilung E36, F, G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N |
| Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach TätigkeitFür alle Länder:Industrielle Hauptgruppen der NACE-Abschnitte B, C, D und der Abteilung E36 nach Anhang II.A dieser Verordnung;Aggregate von NACE-AbschnittenB+C+D+E36, H+I+J+L+M(ausgenommen M70.1, M72, M75)+N;NACE-Abschnitte:B, C, D, F, G, H, I, J, L, M(ausgenommen M70.1, M72, M75) und N;NACE-Abteilungen:E36, G45, G46, G47 und G47 (ausgenommen G47.3).Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte B, C und D.Für große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte H, I und J.Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ. |
| Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen kann als Näherungswert der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger angegeben werden. Für Tätigkeiten der NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen“ (ENT) verwendet werden. |
| Datenübermittlungsfrist | T+2M für vierteljährliche oder monatliche (fakultative) Daten, ausgenommen für:Anforderungen für kleine und mittelgroße Länder: T+2M+15 Tage.Übergangsregelungen für den NACE-Abschnitt L, die NACE-Abteilung N77 und die NACE-Gruppen N81.1 und N81.3, die nach Anhang VII.3.a ab dem ersten Quartal oder Monat (fakultativ) 2021 in die Aggregate einzubeziehen sind. |
| Erster Bezugszeitraum | Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2000, ausgenommen für:NACE-Abschnitt L, NACE-Abteilung N77 und NACE-Gruppen N81.1 und N81.3, die 2021 vom ersten Quartal oder Monat (fakultativ) an in die Aggregate einzubeziehen sind.Spanien: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2002 für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte G bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N, ausgenommen Abteilung G47 und Abteilung G47 (ausgenommen G47.3) und erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2005 für J58, J59, J60, I55 und I56.Finnland: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2005 für die NACE-Abteilungen C32 und C33.Österreich: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2003 für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte H bis N (ausgenommen K, L, M70.1, M72, M75, N77, N81.1, N81.3) und erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2005 für die NACE-Abteilung B09. |
| Variablen | 120201. Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden120301. Löhne und Gehälter |
| Maßeinheit | Indizes: unbereinigt und kalenderbereinigt |
| Statistische Grundgesamtheit | Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B, C, D, E36, F, G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N |
| Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach TätigkeitFür alle Länder:Industrielle Hauptgruppen der NACE-Abschnitte B, C, D und der Abteilung E36 nach Anhang II.A dieser Verordnung;Aggregate von NACE-AbschnittenB+C+D+E36, H+I+J+L+M(ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N;NACE-Abschnitte:B, C, D, F, G, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;NACE-Abteilungen:E36, G45, G46, G47 und G47 (ausgenommen G47.3).Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte B, C und D.Für große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte H, I und J.Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ. |
| Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Für Tätigkeiten der NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen“ (ENT) verwendet werden. |
| Datenübermittlungsfrist | T+3M für vierteljährliche oder monatliche (fakultative) Daten, ausgenommen für:Anforderungen für kleine und mittelgroße Länder: T+3M+15 Tage.Übergangsregelungen für das NACE-Aggregat G47_X_G473, den NACE-Abschnitt L, die NACE-Abteilung N77 und die NACE-Gruppen N81.1 und N81.3, die nach Anhang VII.3.a ab dem ersten Quartal oder Monat (fakultativ) 2021 in die Aggregate einzubeziehen sind. |
| Erster Bezugszeitraum | Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2000 für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte B bis F, ausgenommen für:Finnland: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2005 für die vorgeschriebenen Abteilungen C32 und C33;Österreich: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2005 für die NACE-Abteilung B09.Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2010 für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte G bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N, ausgenommen für:NACE-Aggregat G47_X_G473, Abschnitt L, NACE-Abteilung N77 und NACE-Gruppen N81.1 und N81.3, die 2021 vom ersten Quartal oder Monat (fakultativ) an in die Aggregate einzubeziehen sind. |
| Variablen | 130101. Einfuhrpreise (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und Länder, die die europäischen Stichprobenpläne anwenden)130102. Einfuhrpreise (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und Länder, die die europäischen Stichprobenpläne anwenden)130103. Einfuhrpreise (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets) |
| Maßeinheit | Indizes: unbereinigt |
| Statistische Grundgesamtheit | Produkte aus CPA B (ausgenommen B07.21 und B09), C (ausgenommen C18, C24.46, C25.4, C30.1, C30.3, C30.4 und C33) und D |
| Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach ProduktenFür alle Länder:Industrielle Hauptgruppen (MIG) der CPA-Abschnitte B (ausgenommen B07.21 und B09), C (ausgenommen C18, C24.46, C25.4, C30.1, C30.3, C30.4 und C33) und D nach Anhang II.A dieser Verordnung;CPA-Aggregate der Abschnitte B (ausgenommen B07.21 und B09) + C (ausgenommen C18, C24.46, C25.4, C30.1, C30.3, C30.4 und C33)+D;CPA-Abschnitte B (ausgenommen B07.21 und B09), C (ausgenommen C18, C24.46, C25.4, C30.1, C30.3, C30.4 und C33), D.Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:Zusätzlich Abteilungen der CPA-Abschnitte B (ausgenommen B07.21 und B09), C (ausgenommen C18, C24.46, C25.4, C30.1, C30.3, C30.4 und C33) und D.Die zusätzlichen Aufschlüsselungen für mittelgroße und große Länder sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ. |
| Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Begrenzter Umfang der Datenlieferung durch die europäischen Stichprobenpläne für bestimmte Länder nach Anhang III.C dieser Verordnung |
| Datenübermittlungsfrist | T+1M+15 Tage |
| Erster Bezugszeitraum | Januar 2006, ausgenommen für:Österreich: Januar 2009 für NACE C16.1, C28.11, C28.92.Für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die nach Januar 2006 beigetreten sind, sind die Variablen 130101 (Einfuhrpreise), 130102 (Einfuhrpreise (Euro-Währungsgebiet)) und 130103 (Einfuhrpreise (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) ab Beginn des Jahres des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet vorgeschrieben. |
| Variablen | 130201. Erzeugerpreise130202. Erzeugerpreise Inland130203. Erzeugerpreise Ausland130204. Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)130205. Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets) |
| Maßeinheit | Indizes: unbereinigt |
| Statistische Grundgesamtheit | Für die Variable 130201 (Erzeugerpreise):Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B (ausgenommen B07.21), C (ausgenommen C24.46, C25.4, C30.1, C30.3 und C30.4), D und Abteilung E36, CPA 41.00.1 ohne 41.00.14 (nur Neubauten), NACE-Abschnitte H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N.Für die Variablen 130202 (Erzeugerpreise Inland), 130203 (Erzeugerpreise Ausland), 130204 (Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet)) und 130205 (Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)):Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B (ausgenommen B07.21), C (ausgenommen C24.46, C25.4, C30.1, C30.3 und C30.4), D und Abteilung E36. |
| Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit und ProduktenFür alle Länder:Industrielle Hauptgruppen (MIG) der NACE-Abschnitte B (ausgenommen B07.21), C (ausgenommen C24.46, C25.4, C30.1, C30.3 und C30.4) und D sowie Abteilung E36 nach Anhang II.A dieser Verordnung;Aggregate von NACE-AbschnittenB (ausgenommen B07.21)+C(ausgenommen C24.46, C25.4, C30.1, C30.3 und C3.04)+D+E36, H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N;NACE-Abschnitte:B (ausgenommen B07.21), C (ausgenommen C24.46, C25.4, C30.1, C30.3 und C3.04), D, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N;Abteilung E36 und Abteilungen der NACE-Abschnitte H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;CPA 41.00.1 ohne 41.00.14 (nur Neubauten).Für mittelgroße Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte B (ausgenommen B07.21), C (ausgenommen C24.46, C25.4, C30.1, C30.3 und C30.4) und D.Für große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:Wie für mittelgroße Länder und zusätzlich Gruppen und Klassen des NACE-Abschnitts C für die Variablen 130201 (Erzeugerpreise), 130202 (Erzeugerpreise Inland) und 130203 (Erzeugerpreise Ausland) (die mindestens 90 % der Wertschöpfung unter Abschnitt C repräsentieren).Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder fakultativ. die zusätzlichen Aufschlüsselungen für große Länder sind für mittelgroße Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ. |
| Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Begrenzter Umfang der Datenlieferung für die Aufschlüsselung Euro-Währungsgebiet/außerhalb des Euro-Währungsgebiets durch die europäischen Stichprobenpläne für bestimmte Länder nach Anhang III.C dieser Verordnung.Die Baukosten insgesamt (Materialkosten und Arbeitskosten) können als Näherungswert für Erzeugerpreise im Baugewerbe/Bau (CPA 41.00.1 ohne 41.00.14) herangezogen werden. Zu den Baukosten zählen auch Kosten für Ausrüstungen, Transport, Energie und andere Kosten (ausgenommen Honorare für Architekten).Indizes auf der Grundlage der tatsächlichen Erzeugerpreise sind vorrangig zu verwenden. Sind diese nicht verfügbar, können für H49, H50, H52, I55, I56, J58, J59, J60, L68, M74, N77, N79, N81 und N82 Näherungswerte verwendet werden. Produkte (CPA) können als Näherungswerte für Tätigkeiten (NACE) verwendet werden.Für Tätigkeiten der NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen“ (ENT) verwendet werden.Für Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Partnern aller Art (B2All) gelten die Indizes für Erzeugerpreise für Dienstleistungen. Wenn der Anteil der Geschäfte mit privaten Verbrauchern (B2C) gering ist, können für die Indizes für Erzeugerpreise für Dienstleistungen als Näherungswerte die Indikatoren für Business-to-business (B2B) herangezogen werden. Für Bezugszeiträume vor 2021 können für die Indizes für Erzeugerpreise für Dienstleistungen als Näherungswerte B2B-Indikatoren anstelle von B2All-Indikatoren herangezogen werden. |
| Datenübermittlungsfrist | T+1M für monatliche Daten für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte B bis E36;T+3M für alle anderen vorgeschriebenen NACE-Abschnitte und CPA 41.00.1 (ohne 41.00.14), ausgenommen für: kleine und mittelgroße Länder für den vorgeschriebenen CPA-Abschnitt 41.00.1 (ausgenommen 41.00.14), die vierteljährlichen und die monatlichen (fakultativen) Daten: T+3M+15 Tage.Übergangsregelungen für die Berücksichtigung des NACE-Aggregats H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N; Abschnitte H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75), N; Abteilungen von NACE H49, H50 und H52; I55, I56; J58, J59, J60; L68; M74; N77, N79, N81, N82 nach Anhang VII.3.a. |
| Erster Bezugszeitraum | Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2000 für vorgeschriebene CPA 41.00.1 (ohne 41.00.14) ausgenommen für:Bulgarien: erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2003;Januar 2005 für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte B bis E36, ausgenommen für:Österreich: Januar 2008 (130201 (Erzeugerpreise), 130202 (Erzeugerpreise Inland) und Januar 2009 130203 (Erzeugerpreise Ausland), 130204 (Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet)) und 130205 (Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) für die NACE-Abteilung B09.Januar 2005 für die Anforderungen von 130204 (Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet)) und 130205 (Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets));Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2010 für die Anforderungen der NACE-Abschnitte H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N, ausgenommen für:das Aggregat der NACE-Abschnitte H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N; für die NACE-Abschnitte H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N sowie für die Abteilungen H49, H50, H52, I55, I56, J58, J59, J60, L68, M74, N77, N79, N81und N82, die 2021 ab dem ersten Quartal oder Monat (fakultativ) zur berücksichtigen sind.Für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die nach Januar 2005 beigetreten sind, sind die Variablen 130204 (Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet)) und 130205 (Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) ab Beginn des Jahres des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet vorgeschrieben. |
| Variablen | 140101. Produktion (Volumen) |
| Maßeinheit | Indizes: unbereinigt, kalenderbereinigt und saisonbereinigt |
| Statistische Grundgesamtheit | Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B, C, D (ausgenommen D35.3), F, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N |
| Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach TätigkeitFür alle Länder:Industrielle Hauptgruppen der NACE-Abschnitte B, C und D (ausgenommen Gruppe D35.3) nach Anhang II.A dieser Verordnung (Industrielle Hauptgruppe Energie ausgenommen Gruppe D35.3 und Abschnitt E);Aggregate von NACE-Abschnitten:B+C+D (ausgenommen D35.3), H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N;NACE-Abschnitte:B, C, D (ausgenommen D35.3), F, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;Abteilungen der NACE-Abschnitte:H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N.Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte B, C, D und FFür große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:Zusätzlich Gruppen und Klassen des NACE-Abschnitts C (die mindestens 90 % der Wertschöpfung unter Abschnitt C repräsentieren).Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder fakultativ. die zusätzlichen Aufschlüsselungen für große Länder sind für mittelgroße Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ.Übergangsbestimmungen für den NACE-Abschnitt F für die Bezugszeiträume vor Januar 2024 nach Anhang VII.3.b. |
| Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Für Tätigkeiten der NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen“ (ENT) verwendet werden. |
| Datenübermittlungsfrist | T+1M+10 Tage für die NACE-Abschnitte B, C und D (ausgenommen D35.3)Für den NACE-Abschnitt F:für mittelgroße und große Länder: T+1M+15 Tage;für kleine Länder: T+2M;T+2M für die NACE-Abschnitte H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N.Übergangsregelungen für die Berücksichtigung des Aggregats der NACE-Abschnitte H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N; NACE-Abschnitte und Abteilungen der NACE-Abschnitte H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N; Abteilungen des NACE-Abschnitts F nach Anhang VII.3.a. |
| Erster Bezugszeitraum | Januar 2000 für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte B bis D (ohne D35.3), ausgenommen für:Spanien (NACE-Gruppen und -Klassen): Januar 2002Österreich (NACE-Abteilung B09): Januar 2005Januar 2005 für die NACE-Abteilung C33;Erstes Quartal 2000 (oder erster Monat 2005) für kleine Länder hinsichtlich des vorgeschriebenen NACE-Abschnitts F und Januar 2005 für große und mittelgroße Länder hinsichtlich der Anforderungen bezüglich des NACE-Abschnitts F;Januar 2021für das Aggregat der NACE-Abschnitte H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N; für die NACE-Abschnitte und Abteilungen der Abschnitte H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N; für Abteilungen des Abschnitts F |
| Variablen | 140201. Verkaufsmengen |
| Maßeinheit | Indizes: unbereinigt, kalenderbereinigt und saisonbereinigt |
| Statistische Grundgesamtheit | Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abteilung G |
| Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach TätigkeitFür alle Länder:NACE-Abschnitt G;Abteilungen des NACE-Abschnitts G;Aggregat aus Gruppen der NACE-Abteilung G47 ohne die Gruppe G47.3;Aggregat aus NACE-Klasse G47.11+NACE-Gruppe G47.2;Aggregat aus NACE-Klasse G47.19+NACE-Gruppen G47.4+G47.5+G47.6+G47.7+G47.8+G47.9;NACE-Gruppe G47.3.Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:Zusätzlich Gruppen des NACE-Abschnitts G, NACE-Klassen G47.11, G47.19 und G47.91.Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ. |
| Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts G kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen“ (ENT) verwendet werden. |
| Datenübermittlungsfrist | T+2M für monatliche Daten für:NACEAbschnitt G;Abteilungen G45 und G46;Gruppen G45.1, G45.2, G45.3, G45.4, G46.1, G46.2, G46.3, G46.4, G46.5, G46.6, G46.7, G46.9, G47.1, G47.2, G47.4, G47.5, G47.6, G47.7, G47.8 und G47.9;Klassen G47.11, G47.19 und G47.91.T+1M für monatliche Daten für: NACEAbteilung G47;Aggregat aus Abteilung G47 ohne die Gruppe G47.3;Aggregat aus NACE-Klasse G47.11+Gruppe G47.2;Aggregat aus NACE-Klasse G47.19+Gruppen G47.4+G47.5+G47.6+G47.7+G47.8+G47.9;Gruppe G47.3. |
| Erster Bezugszeitraum | Januar 2000, ausgenommen für:NACE-Abschnitt G, Abteilungen und Gruppen der NACE-Abteilungen G45 und G46, Gruppen der NACE-Abteilung G47 (ausgenommen G47.2 und G47.3), die ab Januar 2021 bereitzustellen sind |
| Variablen | 140301. Nettoumsatzerlös (Wert)140302. Nettoumsatzerlös Inland (Wert)140303. Nettoumsatzerlös Ausland (Wert)140304. Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)140305. Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets) |
| Maßeinheit | Indizes: unbereinigt und kalenderbereinigt für alle Tätigkeiten sowie saisonbereinigt für die NACE-Abschnitte G, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N |
| Statistische Grundgesamtheit | Für die Variable 140301 (Nettoumsatzerlös (Wert)): NACE-Abschnitte B, C, G, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;Für die Variablen 140302 (Nettoumsatzerlös Inland (Wert)), 140303 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert)), 140304 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) und 140305 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)): NACE-Abschnitte B und C. |
| Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach TätigkeitFür die Variable 140301 (Nettoumsatzerlös (Wert)):Für alle Länder:Industrielle Hauptgruppen der NACE-Abschnitte B und C nach Anhang II.A dieser Verordnung (Industrielle Hauptgruppe Energie ausgenommen Abschnitte D und E);Aggregate von NACE-Abschnitten:B+C, H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N;NACE-Abschnitte:B, C, G, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;Abteilungen der NACE-Abschnitte:G, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;NACE-Abteilung G47 ohne die Gruppe G47.3;NACE-Gruppe G47.3;Aggregat aus NACE-Klasse G47.11+Gruppe G47.2; Aggregat aus NACE-Klasse G47.19+Gruppen G47.4+G47.5+G47.6+G47.7+G47.8+G47.9.Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte B und C, Gruppen des NACE-Abschnitts G, NACE-Klassen G47.11, G47.19, G47.91Für die Variablen 140302 (Nettoumsatzerlös Inland (Wert)), 140303 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert)), 140304 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet)) und 140305 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)):Für alle Länder:Industrielle Hauptgruppen der NACE-Abschnitte B und C nach Anhang II.A dieser Verordnung (Industrielle Hauptgruppe Energie ausgenommen Abschnitte D und E);Aggregate der NACE-Abschnitte B+C;NACE-Abschnitte B und C.Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte B und C.Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ. |
| Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Für Tätigkeiten der NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen“ (ENT) verwendet werden. |
| Datenübermittlungsfrist | T+2M für:Industrielle Hauptgruppen der NACE-Abschnitte B und C nach Anhang II.A dieser Verordnung (Industrielle Hauptgruppe Energie ausgenommen Abschnitte D und E);Aggregate von NACE-Abschnitten:B+C, H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N;NACE-Abschnitte:B, C, G, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;Abteilungen der NACE-Abschnitte:B, C, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;NACE-Abteilungen G45 und G46;NACE-Gruppen G45.1, G45.2, G45.3, G45.4, G46.1, G46.2, G46.3, G46.4, G46.5, G46.6, G46.7, G46.9, G47.1, G47.2, G47.4, G47.5, G47.6, G47.7, G47.8 und G47.9;NACE-Klassen G47.11, G47.19 und G47.91.Übergangsregelungen für die Berücksichtigung des Aggregats der NACE-Abschnitte H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N; NACE-Abschnitte und Abteilungen der NACE-Abschnitte H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N nach Anhang VII.3.a.T+1M für:NACE-Abteilung G47:Aggregat der NACE-Abteilung G47 ohne die Gruppe G47.3;Aggregat aus NACE-Klasse G47.11+Gruppe G47.2;Aggregat aus NACE-Klasse G47.19+Gruppen G47.4+G47.5+G47.6+G47.7+G47.8+G47.9;NACE-Gruppe G47.3. |
| Erster Bezugszeitraum | Januar 2000 für die vorgeschriebenen NACE-Aggregate, Abschnitte und Abteilungen der NACE-Abschnitte B und C, ausgenommen für:Spanien: Januar 2002;Österreich: Januar 2005 für NACE B09.Januar 2000 für die NACE-Abteilung G47, das NACE-Aggregat der Abteilung G47 ohne die Gruppe G47.3; Aggregat aus NACE-Klasse G47.11+Gruppe G47.2; Aggregat aus NACE-Klasse G47.19+Gruppen G47.4+G47.5+G47.6+G47.7+G47.8+G47.9; für die NACE-Gruppen G47.2 und G47.3 und für die NACE-Klassen G47.11, G47.19 und G47.91Januar 2005 für die Anforderungen der Variablen 140304 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet)) und 140305 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)):Januar 2021 für das Aggregat der NACE-Abschnitte H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N; für die NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N; für die NACE-Abteilungen G45, G46 und Abteilungen der Abschnitte H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N; für Gruppen der NACE-Abteilungen G45, G46 und G47 (ausgenommen G47.2 und G47.3).Für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sind die Variablen 140304 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet)) und 140305 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) ab Beginn des Jahres des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet vorgeschrieben. |
| Variablen | 150101. Baugenehmigungen — Zahl der Wohnungen150102. Baugenehmigungen — Quadratmeter |
| Maßeinheit | Absolute Werte: unbereinigt, kalenderbereinigt und saisonbereinigt |
| Statistische Grundgesamtheit | Für die Variable 150101 (Baugenehmigungen — Zahl der Wohnungen): CPA 41.00.1 (ausgenommen 41.00.14) — nur neue Wohngebäude.Für die Variable 150102 (Baugenehmigungen — Quadratmeter): CPA 41.00.1 und 41.00.2 — nur Wohngebäude- und Nichtwohngebäudeneubauten. |
| Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach ProduktFür die Variable 150101 (Baugenehmigungen — Zahl der Wohnungen): Nur Wohngebäudeneubauten.CPA 41.00.1 ohne CPA 41.00.14CPA 41.00.11CPA 41.00.12+CPA 41.00.13Für die Variable 150102 (Baugenehmigungen — Quadratmeter): Nur Wohngebäude- und Nichtwohngebäudeneubauten.CPA 41.00.1CPA 41.00.1 ohne CPA 41.00.14CPA 41.00.11CPA 41.00.12+CPA 41.00.13CPA 41.00.14CPA 41.00.2CPA 41.00.2 ohne 41.00.23CPA 41.00.23 |
| Datenübermittlungsfrist | T+3M |
| Erster Bezugszeitraum | Erstes Quartal 2000, ausgenommen für:Griechenland: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2001 für 150102 (Baugenehmigungen — Quadratmeter)Slowakei: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2003 für 150101 (Baugenehmigungen — Zahl der Wohnungen) und 150102 (Baugenehmigungen — Quadratmeter)Österreich: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2005 für 150102 (Baugenehmigungen — Quadratmeter) |
| Variablen | 210101. Zahl der aktiven Unternehmen220101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen220102. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger220103. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten220201. Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden220301. Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger220302. Löhne und Gehälter220303. Sozialversicherungskosten240101. Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt250101. Nettoumsatzerlös250201. Bruttogewinnspanne bei Handelswaren (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)250301. Produktionswert250401. Wertschöpfung250501. Bruttobetriebsüberschuss260101. Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte260106. Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)260108. Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden) |
| Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger), 220103 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten) und 220201 (Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden): absoluter Wert |
| Statistische Grundgesamtheit | Für alle Variablen außer 250201 (Bruttogewinnspanne bei Handelswaren), 260106 (Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert) und 260108 (Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96;Für die Variablen 250201 (Bruttogewinnspanne bei Handelswaren) und 260108 (Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis G;Für die Variable 260106 (Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis E. |
| Aufschlüsselungen | 1.Aufschlüsselung nach Tätigkeit (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)Für alle Variablen ausgenommen 260106 (Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert) und 260108 (Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten); für Variable 250201 (Bruttogewinnspanne bei Handelswaren) nur die NACE-Abschnitte B bis G:Für die NACE-Abschnitte B bis J, L bis N und P bis R: Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen;Für den NACE-Abschnitt K: Abschnitt, Abteilungen, Gruppen 64.1, 64.2, 64.3, 64.9, 65.1, 65.2 und 65.3, Klassen 64.11, 64.19, 64.20, 64.30, 65.11, 65.12, 65.20 und 65.30;Für die Abteilungen 95 und 96: Abteilungen, Gruppen und Klassen;Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung für:Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),IKT insgesamt,IKT-Herstellung,IKT-Dienstleistungen,Hightech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren (fakultativ),Hightech-Branchen der Herstellung von Waren,Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren,Lowtech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren (fakultativ),Medium-low-tech-Branchen der Herstellung von Waren,Lowtech-Branchen der Herstellung von Waren,Informationssektor,EDV-Dienstleistungen,Wissensintensive Dienstleistungen insgesamt (fakultativ),Wissensintensive Hightech-Dienstleistungen,Marktbestimmte wissensintensive Dienstleistungen,Wissensintensive Finanzdienstleistungen,Sonstige wissensintensive Dienstleistungen (fakultativ),Wissensintensive Wirtschaftszweige einzeln betrachtet,Wissensintensive Wirtschaftszeige (fakultativ),Tourismusbranche (insgesamt) (fakultativ),Tourismusbranche (hauptsächlich Tourismus) (fakultativ),Tourismusbranche (teilweise Tourismus) (fakultativ),Tourismusbranche — Verkehr (insgesamt) (fakultativ),Tourismusbranche — Straßenverkehr (fakultativ),Tourismusbranche — Schifffahrt (fakultativ),Tourismusbranche — Gastgewerbe/Beherbergung (fakultativ),Tourismusbranche — Gastronomie (insgesamt) (fakultativ),Tourismusbranche — Auto- und sonstige Vermietung (insgesamt) (fakultativ),Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften).Für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger), 220302 (Löhne und Gehälter), 250101 (Nettoumsatzerlös) und 250401 (Wertschöpfung): zusätzlich:(1)Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung für:Kultur- und Kreativwirtschaft — insgesamt,Kultur- und Kreativwirtschaft — Dienstleistungen.Für die Variablen 260106 (Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert) und 260108 (Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten):Abschnitte und Abteilungen der NACE |
| Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, sind 0-Werte zulässig, ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) und 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen). Wenn 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) nicht 0 ist, ist auch dieser Wert anzugeben.Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
| Datenübermittlungsfrist | Vorläufige Daten: T+10M für die Abschnitte, Abteilungen und Gruppen der NACE für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und 250101 (Nettoumsatzerlös)Endgültige und validierte Daten: T+18M für alle Variablen |
| Erster Bezugszeitraum | 2021 |
| Variablen | 210101. Zahl der aktiven Unternehmen220101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen220102. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger220201. Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden220301. Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger220302. Löhne und Gehälter220303. Sozialversicherungskosten240101. Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt250101. Nettoumsatzerlös250301. Produktionswert250401. Wertschöpfung250501. Bruttobetriebsüberschuss |
| Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) und 220201 (von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden): absoluter Wert |
| Statistische Grundgesamtheit | Für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 250101 (Nettoumsatzerlös) und 250401 (Wertschöpfung), für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Rechtsform sowie für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96;Für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Umsatzgrößenklasse für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 250101 (Nettoumsatzerlös) und 250401 (Wertschöpfung): Marktproduzenten des NACE-Abschnitts G;Für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen für andere Variablen außer 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 250101 (Nettoumsatzerlös) und 250401 (Wertschöpfung): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F |
| Aufschlüsselungen | 1.Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:Für die NACE-Abschnitte B bis J, L bis N und P bis R: Abschnitte, Abteilungen und Gruppen;Für den NACE-Abschnitt K: Abschnitt, Abteilung und die Gruppen 64.1, 64.2, 64.3, 64.9, 65.1, 65.2 und 65.3;Für die Abteilungen 95 und 96: Abteilungen und Gruppen;Besonderes Aggregat nach Anhang II dieser Verordnung:Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften)Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:Für die NACE-Abschnitte F bis J, L bis N und P bis R und die Abteilungen S95 und S96 nur für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) und 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen): Insgesamt, 0-1 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 2-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 10-19 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 20-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige;Für die NACE-Abschnitte F bis J, L bis N und P bis R und die Abteilungen S95 und S96 für andere Variablen als 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) und 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen): Insgesamt, 0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 10-19 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 20-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige;Für die NACE-Abschnitte B bis E und K: Insgesamt, 0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 10-19 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 20-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige.2.Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)Nur für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger)Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:NACE-Abschnitte;Aggregate von NACE-Abteilungen:C10+C11+C12, C13+C14, C17+C18, C24+C25, C29+C30, C31+C32;NACE-Abteilungen:C15, C16, C19, C20, C21, C22, C23, C26, C27, C28, C33, S95, S96 und alle Abteilungen der NACE-Abschnitte G, H, I, J, K, L, M, N, P, Q und R;Die Gruppen der NACE-Abteilungen G47 und J62 und der NACE-Abschnitte L, M und N;Klassen der NACE-Abteilung J62;Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung:Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),IKT insgesamt,IKT-Herstellung,IKT-Dienstleistungen.Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger:Insgesamt, 0 Lohn- und Gehaltsempfänger, 1-4 Lohn- und Gehaltsempfänger, 5-9 Lohn- und Gehaltsempfänger, 10 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger3.Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Rechtsform (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)Nur für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger)Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2Aufschlüsselung nach Rechtsform:Insgesamt,Einzelunternehmen mit unbeschränkter Haftung,Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung,Personengesellschaften mit beschränkter und unbeschränkter Haftung (ebenfalls eingeschlossen sind andere Rechtsformen wie Genossenschaften, Verbände usw.).4.Aufschlüsselung nach Tätigkeit und UmsatzgrößenklasseNur für NACE-Abschnitt G(CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich; die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Abschnitte, Abteilungen und Gruppen der NACEAufschlüsselung nach Umsatzgrößenklasse: Jahresumsatz in Mio. EUR: Insgesamt, 0 bis weniger als 1, 1 bis weniger als 2, 2 bis weniger als 5, 5 bis weniger als 10, 10 bis weniger als 20, 20 bis weniger als 50, 50 bis weniger als 200, 200 und mehr |
| Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, sind 0-Werte zulässig, ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) und 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen). Wenn 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) nicht 0 ist, ist auch dieser Wert anzugeben.Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
| Datenübermittlungsfrist | Vorläufige Daten: T+10 M für die Tätigkeiten und die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 250101 (Nettoumsatzerlös);Endgültige und validierte Daten: T+18M für alle Variablen |
| Erster Bezugszeitraum | 2021 |
| Variablen | 210201. Unternehmensgründungen210202. Unternehmensschließungen210203. Fortbestand von Unternehmen210102. Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger210204. Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben210205. Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben210206. Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger220401. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen220402. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen220403. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen220404. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen220405. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen220406. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung220104. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger220105. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger220407. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben220408. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben220409. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben220410. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben220411. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger220412. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung |
| Maßeinheit | Absoluter Wert |
| Statistische Grundgesamtheit | Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96 |
| Aufschlüsselungen | 1.Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)Für alle Variablen ausgenommen die Variablen210203 (Fortbestand von Unternehmen),210206 (Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),220405 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen),220406 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung),220411 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),220412 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung)Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:NACE-Abschnitte;Aggregate von NACE-Abteilungen:C10+C11+C12, C13+C14, C17+C18, C24+C25, C29+C30, C31+C32;NACE-Abteilungen:C15, C16, C19, C20, C21, C22, C23, C26, C27, C28, C33, S95, S96 und alle Abteilungen der NACE-Abschnitte G, H, I, J, K, L, M, N, P, Q und R;Die Gruppen der NACE-Abteilungen G47 und J62 und der NACE-Abschnitte L, M und N;Klassen der NACE-Abteilung J62;Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung:Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),IKT insgesamt,IKT-Herstellung,IKT-Dienstleistungen.Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger:Insgesamt, 0 Lohn- und Gehaltsempfänger, 1-4 Lohn- und Gehaltsempfänger, 5-9 Lohn- und Gehaltsempfänger, 10 und mehr Lohn- und GehaltsempfängerDie Größenklasse „0 Lohn- und Gehaltsempfänger“ ist für folgende Variablen nicht anzugeben:210102 (Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),210204 (Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben),210205 (Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben),220104 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),220105 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),220407 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben),220408 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben),220409 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben),220410 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben).2.Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Rechtsform (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)Für alle Variablen ausgenommen die Variablen:210203 (Fortbestand von Unternehmen),210206 (Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),220405 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen),220406 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung),220411 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),220412 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung).Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 1Aufschlüsselung nach Rechtsform:Insgesamt,Einzelunternehmen mit unbeschränkter Haftung,Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung,Personengesellschaften mit beschränkter und unbeschränkter Haftung (ebenfalls eingeschlossen sind andere Rechtsformen wie Genossenschaften, Verbände usw.).3.Aufschlüsselung nach Tätigkeit, Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Zahl der Kalenderjahre des Fortbestands (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)Für die Variablen210203 (Fortbestand von Unternehmen),210206 (Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),220405 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen),220406 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung)224011 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger) und224012 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung).Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung der Tätigkeiten wie Aufschlüsselung 1.Aufschlüsselung der Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger:Insgesamt, 0, 1-4, 5-9, 10+Die Größenklasse 0 ist für folgende Variablen nicht anzugeben:210206 (Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),220411 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),220412 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung).Aufschlüsselung nach Zahl der Kalenderjahre des Fortbestands1, 2, 3, 4, 5 |
| Datenübermittlungsfrist | Vorläufige Daten:T+18M für die Variablen 210202 (Unternehmensschließungen), 220403 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen) und 220404 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen),T+20M für die Variablen 210205 (Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 220409 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben) und 220410 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben).Endgültige und validierte Daten:T+18M für die Variablen 210201 (Unternehmensgründungen), 210203 (Fortbestand von Unternehmen), 220401 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen), 220402 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen), 220405 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen) und 220406 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung),T+20M für die Variablen 210102 (Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger), 210204 (Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben), 210206 (Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger), 220104 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger), 220105 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger), 220407 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben), 220408 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben), 220411 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger) und 220412 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung),T+30M für die Variablen 210202 (Unternehmensschließungen), 220403 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen) und 220404 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen),T+32M für die Variablen 210205 (Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 220409 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben) und 220410 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben). |
| Erster Bezugszeitraum | 2021 |
| Variablen | 210103. Zahl der schnell wachsenden Unternehmen210104. Zahl der jungen schnell wachsenden Unternehmen220106. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden Unternehmen220107. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in jungen schnell wachsenden Unternehmen |
| Maßeinheit | Absoluter Wert |
| Statistische Grundgesamtheit | Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96 |
| Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)NACE-Abschnitte (nur für die NACE-Abschnitte B bis N und P bis R),Abteilungen undGruppen (ausgenommen für die NACE-Abschnitte P bis R)Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung:Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften). |
| Datenübermittlungsfrist | Vorläufige Daten: T+12 M für die Variablen 210103 (Zahl der schnell wachsenden Unternehmen) und 220106 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden Unternehmen);Endgültige und validierte Daten: T+18M für alle Variablen |
| Erster Bezugszeitraum | 2021 |
| Variablen | 210101. Zahl der aktiven Unternehmen210301. Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen220101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen220301. Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger220501. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen220701. Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in ausländisch kontrollierten Unternehmen230101. Interne FuE-Ausgaben (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis F angewandt werden)230201. FuE-Personal (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis F angewandt werden)230301. Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis F angewandt werden)230401. FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis F angewandt werden)240101. Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt240102. Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf240301. Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen insgesamt240302. Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen für den Wiederverkauf250101. Nettoumsatzerlös250301. Produktionswert250401. Wertschöpfung250601. Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen250701. Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen250801. Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen260101. Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte260201. Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen in langfristige materielle Vermögenswerte |
| Maßeinheit | Absoluter Wert für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 210301 (Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220501 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen);Landeswährung (in Tausend) für andere Variablen. |
| Statistische Grundgesamtheit | Für alle Variablen ausgenommen die Variablen 230101 (Interne FuE-Ausgaben), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96;Für die Variablen 230101 (Interne FuE-Ausgaben), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F. |
| Aufschlüsselungen | Die Daten werden gemäß dem Konzept der „institutionellen Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt“ nach Land, aus dem letztendlich die Kontrolle ausgeübt wird, und nach Tätigkeit des Unternehmens gegliedert bereitgestellt.1.Aufschlüsselung nach Tätigkeit und geografische AufschlüsselungDie Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Für alle Variablen ausgenommen die Variablen 230101 (Interne FuE-Ausgaben), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen):Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:NACE-Abschnitte;Aggregate von NACE-Abteilungen:C10+C11+C12, C13+C14+C15, C16+C17+C18, C22+C23, C24+C25, C29+C30, C31+C32, H52+H53, J59+J60, J62+J63, M69+M70+M71, M73+M74+M75, N78+N79+N80+N81+N82, Q87+Q88, S95+S96NACE-Abteilungen:C19, C20, C21, C26, C27, C28, C33, H49, H50, H51, J58, J61, N77, M72, Q86Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung:Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften).Für die Variablen 230101 (Interne FuE-Ausgaben), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen):Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:NACE-Abschnitte;Aggregate von NACE-Abteilungen:C10+C11+C12, C13+C14+C15, C16+C17+C18, C22+C23, C24+C25, C29+C30, C31+C32,NACE-Abteilungen:C19, C20, C21, C26, C27, C28, C33Besonderes Aggregat nach Anhang II dieser VerordnungIndustrie und Baugewerbe/BauGeografische Aufschlüsselung:Für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220301 (Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger), 230101 (Interne FuE-Ausgaben) und 230201 (FuE-Personal), 240101 (Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt), 240102 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf), 250101 (Nettoumsatzerlös), 250301 (Produktionswert), 250401 (Wertschöpfung) und 260101 (Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte) geografische Aggregate „Welt insgesamt“ und „inländisch kontrolliert“.Für andere Variablen Geo-Ebene 1 wie in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 definiert.2.Geografische AufschlüsselungFür die Variablen 210301 (Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen), 220501 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 220701 (Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 240301 (Käufe von Waren und Dienstleistungen in ausländisch kontrollierten Unternehmen insgesamt), 240302 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 250601 (Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen), 250701 (Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen), 250801 (Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen) und 260201 (Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen in langfristige materielle Vermögenswerte) Geo-Ebene 3 wie in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 definiert. |
| Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Für Abteilung K64 kann für die Variablen 250101 und 250601 (Nettoumsatzerlös) mithilfe des Produktionswerts nach Anhang IV dieser Verordnung ein Näherungswert bestimmt werden.Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die in die Daten aufgenommen und wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, ist die Annahme von 0-Werten zulässig, ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 210301 (Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen) und 220501 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen).Für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts K kann angenommen werden, dass der Wert der Variablen 240102 und 240302 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf) wirtschaftlich nicht signifikant ist, weshalb 0-Werte für die Variablen 240102 und 240302 zulässig sind.Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der landesspezifischen Bedingungen zusätzliche Näherungswerte für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts K vereinbaren.Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
| Datenübermittlungsfrist | T+20M |
| Erster Bezugszeitraum | 2021 |
| Variablen | 210401. Zahl der auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten220601. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten250901. Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten |
| Maßeinheit | Absoluter Wert für die Variablen 210401 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten) und 220601 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten),Landeswährung (in Tausend) für die Variable 250901 (Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten) |
| Statistische Grundgesamtheit | Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis S |
| Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit des UnternehmensNACE-Abschnitte;Aggregate von NACE-Abteilungen:C10+C11+C12, C13+C14+C15, C16+C17+C18, C22+C23, C24+C25, C29+C30, C31+C32, H52+H53, J59+J60, J62+J63, M69+M70+M71, M73+M74+M75, N78+N79+N80+N81+N82, Q87+Q88NACE-Abteilungen:C19, C20, C21, C26, C27, C28, C33, H49, H50, H51, J58, J61, N77, M72, Q86Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser VerordnungIndustrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften). |
| Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Für die Abteilung K64 kann für die Variable 250901 (Nettoumsatzerlös) mithilfe des Produktionswerts nach Anhang IV dieser Verordnung ein Näherungswert bestimmt werden.Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die in die Daten aufgenommen und wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, ist die Annahme von 0-Werten für die Variable 250901 (Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten) zulässig.Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der landesspezifischen Bedingungen zusätzliche Näherungswerte für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts K vereinbaren.Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
| Datenübermittlungsfrist | T+20M |
| Erster Bezugszeitraum | 2021 |
| Variablen | 210501. Zahl der Unternehmen, die Waren einführen210502. Zahl der Unternehmen, die Waren ausführen240401. Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen251101. Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen |
| Maßeinheit | Absoluter Wert für die Variablen 210501 (Zahl der Unternehmen, die Waren ausführen) und 210502 (Zahl der Unternehmen, die Waren einführen);Landeswährung (in Einheiten) für die Variablen 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen) und 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen) |
| Statistische Grundgesamtheit | Aus- oder Einfuhren von Waren insgesamt;NACE-Abschnitte A bis U |
| Aufschlüsselungen | Aufschlüsselungen 1 bis 11 sind jeweils mit der folgenden geografischen Aufschlüsselung zu kombinierenGeografische AufschlüsselungWeltInnerhalb der UnionAußerhalb der Union1.Aufschlüsselung nach TätigkeitInsgesamtNACE-AbschnitteNACE-AbteilungenNACE-Gruppen der Abschnitte C, D, E und GUnbekannt2.Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und SelbstständigenAufschlüsselung nach Tätigkeiten:InsgesamtNACE-AbschnitteNACE-Abteilungen der Abschnitte C und GBesondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung:IndustrieWeder Industrie noch HandelUnbekanntAufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:Insgesamt0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und SelbstständigeUnbekannt3.Aufschlüsselung nach Tätigkeit und zusätzliche geografische AufschlüsselungAufschlüsselung nach Tätigkeiten:InsgesamtNACE-Abschnitt GBesondere Aggregate nach Anhang II.B dieser VerordnungIndustrieWeder Industrie noch HandelUnbekanntZusätzliche geografische Aufschlüsselung:Einzelne MitgliedstaatenWichtigste Partnerländer und -gebiete außerhalb der Union4.Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen und zusätzliche geografische AufschlüsselungAufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:Insgesamt0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und SelbstständigeUnbekanntZusätzliche geografische Aufschlüsselung:Einzelne MitgliedstaatenWichtigste Partnerländer und -gebiete außerhalb der Union5.Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Zahl der PartnerländerAufschlüsselung nach Tätigkeiten:Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 3Aufschlüsselung nach Zahl der Partnerländer:Insgesamt123-56-910-1415-1920+Unbekannt6.Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Handelskonzentration (nur für die Variablen 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen) und 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen)Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 3Aufschlüsselung nach Handelskonzentration:InsgesamtTop 5 (die fünf bedeutendsten Unternehmen)1020501005001000 Unternehmen7.Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Art des WirtschaftsbeteiligtenFür Einfuhren, Ausfuhren und Handel insgesamt bereitzustellende DatenAufschlüsselung nach Tätigkeiten:Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2Aufschlüsselung nach Art des Wirtschaftsbeteiligten:InsgesamtUnternehmen mit Handel in eine RichtungUnternehmen mit Handel in zwei RichtungenAlle Arten von Unternehmen8.Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Ausfuhrintensität (Anteil der Ausfuhren am Umsatz)Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2Aufschlüsselung nach Ausfuhrintensität:InsgesamtKeine Ausfuhren (0)Zwischen 0 und weniger als 25Zwischen 25 und weniger als 50Zwischen 50 und weniger als 7575 oder mehrUnbekannt9.Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Art der KontrolleAufschlüsselung nach Tätigkeiten:Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2Aufschlüsselung nach Art der Kontrolle:InsgesamtInländisch kontrollierte Unternehmen, Zusätzliche Aufschlüsselung, falls verfügbar:Inländisch kontrollierte Unternehmen ohne eigene ausländische Unternehmenseinheiten,Inländisch kontrollierte Unternehmen mit eigenen ausländischen Unternehmenseinheiten,Ausländisch kontrollierte UnternehmenUnbekannt10.Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Ware (nur für die Variablen 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen) und 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen)Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2Aufschlüsselung nach Waren:InsgesamtEbene der CPA-Abteilungen für Produkte von Abschnitt C Abteilungen 10 bis 32Ebene der CPA-Abschnitte für Produkte der Abschnitte A, B, C, D und EBesonderes Aggregat nach Anhang II dieser VerordnungSonstige Produkte nach CPAUnbekannt11.HandelsgrundgesamtheitFür Einfuhren, Ausfuhren und Handel insgesamt bereitzustellende DatenAufschlüsselung der Verknüpfung von Handelsdaten mit dem Unternehmensregister in Bezug auf die Zahl der Unternehmen und die Zahl der Wirtschaftsbeteiligten zu bestimmten Grundgesamtheiten von Wirtschaftsbeteiligten.Aufschlüsselung der Verknüpfung von Handelsdaten mit dem Unternehmensregister in Bezug auf statistische Werte zu bestimmten Grundgesamtheiten von Wirtschaftsbeteiligten. |
| Datenübermittlungsfrist | T+12 M |
| Erster Bezugszeitraum | 2022 |
| Variablen | 240401. Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen251101. Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen |
| Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
| Statistische Grundgesamtheit | Aus- oder Einfuhren von Dienstleistungen insgesamt, Handel zwischen Gebietsansässigen und nicht GebietsansässigenNACE-Abschnitte A bis U |
| Aufschlüsselungen | Alle Aufschlüsselungen (1 bis 3) sind jeweils mit der folgenden geografischen Aufschlüsselung zu kombinieren.Geografische AufschlüsselungWeltInnerhalb der UnionAußerhalb der Union1.Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und SelbstständigenAufschlüsselung nach Tätigkeiten:InsgesamtFür die nachstehenden Aufschlüsselungen ist eine CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich:Aggregate von NACE-Abschnitten:A+B, D+E, I+L+O+P+Q+R+S+T+UNACE-Abschnitte:C, F, G, H, J, K, M, NUnbekanntAufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:InsgesamtFür die nachstehenden Aufschlüsselungen ist eine CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich:0-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und SelbstständigeFakultativ: 0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und SelbstständigeFakultativ: 10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und SelbstständigeUnbekannt2.Aufschlüsselung nach Tätigkeit, Produktart und zusätzliche geografische AufschlüsselungAufschlüsselung nach Tätigkeiten:Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 1Aufschlüsselung nach Produkt:Dienstleistungen insgesamtFür die nachstehenden Aufschlüsselungen ist eine CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich:Hauptkategorien der EBOPS 2010 nach Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 1UnbekanntFakultativ: Unterkategorien 10.1, 10.2 und 10.3 der EBOPS 2010 nach Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 1Fakultativ: Zusätzliche geografische AufschlüsselungNur für „Dienstleistungen insgesamt“ bereitzustellen:Einzelne EU-MitgliedstaatenVereinigte Staaten von Amerika3.Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Art der KontrolleAufschlüsselung nach Tätigkeiten:Aufschlüsselung der Tätigkeiten wie Aufschlüsselung 1.Aufschlüsselung nach Art der Kontrolle:InsgesamtFür die nachstehenden Aufschlüsselungen ist eine CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich:Inländisch kontrollierte UnternehmenFakultativ: Zusätzliche Aufschlüsselung, falls verfügbar:Inländisch kontrollierte Unternehmen ohne eigene ausländische UnternehmenseinheitenInländisch kontrollierte Unternehmen mit eigenen ausländische UnternehmenseinheitenAusländisch kontrollierte UnternehmenUnbekannt |
| Datenübermittlungsfrist | T+18 M |
| Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Es sollten die im Kompilierungsleitfaden von Eurostat und der OECD für die Statistik über den Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen empfohlenen Verfahren und Schätzungen angewandt werden. Die Länder können auch jede andere gleichwertige Methode oder Schätzung im Einklang mit den Grundsätzen des MSITS 2010 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates verwenden.In allen Fällen sollten die verwendeten Methoden in den Metadaten eindeutig beschrieben werden. |
| Erster Bezugszeitraum | 2022 |
| Variablen | 230101. Interne FuE-Ausgaben |
| Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
| Statistische Grundgesamtheit | Alle in den NACE-Abschnitten A bis U eingereihten FuE durchführenden Einheiten |
| Aufschlüsselungen | 1.Aufschlüsselung nach DurchführungssektorAlle nachstehend aufgeführten Sektoren insgesamtUnternehmenssektor,Hochschulsektor,staatlicher Sektor,Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck.2.Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und FinanzierungsquelleDie Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werdenAufschlüsselung nach Durchführungssektor:Wie Aufschlüsselung 1Aufschlüsselung nach FinanzierungsquelleAlle nachstehend aufgeführten Finanzierungsquellen insgesamtUnternehmenssektorStaatlicher SektorSektor der privaten Organisationen ohne ErwerbszweckHochschulsektorÜbrige WeltAusländische UnternehmenAusländische Unternehmen innerhalb derselben Gruppe (nur für den Unternehmenssektor)Sonstige ausländische Unternehmen (nur für den Unternehmenssektor)Europäische KommissionInternationale OrganisationenSonstige Quellen3.Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und Art der FuE (fakultativ für den Hochschulsektor und insgesamt)Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:Wie Aufschlüsselung 1Aufschlüsselung nach Art der FuEGrundlagenforschungAngewandte ForschungExperimentelle Entwicklung4.Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und Art der KostenDie Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:Wie Aufschlüsselung 1Aufschlüsselung nach Art der Kosten:Laufende Kosten (Arbeitskosten und sonstige Kosten),Investitionsausgaben5.Aufschlüsselung nach Tätigkeit (nur für den Unternehmenssektor)Alle NACE-Abschnitte A bis U insgesamtAggregate der Abschnitte D+E, G+H+I+J+K+L+M+N, O+P, S+T+UAbschnitte A, B, C, E, F, G, H, I, J, K, M, N, Q, R, S, TAggregate der Abteilungen C10+C11+C12, C10+C11, C13+C14+C15, C16+C17+C18, C25+C26+C27+C28+C29+C30, D35+E36, E37+E38+E39, J58+J59+J60, M69+M70+M71, M73+M74+M75, Q87+Q88Abteilungen C12, C13, C14, C15, C16, C17, C18, C19, C20, C21, C22, C23, C24, C25, C26, C27, C28, C29, C30, C31, C32, C33, D35, J61, J62, J63, L68, M71, M72, O84, P85, Q86, U99NACE-Gruppen C25.4, C26.1, C26.2, C26.3, C26.4, C26.5, C26.6, C26.7, C26.8, C30.1, C30.2, C30.3, C30.4, C30.9, C32.5, G46.5, J58.2, J63.1, M72.1, M72.2, S95.1Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser VerordnungIKT insgesamtIKT-HerstellungIKT-Dienstleistungen6.Aufschlüsselung nach Wirtschaftsausrichtung (nur für den Unternehmenssektor) (fakultativ)Aufschlüsselung nach Wirtschaftsausrichtung:Wie Aufschlüsselung 57.Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen (nur Unternehmenssektor)Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:Alle nachstehend aufgeführten Größenklassen insgesamt, einschließlich der fakultativen Größenklasse 0-90-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige (fakultativ)10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige8.Aufschlüsselung nach Finanzierungsquelle und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen (nur Unternehmenssektor)Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Aufschlüsselung nach Finanzierungsquelle:Alle nachstehend aufgeführten Finanzierungsquellen insgesamtUnternehmenssektorStaatlicher SektorSektor der privaten Organisationen ohne ErwerbszweckHochschulsektorÜbrige WeltGrößenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:Alle nachstehend aufgeführten Größenklassen insgesamt, einschließlich der fakultativen Größenklasse 0-90-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige (fakultativ)10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige9.Aufschlüsselung nach Hauptgebiet der Forschung und Entwicklung (nur für die Sektoren Staatliche Einrichtungen und Hochschulen)Naturwissenschaften,Ingenieur- und technische Wissenschaften,Medizin und Gesundheitswissenschaften,Agrar- und Veterinärwissenschaften,Sozialwissenschaft,Geisteswissenschaften und Kunst.10.Aufschlüsselung nach sozioökonomischem Ziel (nur für den staatlichen Sektor) (fakultativ)Kapitelebene der Systematik für die Analyse und den Vergleich wissenschaftlicher Programme und Haushalte (NABS) |
| Datenübermittlungsfrist | Alle Aufschlüsselungen (ausgenommen Aufschlüsselung nach Durchführungssektor):endgültige und validierte Daten zu jedem ungeraden Jahr: T+18MAufschlüsselung nach Durchführungssektor:jährlichvorläufige Daten T+10Mendgültige und validierte Daten T+18M |
| Erster Bezugszeitraum | 2021 |
| Variablen | 230201. FuE-Personal230202. Forscher |
| Maßeinheit | Absoluter Wert |
| Statistische Grundgesamtheit | Alle in den NACE-Abschnitten A bis U eingereihten FuE durchführenden Einheiten |
| Aufschlüsselungen | 1.Aufschlüsselung nach DurchführungssektorBereitstellung der Daten in Kopfzahlen und VollzeitäquivalentenAlle nachstehend aufgeführten Sektoren insgesamtUnternehmenssektorHochschulsektorStaatlicher SektorSektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck2.Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und BeschäftigungNur für die Variable 230201 (FuE-Personal); Bereitstellung der Daten in VollzeitäquivalentenDie Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:Wie Aufschlüsselung 1Aufschlüsselung nach Beschäftigungsart:Alle nachstehend aufgeführten Beschäftigungsarten insgesamtForschersonstiges FuE-PersonalTechniker und gleichgestelltes Personal (fakultativ)sonstiges Hilfspersonal (fakultativ)3.Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und Qualifikation (fakultativ)Bereitstellung der Daten in VollzeitäquivalentenDie Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:Wie Aufschlüsselung 1Aufschlüsselung nach Qualifikation:Alle nachstehend aufgeführten Qualifikationsstufen insgesamtPromotion oder gleichwertiger Abschluss (ISCED 2011 Stufe 8),Andere Hochschulabschlüsse und Bildungsabschlüsse der tertiären Bildung (ISCED 2011, Stufen 5, 6 und 7),Sonstige Qualifikationen4.Aufschlüsselung nach Durchführungssektor, Beschäftigung und GeschlechtNur für die Variable 230201 (FuE-Personal); Bereitstellung der Daten in KopfzahlenDie Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:Wie Aufschlüsselung 1Aufschlüsselung nach Beschäftigungsart:Wie Aufschlüsselung 2Aufschlüsselung nach Geschlecht:InsgesamtWeiblich5.Aufschlüsselung nach Durchführungssektor, Qualifikation und Geschlecht (fakultativ)Bereitstellung der Daten in KopfzahlenDie Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:Wie Aufschlüsselung 1Aufschlüsselung nach Qualifikation:Wie Aufschlüsselung 3Aufschlüsselung nach Geschlecht:Wie in Aufschlüsselung 46.Aufschlüsselung nach TätigkeitNur für den Unternehmenssektor bereitzustellende Daten; Bereitstellung der Daten als Kopfzahlen und VollzeitäquivalenteAlle NACE-Abschnitte A bis U insgesamtAggregate der Abschnitte D+E, G+H+I+J+K+L+M+N, O+P, S+T+UAbschnitte A, B, C, E, F, G, H, I, J, K, M, N, Q, R, S, TAggregate der Abteilungen C10+C11+C12, C10+C11, C13+C14+C15, C16+C17+C18, C25+C26+C27+C28+C29+C30, D35+E36, E37+E38+E39, J58+J59+J60, M69+M70+M71, M73+M74+M75, Q87+Q88Abteilungen C12, C13, C14, C15, C16, C17, C18, C19, C20, C21, C22, C23, C24, C25, C26, C27, C28, C29, C30, C31, C32, C33, D35, J61, J62, J63, L68, M71, M72, O84, P85, Q86, U99NACE-Gruppen C25.4, C26.1, C26.2, C26.3, C26.4, C26.5, C26.6, C26.7, C26.8, C30.1, C30.2, C30.3, C30.4, C30.9, C32.5, G46.5, J58.2, J63.1, M72.1, M72.2, S95.1Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser VerordnungIKT insgesamt,IKT-Herstellung,IKT-Dienstleistungen.7.Aufschlüsselung nach Hauptgebiet der Forschung und Entwicklung und nach GeschlechtNur für den staatlichen Sektor und den Hochschulsektor bereitzustellende DatenKopfzahlVollzeitäquivalente (fakultativ)Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Aufschlüsselung nach Hauptgebiet der Forschung und Entwicklung:Naturwissenschaften,Ingenieur- und technische Wissenschaften,Medizin und Gesundheitswissenschaften,Agrar- und Veterinärwissenschaften,Sozialwissenschaft,Geisteswissenschaften und Kunst.Aufschlüsselung nach Geschlecht:Wie in Aufschlüsselung 48.Aufschlüsselung nach Tätigkeit und GeschlechtBereitstellung der Daten in Kopfzahlen und nur für den UnternehmenssektorDie Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:Wie Aufschlüsselung 6Aufschlüsselung nach Geschlecht:Wie in Aufschlüsselung 49.Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und SelbstständigenBereitstellung der Daten in Vollzeitäquivalenten und nur für den UnternehmenssektorAufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige (fakultativ),10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige,50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige,250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und SelbstständigeDie Summe für den Unternehmenssektor umfasst alle vorstehend aufgeführten Größenklassen einschließlich der fakultativen Größenklasse 0-9.10.Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und GeschlechtNur für die Variable 230202 (Forscher); Bereitstellung der Daten inKopfzahlenVollzeitäquivalenten (fakultativ)Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:Wie Aufschlüsselung 1Aufschlüsselung nach Geschlecht:Wie in Aufschlüsselung 411.Aufschlüsselung nach Durchführungssektor, Altersgruppe und Geschlecht (fakultativ)Nur für die Variable 230202 (Forscher); Bereitstellung der Daten in KopfzahlenDie Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:Wie Aufschlüsselung 1Für die Sektoren Unternehmen und Private Organisationen ohne Erwerbszweck: FakultativAufschlüsselung nach Altersgruppe:Alle nachstehend aufgeführten Altersgruppen insgesamt< 2525-3435-4445-5455-64>=65Aufschlüsselung nach Geschlecht:Wie in Aufschlüsselung 412.Aufschlüsselung nach Durchführungssektor, Staatsangehörigkeit und Geschlecht (fakultativ)Nur für die Variable 230202 (Forscher); Bereitstellung der Daten in KopfzahlenDie Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:Wie Aufschlüsselung 1Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit:Alle nachstehend aufgeführten Staatsangehörigkeiten und Staatsangehörigkeitsgruppen insgesamtNationale StaatsangehörigkeitStaatsangehörigkeit anderer EU-MitgliedstaatenStaatsangehörigkeit anderer europäischer LänderStaatsangehörigkeit nordamerikanischer LänderStaatsangehörigkeit mittel- und südamerikanischer LänderStaatsangehörigkeit asiatischer LänderStaatsangehörigkeit afrikanischer LänderStaatsangehörigkeit sonstiger LänderAufschlüsselung nach Geschlecht:Wie in Aufschlüsselung 4 |
| Datenübermittlungsfrist | Alle Aufschlüsselungen (ausgenommen Aufschlüsselung nach Durchführungssektor):endgültige und validierte Daten zu jedem ungeraden Jahr: T+18MAufschlüsselung nach Durchführungssektor für „Forscher“ und „Personal insgesamt“ in Vollzeitäquivalenten:jährlichvorläufige Daten T+10Mendgültige und validierte Daten T+18M |
| Erster Bezugszeitraum | 2021 |
| Variablen | 230501. Staatliche Mittelzuweisungen für Forschung und Entwicklung (GBARD)230502. Nationale öffentliche Finanzmittel für länderübergreifend koordinierte FuE |
| Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
| Statistische Grundgesamtheit | Alle in den NACE-Abschnitten A bis U eingereihten FuE durchführenden Einheiten |
| Aufschlüsselungen | 1.Aufschlüsselung nach sozioökonomischem Ziel für GBARDFür die Variable 230501 (Staatliche Mittelzuweisungen für Forschung und Entwicklung (GBARD))Kategorien der Systematik für die Analyse und den Vergleich wissenschaftlicher Programme und Haushalte (NABS)Unterkategorien der NABS (fakultativ)2.Aufschlüsselung nach Art der Finanzierung für GBARD im endgültigen Haushaltsplan (fakultativ)Für die Variable 230501 (Staatliche Mittelzuweisungen für Forschung und Entwicklung (GBARD))Projektfinanzierunginstitutionelle Finanzierung3.Aufschlüsselung nach Art des Programms/AkteurFür die Variable 230502 (Nationale öffentliche Finanzmittel für länderübergreifend koordinierte FuE)Nationale Beiträge für länderübergreifende öffentliche FuE-Akteure,Nationale Beiträge für europaweite länderübergreifende öffentliche FuE-Programme,Nationale Beiträge für von Regierungen der Mitgliedstaaten (und mit Kandidaten- und EFTA-Ländern) gemeinsam eingerichtete bilaterale oder multilaterale öffentliche FuE-Programme. |
| Datenübermittlungsfrist | Alle Aufschlüsselungen (für Aufschlüsselung 1: im endgültigen Haushaltsplan):endgültige und validierte jährliche Daten T+12MAufschlüsselung 1 (im vorläufigen Haushaltsplan):jährliche Daten T+6M |
| Erster Bezugszeitraum | 2021 |
| Variablen | 240102. Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf240103. Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen240104. Ausgaben für langfristige Mieten und operatives Leasing (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)240105. Käufe von Energieprodukten (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen für die Abschnitte D, E und F angewandt werden)240106. Zahlungen an Unterauftragnehmer (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden) |
| Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
| Statistische Grundgesamtheit | Für die Variable 240102 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis J, L bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96;Für die Variable 240103 (Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96Für die Variablen 240104 (Ausgaben für langfristige Mieten und operatives Leasing) und 240106 (Zahlungen an Unterauftragnehmer): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis FFür die Variable 240105 (Käufe von Energieprodukten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F |
| Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)Für die Variablen 240102 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf) und 240103 (Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen):Für die NACE-Abschnitte B bis J, L bis N und P bis R: Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen;Nur für die Variable 240103 für den NACE-Abschnitt K: Abschnitt, Abteilungen, Gruppen 64.1, 64.2, 64.3, 64.9, 65.1, 65.2 und 65.3 sowie Klassen 64.11, 64.19, 65.11, 65.12, 65.20 und 65.30;Für die Abteilungen 95 und 96: Abteilungen, Gruppen und Klassen;Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser VerordnungIndustrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften) (für die Variable 240102 ist Abschnitt K nicht in diesem besonderen Aggregat enthalten),IKT insgesamt,IKT-Herstellung,IKT-Dienstleistungen,Hightech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren (fakultativ),Hightech-Branchen der Herstellung von Waren,Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren,Lowtech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren (fakultativ),Medium-low-tech-Branchen der Herstellung von Waren,Lowtech-Branchen der Herstellung von Waren,Informationssektor,EDV-Dienstleistungen,Wissensintensive Dienstleistungen insgesamt (fakultativ),Wissensintensive Hightech-Dienstleistungen,Marktbestimmte wissensintensive Dienstleistungen,Wissensintensive Finanzdienstleistungen,Sonstige wissensintensive Dienstleistungen (fakultativ),Wissensintensive Wirtschaftszweige einzeln betrachtet,Wissensintensive Wirtschaftszeige (fakultativ),Tourismusbranche (insgesamt) (fakultativ),Tourismusbranche (hauptsächlich Tourismus) (fakultativ),Tourismusbranche (teilweise Tourismus) (fakultativ),Tourismusbranche — Verkehr (insgesamt) (fakultativ),Tourismusbranche — Straßenverkehr (fakultativ),Tourismusbranche — Schifffahrt (fakultativ),Tourismusbranche — Gastgewerbe/Beherbergung (fakultativ),Tourismusbranche — Gastronomie (insgesamt) (fakultativ),Tourismusbranche — Auto- und sonstige Vermietung (insgesamt) (fakultativ),Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften).Für die Variablen 240104 (Ausgaben für langfristige Mieten und operatives Leasing) und 240106 (Zahlungen an Unterauftragnehmer) (NACE-Abschnitte B bis F):Abschnitte und Abteilungen der NACEFür die Variable 240105 (Käufe von Energieprodukten):Für die NACE-Abschnitte B, C und F: Abschnitte, Abteilung, Gruppen und Klassen;Für die NACE-Abschnitte D und E: Abschnitte und Abteilungen |
| Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, sind 0-Werte zulässig.Für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts K kann angenommen werden, dass der Wert der Variable 240102 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf) wirtschaftlich nicht signifikant ist, weshalb 0-Werte für die Variable 240102 zulässig sind.Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
| Datenübermittlungsfrist | T+18M |
| Erster Bezugszeitraum | 2023 für die Variable 240106 (Zahlungen an Unterauftragnehmer)2021 für alle anderen Variablen |
| Variablen | 240201. Vorratsveränderungen bei Waren (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)240202. Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren240203. Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden) |
| Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
| Statistische Grundgesamtheit | Für die Variable 240202 (Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis FFür die Variablen 240201 (Vorratsveränderungen bei Waren) und 240203 (Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf): Marktproduzenten des NACE-Abschnitts G |
| Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit(CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich):Für die Variable 240202 (Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren) (NACE-Abschnitte B bis F):Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE:Für die Variablen 240201 (Vorratsveränderungen bei Waren) und 240203 (Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf) (NACE-Abschnitt G):Abschnitt und Abteilungen der NACE |
| Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Wenn die zur Erstellung der Daten für das Einzelthema verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
| Datenübermittlungsfrist | T+18M |
| Erster Bezugszeitraum | 2021 |
| Variablen | 250112. Nettoumsatzerlös nach Gebietsansässigkeit des Kunden (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden: für Gruppen und Klassen ist die 1 %-Regel auf der entsprechenden Abteilungsebene anzuwenden)250113. Nettoumsatzerlös nach Produkt (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden): für Gruppen und Klassen ist die 1 %-Regel auf der entsprechenden Abteilungsebene anzuwenden) |
| Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
| Statistische Grundgesamtheit | Erfasste Tätigkeiten: Marktproduzenten der NACE-Abteilungen 62 und 78 sowie der Gruppen 58.2, 63.1, 69.1, 69.2, 70.2, 71.1, 71.2, 73.1, 73.2Erfasste Größenklassen: Nur Unternehmen mit mehr als 20 Lohn- und Gehaltsempfängern und Selbstständigen |
| Aufschlüsselungen | CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglichFür die Variable 250113 (Nettoumsatzerlös nach Produkt)1.Aufschlüsselung nach ProduktCPA für NACE-Abteilung 62 und Gruppen 58.2 und 63.1 (EDV-Dienstleistungen): Insgesamt, 58.21, 58.29, 58.29.1 + 58.29.2, 58.29.3 + 58.29.4, 58.29.5, 62.01, 62.02, 62.03, 62.09, 63.11, 63.12, 95.11, Wiederverkauf (sollte alle Wiederverkäufe (Groß- und Einzelhandel) von Software umfassen, die nicht vom Unternehmen selbst entwickelt wurde, sowie den Wiederverkauf von Hardware, die nicht vom Unternehmen hergestellt wurde), Sonstige Produkte a. n. g.CPA für NACE-Gruppe 69.1 (Rechtsberatung): Insgesamt, 69.10.11, 69.10.12, 69.10.13, 69.10.14, 69.10.15, 69.10.16, 69.10.17, 69.10.18, 69.10.19, Sonstige Produkte a. n. g.CPA für NACE-Gruppe 69.2 (Wirtschaftsprüfung: und Steuerberatung; Buchführung): Insgesamt, 69.20.1, 69.20.2, 69.20.21 + 22 + 23, 69.20.24, 69.20.29, 69.20.3, 69.20.4, Sonstige Produkte a. n. g.CPA für NACE-Gruppe 70.2 (Public-Relations- und Unternehmensberatung): Insgesamt, 70.21.1, 70.22.1, 70.22.11, 70.22.12, 70.22.13, 70.22.14, 70.22.15, 70.22.16, 70.22.17, 70.22.2, 70.22.3, Sonstige Produkte a. n. g.CPA für NACE-Klasse 71.11 (Architekturbüros): Insgesamt, 71.11.1, 71.11.2, 71.11.21 + 22, 71.11.23, 71.11.24, 71.11.3, 71.11.4, Sonstige Produkte a. n. g.CPA für NACE-Klasse 71.12 (Ingenieurbüros): Insgesamt, 71.12.1, 71.12.11, 71.12.12, 71.12.13, 71.12.14, 71.12.15, 71.12.16, 71.12.17, 71.12.18, 71.12.19, 71.12.2, 71.12.3, Sonstige Produkte a. n. g.CPA für NACE-Gruppe 71.2 (Technische, physikalische und chemische Untersuchung):Insgesamt, 71.20.1, 71.20.11, 71.20.12, 71.20.13, 71.20.14, 71.20.19, Sonstige Produkte a. n. g.CPA für NACE-Gruppe 73.1 (Werbung): Insgesamt, 73.11.1, 73.11.11, 73.11.12, 73.11.13, 73.11.19, 73.12.1, 73.12.11, 73.12.12, 73.12.13, 73.12.14, 73.12.19, Sonstige Produkte a. n. g.CPA für NACE-Gruppe 73.2 (Markt- und Meinungsforschung): Insgesamt, 73.20.1, 73.20.11, 73.20.12, 73.20.13, 73.20.14 + 19, 73.20.2, Sonstige Produkte a. n. g.CPA für NACE-Abteilung 78 (Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften): Insgesamt, 78.10.1, 78.10.11, 78.10.12, 78.20.1, 78.20.11, 78.20.12, 78.20.13, 78.20.14, 78.20.15, 78.20.16, 78.20.19, 78.30.1, Sonstige Produkte a. n. g.Für die Variable 250112 (Nettoumsatzerlös nach Gebietsansässigkeit des Kunden)2.Aufschlüsselung nach Gebietsansässigkeit des KundenInsgesamtGebietsansässig (gemäß ESVG 2010, Nummer 1.62),Nicht gebietsansässig,Innerhalb der EU,Außerhalb der EU. |
| Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
| Datenübermittlungsfrist | T+18M |
| Erster Bezugszeitraum | 2021 für die NACE-Abteilungen 62 und 78 sowie die Gruppen 58.2, 63.1, 71.1, 71.2, 73.1 und 73.22022 für die NACE-Gruppen 69.1, 69.2 und 70.2 |
| Variablen | 250102. Nettoumsatzerlös aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten250103. Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten250104. Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit250105. Nettoumsatzerlös aus der Bautätigkeit250106. Nettoumsatz aus Dienstleistungsaktivitäten250107. Nettoumsatzerlös aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten250108. Nettoumsatzerlös aus dem Hochbau250109. Nettoumsatzerlös aus dem Tiefbau(die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen für alle Variablen angewandt werden) |
| Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
| Statistische Grundgesamtheit | Für die Variable 250102 (Nettoumsatzerlös aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten): Marktproduzenten des NACE-Abschnitts G;Für die Variablen 250104 (Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit), 250105 (Nettoumsatzerlös aus der Bautätigkeit), 250108 (Nettoumsatzerlös aus dem Hochbau) und 250109 (Nettoumsatzerlös aus dem Tiefbau): Marktproduzenten des NACE-Abschnitts F;Für die Variable 250103 (Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis E;Für die Variablen 250106 (Nettoumsatz aus Dienstleistungsaktivitäten) und 250107 (Nettoumsatzerlös aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis G. |
| Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach TätigkeitAufschlüsselung nach Tätigkeiten:Abschnitte und Abteilungen der NACE |
| Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
| Datenübermittlungsfrist | T+18M |
| Erster Bezugszeitraum | 2022 für Abteilung 47 der NACE Rev. 22025 für Abteilung 45 der NACE Rev. 22023 für alle anderen Tätigkeiten |
| Variablen | 250110. Nettoumsatzerlös aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE250111. Nettoumsatzerlös aus Unteraufträgen(die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen für alle Variablen angewandt werden) |
| Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
| Statistische Grundgesamtheit | Für die Variable 250110 (Nettoumsatzerlös aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F;Für die Variable 250111 (Nettoumsatzerlös aus Unteraufträgen): Marktproduzenten des NACE-Abschnitts F. |
| Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach TätigkeitFür die Variable 250111 (Nettoumsatzerlös aus Unteraufträgen): Abschnitte und Abteilungen der NACEFür die Variable 250110 (Nettoumsatzerlös aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE): NACE-Gruppe |
| Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
| Datenübermittlungsfrist | T+18M |
| Erster Bezugszeitraum | 2021 für die Variable 250110 Nettoumsatzerlös aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE);2023 für die Variable 250111 (Nettoumsatzerlös aus Unteraufträgen). |
| Variablen | 251001. Verkaufte Produktion251002. Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten251003. Tatsächliche Produktion |
| Maßeinheit | Für die Variable 251001 (Verkaufte Produktion): Landeswährung (in Tausend) und (ausgenommen für industrielle Dienstleistungen) Menge gemäß der zu Ende des Bezugszeitraums geltenden PRODCOM-Liste;Für die Variable 251002 (Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten): (ausgenommen für industrielle Dienstleistungen) Landeswährung (in Tausend) und Menge gemäß der zu Ende des Bezugszeitraums geltenden PRODCOM-Liste;Für die Variable 251003 (Tatsächliche Produktion): Menge gemäß der zu Ende des Bezugszeitraums geltenden PRODCOM-Liste. |
| Statistische Grundgesamtheit | Produkte der PRODCOM-Liste zu den Abteilungen 05-33 der CPA (Ausnahmen in der PRODCOM-Liste definiert).Für die Variable 251001 (Verkaufte Produktion) bezieht sich eine Untergruppe der jeweiligen PRODCOM-Position auf industrielle Dienstleistungen.Die Variablen 251002 (Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten) und 251003 (Tatsächliche Produktion) sind für eine Untergruppe von Produkten der PRODCOM-Liste (gemäß der PRODCOM-Liste) bereitzustellen.CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B dieser Verordnung und 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 kann auf der Grundlage der Produktion auf Ebene der CPA-Klassen angewandt werden. |
| Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach ProduktZu Ende des Bezugszeitraums geltende PRODCOM-Liste |
| Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Auf Ebene der CPA-Klassen ist ein ausreichendes Maß an Repräsentativität erforderlich. |
| Datenübermittlungsfrist | T+6M |
| Erster Bezugszeitraum | 2021 |
| Variablen | 260102. Bruttoinvestitionen in Grundstücke260103. Bruttoinvestitionen in den Erwerb bestehender Gebäude260104. Bruttoinvestitionen in Errichtung und Verbesserung von Gebäuden260105. Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen(die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen für alle Variablen ausgenommen die Variable 260105 (Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen) angewandt werden) |
| Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
| Statistische Grundgesamtheit | Für die Variable 260105 (Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96;Für die Variablen 260102 (Bruttoinvestitionen in Grundstücke), 260103 (Bruttoinvestitionen in den Kauf bestehender Gebäude) und 260104 (Bruttoinvestitionen in Errichtung und Verbesserung von Gebäuden): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis G. |
| Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit:(CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)Für die Variable 260105 (Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen) (NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie Abteilungen S95 und S96)Für die NACE-Abschnitte B bis J, L bis N und P bis R: Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE;Für den NACE-Abschnitt K: NACE-Abschnitt, Abteilungen, Gruppen 64.1, 64.2, 64.3, 64.9, 65.1, 65.2, 65.3, Klassen 64.11, 64.19, 64.20, 64.30, 65.11, 65.12, 65.20, 65.30;Für die Abteilungen S95 und S96: Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE;Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung für:Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),IKT insgesamt,IKT-Herstellung,IKT-Dienstleistungen,Hightech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren (fakultativ),Hightech-Branchen der Herstellung von Waren,Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren,Lowtech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren (fakultativ),Medium-low-tech-Branchen der Herstellung von Waren,Lowtech-Branchen der Herstellung von Waren,Informationssektor,EDV-Dienstleistungen,Wissensintensive Dienstleistungen insgesamt (fakultativ),Wissensintensive Hightech-Dienstleistungen,Marktbestimmte wissensintensive Dienstleistungen,Wissensintensive Finanzdienstleistungen,Sonstige wissensintensive Dienstleistungen (fakultativ),Wissensintensive Wirtschaftszweige einzeln betrachtet,Wissensintensive Wirtschaftszeige (fakultativ),Tourismusbranche (insgesamt) (fakultativ),Tourismusbranche (hauptsächlich Tourismus) (fakultativ),Tourismusbranche (teilweise Tourismus) (fakultativ),Tourismusbranche — Verkehr (insgesamt) (fakultativ),Tourismusbranche — Straßenverkehr (fakultativ),Tourismusbranche — Schifffahrt (fakultativ),Tourismusbranche — Gastgewerbe/Beherbergung (fakultativ),Tourismusbranche — Gastronomie (insgesamt) (fakultativ),Tourismusbranche — Auto- und sonstige Vermietung (insgesamt) (fakultativ).Für die Variablen 260102 (Bruttoinvestitionen in Grundstücke), 260103 (Bruttoinvestitionen in den Kauf bestehender Gebäude) und 260104 (Bruttoinvestitionen in Errichtung und Verbesserung von Gebäuden) (nur NACE-Abschnitte B bist G): Abschnitte und Abteilungen der NACE |
| Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, sind 0-Werte zulässig.Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
| Datenübermittlungsfrist | T+18M |
| Erster Bezugszeitraum | 2021 |
| Variablen | 260107. Investitionen in beschaffte Software (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden) |
| Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
| Statistische Grundgesamtheit | Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F |
| Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach TätigkeitAbschnitte und Abteilungen der NACE |
| Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
| Datenübermittlungsfrist | T+18M |
| Erster Bezugszeitraum | 2021 |
| Variablen | 310101. Anzahl der örtlichen Einheiten (fakultativ für NACE-Abschnitt K)320101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in örtlichen Einheiten320301. Löhne und Gehälter in örtlichen Einheiten |
| Maßeinheit | Landeswährung für die Variable 320301 (Löhne und Gehälter in örtlichen Einheiten); absolute Zahlen für andere Variablen |
| Statistische Grundgesamtheit | Örtliche Einheiten von Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96 (fakultativ für den NACE-Abschnitt K für die Variable 310101 (Zahl der örtlichen Einheiten)) |
| Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Region und TätigkeitDie Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Regionale Aufschlüsselung:NUTS-Ebenen 0 bis 2Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:Abschnitte und Abteilungen der NACE |
| Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
| Datenübermittlungsfrist | T+18M |
| Erster Bezugszeitraum | 2021 |
| Variablen | 310102. Zahl der aktiven Unternehmen310201. Unternehmensgründungen310202. Unternehmensschließungen310203. Fortbestand von Unternehmen (nur Fortbestand über drei Kalenderjahre)310104. Zahl der schnell wachsenden Unternehmen310103. Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger310204. Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben310205. Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben310206. Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)320102. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen320103. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger320201. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen320202. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen320203. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen320204. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen320205. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)320206. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)320104. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger320105. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger320207. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben320208. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben320209. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben320210. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben320211. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)320212. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) |
| Maßeinheit | Absolute Zahlen |
| Statistische Grundgesamtheit | Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96 |
| Aufschlüsselungen | 1.Aufschlüsselung nach Region und TätigkeitDie Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Regionale Aufschlüsselung: NUTS-Ebenen 0 bis 3Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:Aggregate von NACE-Abschnitten:B+C+D+E, K+L, M+N, P+Q, R+S95+S96NACE-Abschnitte:F, G, H, I, JBesonderes Aggregat nach Anhang II dieser Verordnung:Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften)2.Aufschlüsselung nach Region und Größenklasse der Zahl der Lohn- und GehaltsempfängerDie Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Regionale Aufschlüsselung: NUTS-Ebenen 0 bis 3Aufschlüsselung der Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger: Insgesamt, 0 Lohn- und Gehaltsempfänger, 1-9 Lohn- und Gehaltsempfänger, 10 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger,(Größenklasse 0 nicht für die Variablen 310103 (Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger), 310204 (Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben), 310205 (Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 310206 (Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger) (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben), 320104 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger), 320105 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger), 320207 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben), 320208 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben), 320209 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 320210 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 320211 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger) (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) und 320212 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung)(nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) |
| Datenübermittlungsfrist | Vorläufige Daten: Für die Variablen 310202 (Unternehmensschließungen), 310205 (Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 320203 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen), 320204 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen), 320209 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben) und 320210 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben): T+22 M;Endgültige und validierte Daten: T+22M außer für die Variablen 310202 (Unternehmensschließungen), 310205 (Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 320203 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen), 320204 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen), 320209 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben) und 320210 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben): T+34 M. |
| Erster Bezugszeitraum | 2021 |
| Variablen | 330101. Interne FuE-Ausgaben |
| Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
| Statistische Grundgesamtheit | Alle in den NACE-Abschnitten A bis U eingereihten FuE durchführenden Einheiten |
| Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Region und DurchführungssektorDie Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Regionale Aufschlüsselung:NUTS-Ebenen 1 und 2Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:Alle nachstehend aufgeführten Sektoren insgesamtUnternehmenssektorHochschulsektorStaatlicher SektorSektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck |
| Datenübermittlungsfrist | Alle Aufschlüsselungen:Endgültige und validierte Daten zu jedem ungeraden Jahr: T+18M |
| Erster Bezugszeitraum | 2021 |
| Variablen | 330201. FuE-Personal330202. Forscher |
| Maßeinheit | Absolute Zahlen |
| Statistische Grundgesamtheit | Alle in den NACE-Abschnitten A bis U eingereihten FuE durchführenden Einheiten |
| Aufschlüsselungen | 1.Aufschlüsselung nach Region und DurchführungssektorFür Kopfzahl und Vollzeitäquivalente bereitzustellende DatenDie Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Regionale Aufschlüsselung:NUTS-Ebenen 1 und 2Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:Alle nachstehend aufgeführten Sektoren insgesamtUnternehmenssektorHochschulsektorStaatlicher SektorSektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck2.Aufschlüsselung nach Region, Durchführungssektor und Geschlecht (fakultativ)Für die Variable 330201 (FuE-Personal) sind die Daten in Kopfzahlen bereitzustellen. Für die Variable 330202 (Forscher) sind die Daten als Kopfzahl und Vollzeitäquivalente bereitzustellen.Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Regionale Aufschlüsselung:NUTS-Ebenen 1 und 2Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:Wie Aufschlüsselung 1Aufschlüsselung nach Geschlecht:InsgesamtWeiblich |
| Datenübermittlungsfrist | Alle Aufschlüsselungen:Endgültige und validierte Daten zu jedem ungeraden Jahr: T+18M |
| Erster Bezugszeitraum | 2021 |
| Variablen | 410101. Zahl der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben420101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben420201. Ausgaben für Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis N und P bis S angewandt werden)430101. Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis N und P bis S angewandt werden)440101. Nettoumsatzerlös der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben |
| Maßeinheit | Für die Variablen 410101 (Zahl der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben) und 420101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben): absoluter Wert;Für andere Variablen: Landeswährung (in Tausend) |
| Statistische Grundgesamtheit | Für alle Variablen: Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis S im Ausland (sollte die Auslandsunternehmenseinheiten aller institutionellen Einheiten des Berichtslands, die letztendlich die Kontrolle ausüben, umfassen) |
| Aufschlüsselungen | Die Daten werden mit den Einzelheiten nach Sitzland und nach Tätigkeiten des Unternehmens im Ausland bereitgestellt.1.Aufschlüsselung nach Tätigkeit und geografische AufschlüsselungDie Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:NACE-Abschnitte;Aggregate von NACE-Abteilungen:C10+C11+C12, C13+C14+C15, C16+C17+C18, C22+C23, C24+C25, C29+C30, C31+C32, H52+H53, J59+J60, J62+J63, M69+M70+M71, M73+M74+M75, N78+N79+N80+N81+N82, Q87+Q88,NACE-Abteilungen:C19, C20, C21, C26, C27, C28, C33, H49, H50, H51, J58, J61, N77, M72, Q86,Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser VerordnungIndustrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften).Geografische Aufschlüsselung:Geo-Ebene 2 wie in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 definiert2.Geografische AufschlüsselungGeo-Ebene 3 wie in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 definiert |
| Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Für die Abteilung K64 kann für die Variable 440101 (Nettoumsatzerlös) mithilfe des Produktionswerts nach Anhang IV dieser Verordnung ein Näherungswert bestimmt werden.Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die in die Daten aufgenommen und wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, ist die Annahme von 0-Werten zulässig, ausgenommen für die Variablen 410101 (Zahl der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben) und 420101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben).Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der landesspezifischen Bedingungen zusätzliche Näherungswerte für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts K vereinbaren.In Fällen, in denen die Daten für das Wirtschaftsjahr nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
| Datenübermittlungsfrist | T+20M |
| Erster Bezugszeitraum | 2021 |
| Variablen | 450101a. Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten450101b. Menge der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten450102a. Statistischer Wert der Einfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten450102b. Menge der Einfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten |
| Maßeinheit | Statistische Werte: Werte in Landeswährung (Einheiten)Menge:Eigenmasse (kg)Die Menge in den besonderen Maßeinheiten: gegebenenfalls nach Vorgabe der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur (jeweilige Maßeinheit). |
| Statistische Grundgesamtheit | Aus- oder Einfuhren von Waren insgesamt |
| Aufschlüsselungen | Die Daten sind als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitzustellen: zusätzlich kombiniert mit der Aufschlüsselung nach Verkehrszweig an der Grenze (fakultativ)Aufschlüsselung nach WareAufschlüsselung nach der 8-stelligen Ebene der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen für(1)an Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren nach Anhang V Abschnitt 22 Absatz 1 Buchstabe a und an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren nach Anhang V Abschnitt 23 Absatz 1 Buchstabe b, die nach Folgendem aufgeschlüsselt werden können:a)Waren aus den Kapiteln 1 bis 24 der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur,b)Waren aus Kapitel 27 der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur,c)anderweitig eingeordnete Waren.(2)Teile von Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen nach Anhang V Abschnitt 31 Absatz 4 und Komponenten für vollständige Fabrikationsanlagen nach Anhang V Abschnitt 31 Absatz 5, die auf Kapitelebene der Kombinierten Nomenklatur aufzuschlüsseln sind.Aufschlüsselung nach Partnermitgliedstaat und UrsprungslandFür Ausfuhren:Bestimmungsmitgliedstaat und UrsprungslandFür Einfuhren:Versendungsmitgliedstaat; Ursprungsland (fakultativ)Die Daten zu den Partnermitgliedstaaten und zum Ursprungsland werden nach dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr kodiert.Aufschlüsselung nach Art des GeschäftsDie Daten zur Art des Geschäfts sind nach der Aufschlüsselung in Teil C Tabelle 1 dieses Anhangs bereitzustellen.Die Mitgliedstaaten verwenden die Codes der Spalte A oder eine Kombination der Codes der Spalte A und ihrer Untergliederungen in Spalte B.Aufschlüsselung nach Verkehrszweig an der Grenze (fakultativ)Werden Daten zum Verkehrszweig bereitgestellt, so geschieht das nach der Aufschlüsselung in Teil C Tabelle 2 dieses Anhangs. |
| Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | 1.Die Mitgliedstaaten erstellen für jeden monatlichen Bezugszeitraum Statistiken, die ihre gesamten Aus- und Einfuhren von Waren innerhalb der Union abdecken, gegebenenfalls mithilfe von Schätzungen. Schätzungen sind zu kennzeichnen und Eurostat zumindest mit einer Aufschlüsselung nach Partnermitgliedstaat und Warencode auf Kapitelebene der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur zu übermitteln.2.Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 5 dieser Verordnung stellen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) für vertraulich erklärte Daten bereit, sodass diese zumindest auf Kapitelebene der Kombinierten Nomenklatur in der Aufschlüsselung nach Waren veröffentlicht werden können, sofern die Geheimhaltung gewährleistet ist.3.Bei Informationen, die nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Definitionen unter die militärische Geheimhaltung fallen, können die Mitgliedstaaten weniger tiefgegliederte Angaben übermitteln als in dieser Tabelle angegeben. Jedoch sind der Kommission (Eurostat) wenigstens die Angaben über den monatlichen statistischen Gesamtwert der Aus- und Einfuhren bereitzustellen. |
| Datenübermittlungsfrist | T+70DWerden monatliche Ergebnisse, die der Kommission (Eurostat) bereits bereitgestellt wurden, revidiert, stellen die Mitgliedstaaten die revidierten Ergebnisse spätestens einen Monat, nachdem die revidierten Daten verfügbar sind, bereit. |
| Erster Bezugszeitraum | Januar 2022 |
| Variablen | 450201a. Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten450201b. Menge der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten450202a. Statistischer Wert der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten450202b. Menge der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten |
| Maßeinheit | Statistische Werte: Werte in Landeswährung (Einheiten)Menge:Eigenmasse (kg)Die Menge in den besonderen Maßeinheiten: gegebenenfalls nach Vorgabe der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur (jeweilige Maßeinheit). |
| Statistische Grundgesamtheit | Aus- oder Einfuhren von Waren insgesamt |
| Aufschlüsselungen | Die Daten sind als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitzustellen:Aufschlüsselung nach WareFür Ausfuhren: Aufschlüsselung nach der 8-stelligen Ebene der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen für(1)an Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren nach Anhang V Abschnitt 22 Absatz 1 Buchstabe a und an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren nach Anhang V Abschnitt 23 Absatz 1 Buchstabe b, die nach Folgendem aufgeschlüsselt werden können:a)Waren aus den Kapiteln 1 bis 24 der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur,b)Waren aus Kapitel 27 der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur,c)anderweitig eingeordnete Waren.(2)Komponenten für vollständige Fabrikationsanlagen nach Anhang V Abschnitt 31(5), die auf Kapitelebene der Kombinierten Nomenklatur aufzuschlüsseln sind.Für Einfuhren: Aufschlüsselung nach TARIC-Unterpositionen auf der 10-stelligen Ebene, ausgenommen für(1)bestimmte Waren oder Warenbewegungen nach Anhang V Kapitel III. Diese bestimmten Waren oder Warenbewegungen können nach der Kombinierten Nomenklatur auf der achtstelligen Ebene aufgeschlüsselt werden, ausgenommen die in Abschnitt 23 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und 23Absatz 1 Buchstabe b genannten Waren;(2)an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren nach Anhang V Abschnitt 23 Absatz 1 Buchstaben b, die wie folgt aufgeschlüsselt werden können:a)Waren aus den Kapiteln 1 bis 24 der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur,b)Waren aus Kapitel 27 der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur,c)anderweitig eingeordnete Waren.Unbeschadet der Datenverbreitung auf nationaler Ebene werden nach den TARIC-Unterpositionen untergliederte Statistiken von der Kommission (Eurostat) nicht verbreitet, wenn durch ihre Offenlegung der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Handels- und Agrarpolitik der Union beeinträchtigt würde.Aufschlüsselung nach mutmaßlichem Bestimmungsmitgliedstaat und Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr; Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung abgegeben wirdFür Ausfuhren:Mitgliedstaat der tatsächlichen AusfuhrMitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung abgegeben wirdFür Einfuhren:mutmaßlicher BestimmungsmitgliedstaatMitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung abgegeben wirdDiese Aufschlüsselung gilt nicht für bestimmte Waren oder Warenbewegungen nach Anhang V Kapitel III wenn andere Datenquellen als die Zollanmeldungen verwendet werden.Die Daten zum Ausfuhr- und Einfuhrmitgliedstaat werden nach der Nomenklatur der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr kodiert.Aufschlüsselung nach PartnerlandFür Ausfuhren: letztes bekanntes BestimmungslandFür Einfuhren: Versendungsland und UrsprungslandDie Daten zum Partnerland werden nach der Nomenklatur der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr kodiert.Aufschlüsselung nach Art des GeschäftsDie Daten zur Art des Geschäfts sind nach der Aufschlüsselung in Teil C Tabelle 1 dieses Anhangs bereitzustellen.Die Mitgliedstaaten verwenden die Codes der Spalte A oder eine Kombination der Codes der Spalte A und ihrer Untergliederungen in Spalte B.Aufschlüsselung nach statistischen VerfahrenNormale Ausfuhren oder EinfuhrenAusfuhren oder Einfuhren, die unter das Zollverfahren der aktiven Veredelung fallenAusfuhren oder Einfuhren, die unter das Zollverfahren der passiven Veredelung fallenEinfuhren oder Ausfuhren, die nicht mittels Zollanmeldungen erfasst werdenAufschlüsselung nach Präferenzbehandlung bei der Einfuhr (nur für die Variablen 450202a/b)Diese Aufschlüsselung gilt nicht für bestimmte Waren oder Warenbewegungen nach Anhang V Kapitel III wenn andere Datenquellen als die Zollanmeldungen verwendet werden.Zolltarifliche Behandlung, ausgedrückt durch den Code der Präferenzbehandlung gemäß der Klassifikation im Zollkodex der Union.Unbeschadet der Datenverbreitung auf nationaler Ebene werden nach Präferenzbehandlung bei der Einfuhr untergliederte Statistiken von der Kommission (Eurostat) nicht verbreitet, wenn durch ihre Offenlegung der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Handels- und Agrarpolitik der Union beeinträchtigt würde.Aufschlüsselung nach VerkehrszweigVerkehrszweig an der GrenzeVerkehrszweig im InlandContainerDiese Aufschlüsselung gilt nicht für bestimmte Waren oder Warenbewegungen nach Anhang V Kapitel III wenn andere Datenquellen als die Zollanmeldungen verwendet werden.Die Daten zum Verkehrszweig sind nach der Aufschlüsselung in Teil C Tabelle 2 dieses Anhangs bereitzustellen. |
| Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | 1.Die Mitgliedstaaten erstellen für jeden monatlichen Bezugszeitraum Statistiken, die ihren gesamten Warenverkehr außerhalb der Union abdecken, gegebenenfalls mithilfe von Schätzungen. Schätzungen sind zu kennzeichnen und Eurostat zumindest mit einer Aufschlüsselung nach Partnerland und Warencode auf Kapitelebene der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur für den Handel außerhalb der Union zu übermitteln.2.Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 5 dieser Verordnung stellen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) für vertraulich erklärte Daten bereit, sodass diese zumindest auf Kapitelebene der Kombinierten Nomenklatur in der Aufschlüsselung nach Waren veröffentlicht werden können, sofern die Geheimhaltung gewährleistet ist.3.Bei Informationen, die nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Definitionen unter die militärische Geheimhaltung fallen, können die Mitgliedstaaten weniger tiefgegliederte Angaben übermitteln als in dieser Tabelle angegeben. Jedoch sind der Kommission (Eurostat) wenigstens die Angaben über den monatlichen statistischen Gesamtwert der Aus- und Einfuhren bereitzustellen. |
| Datenübermittlungsfrist | T+40DWerden monatliche Ergebnisse, die der Kommission (Eurostat) bereits bereitgestellt wurden, revidiert, stellen die Mitgliedstaaten die revidierten Ergebnisse spätestens einen Monat, nachdem die revidierten Daten verfügbar sind, bereit. |
| Erster Bezugszeitraum | Januar 2022 |
| Variablen | 450103. Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren — aggregierte Daten450104. Statistischer Wert der Einfuhren von Waren — aggregierte Daten |
| Maßeinheit | Werte in Landeswährung (Einheiten) |
| Statistische Grundgesamtheit | Aus- oder Einfuhren von Waren insgesamt |
| Aufschlüsselungen | Die Daten sind als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitzustellen:Geografische Aufschlüsselung:Für alle Mitgliedstaaten:Innerhalb der UnionAußerhalb der UnionZusätzlich für Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet angehören:Innerhalb des Euro-WährungsgebietsAußerhalb des Euro-WährungsgebietsAufschlüsselung nach Ware:InsgesamtZusätzlich: Abschnitte 0-9 der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung des Internationalen Warenverzeichnisses für den Außenhandel (SITC) — obligatorisch nur für Partnergebiete außerhalb der Union und außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
| Datenübermittlungsfrist | T+40D |
| Erster Bezugszeitraum | Januar 2022 |
| Variablen | 450203. Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — nach Rechnungswährung450204. Statistischer Wert der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — nach Rechnungswährung |
| Maßeinheit | Werte in Landeswährung (Einheiten) |
| Statistische Grundgesamtheit | Aus- und Einfuhren außerhalb der Union insgesamt |
| Aufschlüsselungen | Die Daten sind als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitzustellenAufschlüsselung nach Waren:Nach der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung des Internationalen Warenverzeichnisses für den Außenhandel (SITC):InsgesamtAbschnitte 0 bis 8Abteilung 33Aufschlüsselung nach Rechnungswährung:Werden andere Datenquellen als Zollanmeldungen verwendet, erfolgt die Aufschlüsselung nach Rechnungswährung wie folgt:EuroLandeswährung (nur für Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören)Sonstige Landeswährungen von Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören [ausgenommen Pfund Sterling]Pfund SterlingUS-DollarSonstigeWerden Zollanmeldungen als Datenquelle verwendet, erfolgt die Aufschlüsselung wie folgt:EuroLandeswährung (nur für Mitgliedstaaten, die nicht Teil des Euro-Währungsgebiets sind)Sonstige Landeswährungen von Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören [ausgenommen Pfund Sterling]Pfund SterlingUS-DollarBrasilianischer RealKanadischer DollarSchweizer FrankenChinesischer Renminbi YuanIndische RupieJapanischer YenSüdkoreanischer WonMexikanischer PesoNorwegische KroneRussischer RubelSingapur DollarTürkische LiraSonstige |
| Datenübermittlungsfrist | T+3M |
| Erster Bezugszeitraum | 2022 |
| Variablen | 460101. Einfuhren und Erwerb von Dienstleistungen460201. Ausfuhren und Erbringung von Dienstleistungen |
| Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
| Statistische Grundgesamtheit | Internationale Erbringung von Dienstleistungen in allen vier Erbringungsarten insgesamt |
| Aufschlüsselungen | 1.Internationale Erbringung von Dienstleistungen nach Erbringungsart und geografischer AufschlüsselungDie Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Aufschlüsselung nach Erbringungsart:Internationale Erbringung von Dienstleistungen insgesamt (Summe der Erbringungsarten 1, 2, 3 und 4)Erbringungsart 1 („grenzüberschreitende Geschäft“),Erbringungsart 2 („Verbrauch im Ausland“)Erbringungsart 3 („kommerzielle Präsenz“)Erbringungsart 4 („Präsenz natürlicher Personen“)nach Anhang VI Abschnitt 2Aufschlüsselung nach Produkt:Internationale Erbringung von Dienstleistungen insgesamtGeografische Aufschlüsselung: (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich):Geo-Ebene 5 wie in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 definiert2.Internationale Erbringung von Dienstleistungen nach Erbringungsart, Produktart und geografischer Aufschlüsselung (CETO-Kennzeichnung oder 1 %-Regel auf Ebene des gesamten Handelsvolumens (Einfuhren + Ausfuhren) nach Anhang III.B und A.1 möglich)Wird die 1 %-Regel angewandt, wird Aufschlüsselung 2 nicht gemeldet (in diesem Fall wird nur Aufschlüsselung 1 gemeldet).Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:Aufschlüsselung nach Erbringungsart:Aufschlüsselung nach Erbringungsart wie Aufschlüsselung 1.Aufschlüsselung nach Produkt:Internationale Erbringung von Dienstleistungen insgesamtHauptkategorien der EBOPS 2010 nach Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 1Ergänzende Gruppierungen der EBOPS 2010 nach Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 1Geografische Aufschlüsselung:Geo-Ebene 5 wie in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 definiert3.Internationale Erbringung von Dienstleistungen nach Erbringungsart, tiefgegliederter Aufschlüsselung nach Produktart und geografischer Aufschlüsselung (CETO-Kennzeichnung oder 1 %-Regel auf Ebene des gesamten Handelsvolumens (Einfuhren + Ausfuhren) nach Anhang III.B und A.1 möglich)Wird die 1 %-Regel angewandt, wird Aufschlüsselung 3 nicht gemeldet (in diesem Fall wird nur Aufschlüsselung 1 gemeldet).Aufschlüsselung nach Erbringungsart:Aufschlüsselung nach Erbringungsart wie Aufschlüsselung 1.Aufschlüsselung nach Produkt:Internationale Erbringung von Dienstleistungen insgesamtHauptkategorien der EBOPS 2010 nach Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 1Ergänzende Gruppierungen der EBOPS 2010 nach Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 1Unterkategorien der EBOPS 2010 nach Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 1Geografische Aufschlüsselung:Geo-Ebene 5 wie in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 definiert |
| Datenübermittlungsfrist | Für Aufschlüsselungen mit den Erbringungsarten 1, 2 und 4: T+10MFür Aufschlüsselungen mit Erbringungsart 3 und „Internationale Erbringung von Dienstleistungen“ (Summe der Erbringungsarten 1, 2, 3 und 4): T+22M |
| Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Es sollten die in der ersten und zweiten Ausgabe des Kompilierungsleitfadens zu Erbringungsarten nach Anhang VI Abschnitt 1 empfohlenen Methoden und Schätzungen verwendet werden. Die Länder können auch jede andere gleichwertige Methode oder Schätzung im Einklang mit den Grundsätzen des MSITS 2010 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates verwenden.Kann eine empfohlene Methode nicht verwendet werden, kann stattdessen jederzeit die entsprechende allgemeine Schätzmethode verwendet werden.In allen Fällen sollten die verwendeten Methoden in den Metadaten eindeutig beschrieben werden. |
| Erster Bezugszeitraum | Für Aufschlüsselung 1: Y+2 Jahre, wobei Y das Jahr der Veröffentlichung der ersten Ausgabe des in Anhang VI Abschnitt 1 genannten Kompilierungsleitfadens für Erbringungsarten ist.Für Aufschlüsselung 2: Z+2 Jahre, wobei Z das Jahr der Veröffentlichung der zweiten Ausgabe des in Anhang VI Abschnitt 1 genannten Kompilierungsleitfadens für Erbringungsarten ist.Für Aufschlüsselung 3: Z+4 Jahre, wobei Z das Jahr der Veröffentlichung der zweiten Ausgabe des in Anhang VI Abschnitt 1 genannten Kompilierungsleitfadens für Erbringungsarten ist. |
| A | B | ||
| 1. | Geschäfte mit tatsächlicher Eigentumsübertragung bei finanzieller Gegenleistung | 1. | Endgültiger Verkauf/Kauf ausgenommen direkter Handel mit/durch private(n) Verbraucher(n) |
| 2. | Direkter Handel mit/durch private(n) Verbraucher(n) (einschließlich Fernverkauf) | ||
| 2. | Rücksendung und unentgeltliche Ersatzlieferung von Waren, die bereits erfasst wurden | 1. | Rücksendung von Waren |
| 2. | Ersatz für zurückgesandte Waren | ||
| 3. | Ersatz (z. B. wegen Garantie) für nicht zurückgesandte Waren | ||
| 3. | Geschäfte mit geplanter Eigentumsübertragung oder Eigentumsübertragung ohne finanzielle Gegenleistung | 1. | Beförderungen in/aus ein(em) Lager (ausgenommen Auslieferungs- und Konsignationslager) |
| 2. | Ansichts- oder Probesendungen (einschließlich Auslieferungs- und Konsignationslager) | ||
| 3. | Finanzierungsleasing | ||
| 4. | Geschäfte mit Eigentumsübertragung ohne finanzielle Gegenleistung | ||
| 4. | Geschäfte zur Lohnveredelung (ohne Eigentumsübertragung) | 1. | Waren, die voraussichtlich in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat/das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen |
| 2. | Waren, die voraussichtlich nicht in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat/das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen | ||
| 5. | Geschäfte nach der Lohnveredelung (ohne Eigentumsübertragung) | 1. | Waren, die in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat/das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen |
| 2. | Waren, die nicht in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat/das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen | ||
| 6. | Spezielle, für nationale Zwecke erfasste Geschäfte | ||
| 7. | Geschäfte zur/nach Zollabfertigung (ohne Eigentumsübertragung, betrifft Waren in Quasi-Einfuhr oder -Ausfuhr) | 1. | Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in einem Mitgliedstaat mit anschließender Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat |
| 2. | Verbringung von Waren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zur Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren | ||
| 8. | Geschäfte mit Lieferung von Baumaterial und technischen Ausrüstungen im Rahmen von Hoch- oder Tiefbauarbeiten als Teil eines Generalvertrags, bei denen keine einzelnen Waren in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung über den Gesamtwert des Vertrags ausgestellt wird | ||
| 9. | Andere Geschäfte, die sich den anderen Codes nicht zuordnen lassen | 1. | Miete, Leihe und Operate Leasing über mehr als 24 Monate |
| 9. | Sonstige | ||
| Verkehrszweig an der Grenze; Verkehrszweig im Inland |
| SeeverkehrEisenbahnverkehrStraßenverkehrLuftverkehrPostsendungStationäre TransporteinrichtungenBinnenschifffahrtEigener Antrieb |
| Container |
| Waren werden beim Überqueren der Grenze des statistischen Erhebungsgebiets der Union nicht in Containern befördert.Waren werden beim Überqueren der Grenze des statistischen Erhebungsgebiets der Union in Containern befördert. |
| Statistisches Verfahren |
| Normale Einfuhren oder AusfuhrenEinfuhren oder Ausfuhren, die unter das Zollverfahren der aktiven Veredelung fallenEinfuhren oder Ausfuhren, die unter das Zollverfahren der passiven Veredelung fallenEinfuhren oder Ausfuhren, die nicht mittels Zollanmeldungen erfasst werden |
| Vorleistungsgüter |
| 20.2 Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln | Vorleistungsgüter |
| 20.3 Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten | Vorleistungsgüter |
| 20.5 Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen | Vorleistungsgüter |
| 20.6 Herstellung von Chemiefasern | Vorleistungsgüter |
| 22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren | Vorleistungsgüter |
| 23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden | Vorleistungsgüter |
| 24 Metallerzeugung und -bearbeitung | Vorleistungsgüter |
| 25.5 Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen | Vorleistungsgüter |
| 25.6 Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung; Mechanik a. n. g. | Vorleistungsgüter |
| 25.7 Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen | Vorleistungsgüter |
| 25.9 Herstellung von sonstigen Metallwaren a. n. g. | Vorleistungsgüter |
| 26.1 Herstellung von elektronischen Bauelementen und Leiterplatten | Vorleistungsgüter |
| 26.8 Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern | Vorleistungsgüter |
| 27.1 Herstellung von Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren, Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen | Vorleistungsgüter |
| 27.2 Herstellung von Batterien und Akkumulatoren | Vorleistungsgüter |
| 27.3 Herstellung von Kabeln und elektrischem Installationsmaterial | Vorleistungsgüter |
| 27.4 Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten | Vorleistungsgüter |
| 27.9 Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g. | Vorleistungsgüter |
| 05 Kohlenbergbau | Energie |
| 06 Gewinnung von Erdöl und Erdgas | Energie |
| 19 Kokerei und Mineralölverarbeitung | Energie |
| 35 Energieversorgung | Energie |
| 36 Wasserversorgung | Energie |
| 25.1 Stahl- und Leichtmetallbau | Investitionsgüter |
| 25.2 Herstellung von Metalltanks und -behältern; Herstellung von Heizkörpern und -kesseln für Zentralheizungen | Investitionsgüter |
| 25.3 Herstellung von Dampfkesseln (ohne Zentralheizungskessel) | Investitionsgüter |
| 25.4 Herstellung von Waffen und Munition | Investitionsgüter |
| 26.2 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten | Investitionsgüter |
| 26.3 Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik | Investitionsgüter |
| 26.5 Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. Ä. Instrumenten und Vorrichtungen; Herstellung von Uhren | Investitionsgüter |
| 26.6 Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten | Investitionsgüter |
| 28 Maschinenbau | Investitionsgüter |
| 29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen | Investitionsgüter |
| 30.1 Schiff- und Bootsbau | Investitionsgüter |
| 30.2 Schienenfahrzeugbau | Investitionsgüter |
| 30.3 Luft- und Raumfahrzeugbau | Investitionsgüter |
| 30.4 Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen | Investitionsgüter |
| 32.5 Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien | Investitionsgüter |
| 33 Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen | Investitionsgüter |
| 26.4 Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik | Gebrauchsgüter |
| 26.7 Herstellung von optischen und fotografischen Instrumenten und Geräten | Gebrauchsgüter |
| 27.5 Herstellung von Haushaltsgeräten | Gebrauchsgüter |
| 30.9 Herstellung von Fahrzeugen a. n. g. | Gebrauchsgüter |
| 31 Herstellung von Möbeln | Gebrauchsgüter |
| 32.1 Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen | Gebrauchsgüter |
| 32.2 Herstellung von Musikinstrumenten | Gebrauchsgüter |
| 10.1 Schlachten und Fleischverarbeitung | Verbrauchsgüter |
| 10.2 Fischverarbeitung | Verbrauchsgüter |
| 10.3 Obst- und Gemüseverarbeitung | Verbrauchsgüter |
| 10.4 Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten | Verbrauchsgüter |
| 10.5 Milchverarbeitung | Verbrauchsgüter |
| 10.7 Herstellung von Back- und Teigwaren | Verbrauchsgüter |
| 10.8 Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln | Verbrauchsgüter |
| 11 Getränkeherstellung | Verbrauchsgüter |
| 12 Tabakverarbeitung | Verbrauchsgüter |
| 13.9 Herstellung von sonstigen Textilwaren | Verbrauchsgüter |
| 14 Herstellung von Bekleidung | Verbrauchsgüter |
| 15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen | Verbrauchsgüter |
| 18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern | Verbrauchsgüter |
| 20.4 Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln sowie von Duftstoffen | Verbrauchsgüter |
| 21 Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen | Verbrauchsgüter |
| 32.3 Herstellung von Sportgeräten | Verbrauchsgüter |
| 32.4 Herstellung von Spielwaren | Verbrauchsgüter |
| 32.9 Herstellung von Erzeugnissen a. n. g. | Verbrauchsgüter |
Die Mitgliedstaaten, die die statistischen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 nicht auf der Ebene der NACE-Gruppen ermitteln, dürfen die nationalen Gewichte für die Gruppen innerhalb einer Abteilung berechnen, um die auf der Abteilung beruhenden Daten in Gruppen aufzugliedern.
Die Mitgliedstaaten, die die Zuordnung zu den industriellen Hauptgruppen (MIGS) teilweise oder vollständig auf der Basis der NACE-Abteilungen vornehmen, unterrichten Eurostat über die zur Aufgliederung in NACE-Gruppen verwendeten Gewichte.
| Besonderes Aggregat | Komponenten der NACE |
| Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften) | NACE B+C+D+E+F+G+H+I+J+K+L+M+N+P+Q+R+S |
| Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften) | NACE B+C+D+E+F+G+H+I+J+K+L+M+N+P+Q+R+95 + 96 |
| Gewerbliche Wirtschaft | NACE B+C+D+E+F+G+H+I+J+K+L+M+N+95 |
| Nichtfinanzieller Bereich der gewerblichen Wirtschaft | NACE B+C+D+E+F+G+H+I+J+L+M+N+95 |
| Industrie und Baugewerbe/Bau | NACE B+C+D+E+F |
| Industrie | NACE B+C+D+E |
| IKT insgesamt | NACE C261+C262+C263+C264+C268+G465+J582+J61+J62+J63.1+S951= IKT-Herstellung + IKT-Dienstleistungen |
| IKT-Herstellung | NACE C26.1+C26.2+C26.3+C26.4+C26.8 |
| IKT-Dienstleistungen | NACE G465+J582+J61+J62+J631+S951 |
| Informationssektor | NACE J58.1+J59.1+J59.2+J60+J63.9 |
| EDV-Dienstleistungen | NACE J582+J62+J631 |
| Hightech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren | NACE C20+C21+C25.4+C26+C27+C28+C29+C30–C30.1+C32.5 |
| Hightech-Branchen der Herstellung von Waren | NACE C21+C26+C303 |
| Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren | NACE C20+C25.4+C27+C28+C29+C30–C30.1-C30.3+C32.5 |
| Lowtech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren | NACE C10+C11+C12+C13+C14+C15+C16+C17+C18+C19+C22+C23+C24+C25–C25.4+C30.1+C31+C32–C32.5+C33 |
| Medium-low-tech-Branchen der Herstellung von Waren | NACE C18.2+C19+C22+C23+C24+C25–C25.4+C30.1+C33 |
| Lowtech-Branchen der Herstellung von Waren | NACE C10+C11+C12+C13+C14+C15+C16+C17+C18–C18.2+C31+C32–C32.5 |
| Dienstleistungen | G+H+I+J+K+L+M+N+O+P+Q+R+S+T+U |
| Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften) | G+H+I+J+K+L+M+N+P+Q+R+S |
| Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften) | G+H+I+J+K+L+M+N+P+Q+R+95 + 96 |
| Wissensintensive Dienstleistungen insgesamt | NACE H50+H51+J58+J59+J60+J61+J62+J63+K64+K65+K66+M69+M70+M71+M72+M73+M74+M75+N78+N80+O84+P85+Q86+Q87+Q88+R90+R91+R92+R93 |
| Wissensintensive Hightech-Dienstleistungen | NACE J59+J60+J61+J62+J63+M72 |
| Marktbestimmte wissensintensive Dienstleistungen | NACE H50+H51+M69+M70+M71+M73+M74+N78+N80 |
| Wissensintensive Finanzdienstleistungen | NACE K64+K65+K66 |
| Sonstige wissensintensive Dienstleistungen | NACE J58+M75+O84+P85+Q86+Q87+Q88+R90+R91+R92+R93 |
| Wissensintensive Wirtschaftszweige einzeln betrachtet | NACE B09+C19+C21+C26+H51+J58+J59+J60+J61+J62+J63+K64+K65+K66+M69+M70+M71+M72+M73+M74+M75+N78+N79+R90 |
| Wissensintensive Wirtschaftszeige | NACE B09+C19+C21+C26+H51+J58+J59+J60+J61+J62+J63+K64+K65+K66+M69+M70+M71+M72+M73+M74+M75+N78+N79+O84+P85+P86+R90+R91+S94+U99 |
| Tourismusbranche (insgesamt) | NACE H49.1+H49.32+H49.39+H50.1+H50.3+H51.1+I55.1+I55.2+I55.3+I56.1+I56.3+N77.1+N77.21+N79 |
| Tourismusbranche (hauptsächlich Tourismus) | NACE H51.1+I55.1+I55.2+I55.3+N79.1 |
| Tourismusbranche (teilweise Tourismus) | NACE H49.1+H49.32+H49.39+H50.1+H50.3+I56.1+I56.3+N77.1+N77.21+N79.9 |
| Tourismusbranche — Verkehr (insgesamt) | NACE H491+H4932+H4939+H501+H503+H511 |
| Tourismusbranche — Straßenverkehr | NACE H491+H4932+H4939 |
| Tourismusbranche — Schifffahrt | NACE H50.1+H50.3 |
| Tourismusbranche — Gastgewerbe/Beherbergung (Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 692/2011) | NACE I551+I552+I553 |
| Tourismusbranche — Gastronomie (insgesamt) | NACE I56.1+I56.3 |
| Tourismusbranche — Auto- und sonstige Vermietung (insgesamt) | NACE N77.1+N77.21 |
| Kultur- und Kreativwirtschaft — insgesamt | NACE C18+C32.12+C32.2+G47.61+G47.62+G47.63+J58.11+J58.13+J58.14+J58.21+J59+J60+J639.1+M71.11+M74.1+M74.2+M74.3+N77.22+P85.52+R90+R91 |
| Kultur- und Kreativwirtschaft — Dienstleistungen | NACE J58.11+J58.13+J58.14+J58.21+J59 +J60+J63.91+M71.11+M74.1+M74.2+M74.3+N77.22+P85.52+R90+R91 |
| Tätigkeiten weder aus Industrie noch Handel | NACE A+F+H+I+J+K+L+M+N+O+P+Q+R+S+T+U |
| Besonderes Aggregat | CPA-Codes |
| Sonstige Produkte nach CPA | CPA 41 bis 99 |
1. Für die Einordnung von Mitgliedstaaten in Größenklassen wird die Wertschöpfung herangezogen, ausgenommen für:
2. Für die Unterscheidung zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Mitgliedstaaten gelten Schwellenwerte, die bei 1 % bzw. 10 % liegen, ausgenommen für die Variablen 251001 (Verkaufte Produktion), 251002 (Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten), 251003 (Tatsächliche Produktion), 460101 (Einfuhren und Erwerb von Dienstleistungen), 460201 (Ausfuhren und Erbringung von Dienstleistungen), 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen) und 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen), für die die Schwellenwerte bei 1 % bzw. 4 % liegen.
3. Die allgemeine Einordnung der Mitgliedstaaten erfolgt auf der Grundlage ihres Anteils an der Wertschöpfung der NACE-Abschnitte B bis R sowie der Abteilungen 95 und 96 (ohne Abschnitt O) in der EU, ausgenommen für:
4. Die Zahl der Statistiken, die nach Anhang I dieser Verordnung mit einer CETO-Kennzeichnung versehen werden können:
Der Umfang der zu übermittelnden Daten kann für die Erstellung von Statistiken für Variablen nach Anhang I dieser Verordnung durch europäische Stichprobenpläne begrenzt werden, um die Kosten für die nationalen statistischen Systeme zu verringern und um zu gewährleisten, dass die europäischen Datenanforderungen erfüllt sind und dass die Kommission (Eurostat) glaubhafte europäische Schätzungen für die betreffenden Indikatoren erstellen kann.
Mitgliedstaaten, die sich an den genannten europäischen Stichprobenplänen beteiligen, übermitteln mindestens für die nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren festgelegten NACE-Tätigkeiten und CPA-Produkte Daten an die Kommission (Eurostat):
1. Für jedes Land werden nur jene Tätigkeiten oder Produkte gemeldet, deren Gewicht für den Indikator während des vorangegangenen Basisjahrs mindestens 0,05 % des Gesamtgewichts entspricht (Industrie des Euro-Währungsgebiets insgesamt).
2. Die Meldeanforderungen werden routinemäßig jeweils parallel zu den europäischen Gewichten für das nächste Basisjahr auf der Grundlage der Gewichte während des vorangegangenen Basisjahrs aktualisiert.
3. Der erste Bezugszeitraum für die neuen Positionen beginnt spätestens mit dem Anfang des neuen Basisjahres, das drei Jahre später eingeführt wird.
4. Für die entsprechende Aktualisierung der europäischen Stichprobenpläne ist kein eigener Rechtsakt erforderlich.
Die Modalitäten der europäischen Stichprobenpläne können Änderungen des Basisjahrs oder des Klassifikationssystems oder bedeutenden strukturellen Veränderungen im Euro-Währungsgebiet oder in der Europäischen Union angepasst werden.
Jedes neue Mitglied des Euro-Währungsgebiets oder der Europäischen Union kann bei seinem Beitritt zum Euro-Währungsgebiet oder zur Europäischen Union jeden beliebigen europäischen Stichprobenplan übernehmen. Die Kommission gibt nach Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats diejenigen NACE-Tätigkeiten und CPA-Produkte an, für welche jener Mitgliedstaat nach dem dargelegten Verfahren Daten zu liefern hat, um im Rahmen der europäischen Stichprobenpläne mit Verordnung (EU) 2019/2152 in Einklang zu stehen.
In allen Mitgliedstaaten ist die Meldung auf diejenigen Tätigkeiten oder Produkte beschränkt, deren Gewicht mindestens 0,05 % des Gesamtgewichts des Indikators im Mitgliedstaat während des derzeitigen Basisjahrs entspricht (wenn für das derzeitige Basisjahr keine Daten verfügbar sind kann das vorangegangene Basisjahr verwendet werden), es sei denn, ein europäischer Stichprobenplan findet Anwendung.
Jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Union legt spätestens ab der vorletzten Änderung des Basisjahrs Zeitreihen vor, die den Zeitraum zwischen der letzten und der vorletzten Änderung des Basisjahrs abdecken, sofern keine vollständigen Zeitreihen nach den Datentabellen verfügbar sind.
Die Unterscheidung zwischen Inlands- und Auslandsmarkt erfolgt für die Zwecke der konjunkturellen Unternehmensstatistiken gemäß dem Wirtschaftsgebiet der Mitgliedstaaten.
Die Zahl der eingetragenen rechtlichen Einheiten im Eintragungsregister zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Bezugsquartals q nach dem einschlägigen Verwaltungs- oder Rechtsverfahren.
Die Zahl der rechtlichen Einheiten, die das Verfahren zur Erklärung der Insolvenz eingeleitet haben, indem sie eine kurze Erklärung abgegeben haben, innerhalb des Bezugsquartals q (diese Erklärung ist häufig vorläufig und bedeutet nicht immer die Einstellung der Tätigkeiten).
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1).
Eine statistische Einheit gilt als aktiv während des Bezugszeitraums, wenn sie in besagtem Zeitraum entweder einen positiven Nettoumsatzerlös erzielt oder Güter produziert oder Lohn- und Gehaltsempfänger beschäftigt oder Investitionen getätigt hat.
Auszählung der Unternehmen, die zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb eines gegebenen Bezugszeitraums t mindestens einen Lohn- und Gehaltsempfänger hatten.
Auszählung der Unternehmen mit mindestens 10 Lohn- und Gehaltsempfängern im Zeitraum t–3, die über einen Dreijahreszeitraum hinweg (t–3 bis t) ein durchschnittliches jährliches Wachstum der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger von über 10 % pro Jahr aufweisen. Nicht mitgezählt werden in der Variable 210201 „Unternehmensgründungen“ im Zeitraum t–3 erfasste Unternehmen.
Junge schnell wachsende Unternehmen als Untergruppe der schnell wachsenden Unternehmen müssen die zusätzliche Bedingung erfüllen, dass sie im Zeitraum t–4 oder t–5 als Unternehmen wie unter der Variable 210201 „Unternehmensgründungen“ erfasst wurden.
Auszählung der Gründungen von Unternehmen, die im Unternehmensregister als zur jeweiligen Grundgesamtheit gehörend erfasst sind, bereinigt um Fehler. Eine Unternehmensgründung bedeutet die Schaffung einer Kombination von Produktionsfaktoren mit der Einschränkung, dass dabei keine anderen Unternehmen beteiligt sind. Nicht als Unternehmensgründungen gelten Zugänge zur Grundgesamtheit infolge von Fusionen, Auflösungen, Abtrennungen oder Umstrukturierung einer Unternehmensgruppe. Ebenfalls nicht mitgezählt werden Zugänge zu einer Teilgesamtheit, die sich nur aus dem Wechsel der Tätigkeit ergeben.
Auszählung der Schließungen von Unternehmen, die als jeweilige Grundgesamtheit im Unternehmensregister enthalten sind, bereinigt um Fehler. Eine Schließung bedeutet die Auflösung einer Kombination von Produktionsfaktoren mit der Einschränkung, dass dabei keine anderen Unternehmen beteiligt sind. Nicht als Unternehmensschließungen gelten Abgänge aus der Grundgesamtheit infolge von Fusionen, Übernahmen, Auflösungen oder Umstrukturierung einer Unternehmensgruppe. Ebenfalls nicht mitgezählt werden Abgänge aus einer Teilgesamtheit, die sich nur aus dem Wechsel der Tätigkeit ergeben.
Als Fortbestand von Unternehmen gilt, wenn ein Internehmen im Jahr der Gründung und in den folgenden Jahren aktiv ist (t–1 bis t–5). Zwei Arten von Fortbestand lassen sich unterscheiden:
Ein im Jahr t–1 gegründetes Unternehmen besteht im Jahr t fort, wenn es zu einem beliebigen Zeitpunkt des Jahres t aktiv ist (= Fortbestand ohne Änderungen).
Vom Fortbestand eines Unternehmens wird auch dann ausgegangen, wenn die mit ihm verbundene(n) rechtliche(n) Einheit(en) nicht mehr aktiv ist (sind), ihre Tätigkeit jedoch von einer neuen rechtlichen Einheit übernommen wurde, die speziell geschaffen wurde, um die Produktionsfaktoren dieses Unternehmens zu übernehmen (= Fortbestand durch Übernahme).
Auszählung der Unternehmen, die ihren ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu irgendeinem Zeitpunkt in einem gegebenen Bezugszeitraum t hatten. Dies kann unter der Variable 210201 erfasste Unternehmensgründungen betreffen, aber auch unter der Variable 210101 erfasste Unternehmen, falls die Unternehmen bereits in vorangegangenen Bezugszeiträumen aktiv waren, aber in den zwei vorangegangenen Bezugszeiträumen keinen Lohn- und Gehaltsempfänger hatten.
Auszählung der Unternehmen, die ab einem beliebigen Zeitpunkt in einem gegebenen Bezugszeitraum t keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben und die zu einem früheren Zeitpunkt in einem gegebenen Bezugszeitraum t mindestens einen Lohn- und Gehaltsempfänger hatten. Dies kann unter der Variable 210202 erfasste Schließungen von Unternehmen betreffen, die mindestens einen Lohn- und Gehaltsempfänger hatten, aber auch unter der Variable 210102 erfasste Unternehmen, falls die Unternehmen aktiv bleiben, aber ab einem beliebigen Zeitpunkt in einem gegebenen Bezugszeitraum t und in den beiden folgenden Bezugszeiträumen(t+1 und t+2) keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben. Dies gilt auch, falls der Arbeitsvertrag des letzten Lohn- und Gehaltsempfängers im Zeitraum t zum 31. Dezember endet.
Auszählung der Unternehmen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt in jedem Jahr ab dem Jahr, in dem sie den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger hatten (t–1 bis t–5), bis zu einem gegebenen Bezugszeitraum t zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger hatten. Die Grundgesamtheit der Unternehmen, die im Zeitraum t einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben, wird unter der Variable 210204 erfasst. Vom Fortbestand eines Unternehmens wird auch dann ausgegangen, wenn die mit ihm verbundene(n) rechtliche(n) Einheit(en) nicht mehr aktiv ist (sind), ihre Tätigkeit jedoch von einer neuen rechtlichen Einheit übernommen wurde, die speziell geschaffen wurde, um die Produktionsfaktoren dieses Unternehmens zu übernehmen (= Fortbestand durch Übernahme).
Für die Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten gilt als ausländisch kontrolliertes Unternehmen ein im Meldeland gebietsansässiges Unternehmen, das von einer institutionellen Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt, kontrolliert wird, die nicht im Meldeland gebietsansässig ist. „Unternehmen“ bezeichnet aktive Unternehmen wie unter A3 für die Variable 210101 definiert.
„Kontrolle“ bezeichnet die Möglichkeit, die allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem gegebenenfalls die Personen in die Unternehmensleitung berufen werden können. In diesem Zusammenhang gilt Unternehmen A als von der institutionellen Einheit B kontrolliertes Unternehmen, wenn B direkt oder indirekt mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner kontrolliert oder auf andere Weise die Kontrolle über A innehat.
„Ausländische Kontrolle“ bezeichnet die Situation, wenn die institutionelle Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt, in einem anderen Land gebietsansässig ist als in dem Land, in dem die institutionelle Einheit, über die sie die Kontrolle ausübt, gebietsansässig ist.
„Zweigstelle“ bezeichnet örtliche Einheiten ausländischer Unternehmen, die keine separate rechtliche Einheit bilden. Sie werden als Quasi-Kapitalgesellschaften im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 behandelt und gelten für die Zwecke der Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten als Unternehmen).
„Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt“, bezeichnet die institutionelle Einheit in der Kette der eine Auslandsunternehmenseinheit kontrollierenden Einheiten, die nicht von einer anderen institutionellen Einheit kontrolliert wird.
„Auslandsunternehmenseinheit“ bezeichnet ein im Meldeland ansässiges Unternehmen, über das eine nicht im Meldeland gebietsansässige institutionelle Einheit letztendlich die Kontrolle ausübt, oder ein nicht im Meldeland gebietsansässiges Unternehmen, das von einer im Meldeland gebietsansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird.
„Land, aus dem letztendlich die Kontrolle ausgeübt wird“, bezeichnet das Sitzland der institutionellen Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt, oder der gemeinsam handelnden Gruppe von Einheiten.
Für die Begriffe „institutionelle Einheit“ und „örtliche Einheit“ gelten jeweils die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 696/93.
„Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland“ bezeichnet Statistiken, die die Tätigkeit von im Meldeland gebietsansässigen Auslandsunternehmenseinheiten beschreiben.
„Auslandskontrollierendes Unternehmen“ bezeichnet eine gebietsansässige institutionelle Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt, und mindestens über eine Auslandsunternehmenseinheit verfügt und nach der Definition unter A3 für die Variable 210101 ein aktives Unternehmen ist. Für die Begriffe „Kontrolle“ und „institutionelle Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt (UCI)“ gelten die Definitionen wie bei ausländisch kontrollierten Unternehmen.
„Inländische Unternehmenseinheit“ bezeichnet ein im Meldeland gebietsansässiges Unternehmen, das von einer im selben Meldeland gebietsansässigen institutionellen Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt, kontrolliert wird. Für die Begriffe „Unternehmen“ und „Zweigstelle“ gelten die Definitionen wie bei ausländisch kontrollierten Unternehmen
Für die Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten bezeichnet „Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen“ Statistiken über die Tätigkeiten inländischer Unternehmenseinheiten aller gebietsansässigen institutionellen Einheiten, die letztendlich die Kontrolle über mindestens eine Auslandsunternehmenseinheit ausüben, und die Tätigkeiten im Meldeland gebietsansässiger auslandskontrollierender Unternehmen.
Auszählung der örtlichen Einheiten gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93, die im Unternehmensregister als zur jeweiligen Grundgesamtheit gehörend erfasst sind, bereinigt um Fehler, insbesondere in der Auswahlgrundlage. Örtliche Einheiten müssen enthalten sein, selbst wenn sie keine bezahlten Lohn- und Gehaltsempfänger haben. Die Statistik sollte alle Einheiten enthalten, die zumindest während eines Teils des Bezugszeitraums aktiv waren.
Definition wie unter A3 für die Variable 210101.
Definition wie unter A4 für die Variable 210102.
Definition wie unter A5 für die Variable 210103.
Definition wie unter A7 für die Variable 210201.
Definition wie unter A8 für die Variable 210202.
Definition wie unter A9 für die Variable 210203.
Definition wie unter A10 für die Variable 210204.
Definition wie unter A11 für die Variable 210205.
Definition wie unter A12 für die Variable 210206.
„Unternehmen im Ausland, über welches eine institutionelle Einheit des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausübt“, bezeichnet ein im Meldeland nicht gebietsansässiges Unternehmen, über das eine im Meldeland gebietsansässige institutionelle Einheit die letztendliche Kontrolle ausübt Für die Begriffe „Kontrolle“, „Unternehmen“, „Zweigstelle“ und „institutionelle Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt (UCI)“ gelten die Definitionen wie bei ausländisch kontrollierten Unternehmen.
Für die Statistiken über internationale Tätigkeiten bezeichnet „Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen“ Statistiken über die Tätigkeiten von Auslandsunternehmenseinheiten, über die eine im Meldeland gebietsansässige institutionelle Einheit die letztendliche Kontrolle ausübt.
Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen ist die Summe der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und der Zahl der Selbstständigen. „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger“ wie unter B5 für die Variable 220102 definiert. Die Zahl der Selbstständigen ist die durchschnittliche Anzahl von Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Berichtszeitraums die einzigen Eigentümer oder die gemeinsamen Eigentümer der statistischen Einheit, in der sie arbeiten, waren. Mithelfende Familienangehörige und externe Mitarbeiter, deren Einkünfte eine Funktion des Produktionswerts der statistischen Einheit ist, sind ebenfalls inbegriffen.
„Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden insgesamt“ bezieht sich auf die von Lohn- und Gehaltsempfängern für die Produktion der statistischen Einheit während des Bezugszeitraums tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.
Mit begleitenden Tätigkeiten, die indirekt zur Produktion beitragen, verbrachte Zeiten (z. B. Planung, Vorbereitung, Verwaltung usw.) sowie Zeit, während der nicht tatsächlich gearbeitet wurde, die aber von der statistischen Einheit als solche angesehen und vergütet wird (z. B. kurze Pausen, kurze Unterbrechungen aufgrund von Verzögerungen im Produktionsablauf, Schulungen usw.) sind inbegriffen.
Mit Arbeit, auch begleitenden Tätigkeiten, verbrachte Zeit, die nicht vergütet wird (z. B. unbezahlte Überstunden) ist ebenfalls zu berücksichtigen.
Vergütete Zeit, in der keine tatsächliche Arbeit geleistet wurde und die von der statistischen Einheit nicht als solche angesehen wird (z. B. Urlaub, Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Feiertage, längere Pausen, Essenspausen, Streik, Pendeln usw.) wird nicht berücksichtigt.
In mehrmals pro Jahr vorzulegenden Statistiken müssen nicht alle diese Positionen, etwa unbezahlte Überstunden, berücksichtigt werden.
Die Variable „Löhne und Gehälter“ umfasst alle Ausgaben im Bezugszeitraum für die gesamte Bruttovergütung in Geld- oder Sachleistungen für alle Lohn- und Gehaltsempfänger der statistischen Einheit. Löhne und Gehälter sind ein Bestandteil der Variable 220301 — Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger.
Die gesamte Bruttovergütung in Geld- oder Sachleistungen umfasst unter anderem folgende Posten: Direktvergütungen, Prämien, Zulagen, Gratifikationen, Trinkgelder, Provisionen, vermögenswirksame Leistungen, Vergütung für nicht gearbeitete Tage, Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen, Unternehmensprodukte, Mitarbeiterwohnungen, Firmenwagen, Aktienoptionen und -kaufpläne, vom Arbeitgeber einzubehaltende Beträge (Sozialversicherungsbeiträge des Lohn- und Gehaltsempfängers, Einkommensteuer usw.). In mehrmals pro Jahr vorzulegenden Statistiken müssen nicht alle diese Positionen berücksichtigt werden.
Vom Arbeitgeber geleistete Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen sowie Ausgaben für Sozialversicherungsbeiträge und andere abgabenähnliche Verpflichtungen (die direkt oder indirekt von Löhnen und Gehältern abhängen) sind ausgeschlossen.
Definition wie unter B1 für die Variable 120101.
Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger entspricht der durchschnittlichen Anzahl von Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Berichtszeitraums Lohn- und Gehaltsempfänger der statistischen Einheit waren.
Während das Arbeitsverhältnis, in dem die Parteien (als Lohn- und Gehaltsempfänger und Arbeitgeber) bestimmt sind, in einschlägigen Rechtsvorschriften oder Verträgen festgelegt ist, bezeichnet „Lohn- und Gehaltsempfänger“ normalerweise eine Person, die von einer statistischen Einheit eingestellt wird, damit sie regelmäßig Leistungen für diese Einheit erbringt und dafür im Gegenzug Leistungen erhält, wobei die erbrachten Leistungen nicht im Rahmen eines unabhängigen Unternehmens erfolgen. Der Klarheit halber gelten Auszubildende, die unter solchen Bedingungen eingestellt wurden, als Lohn- und Gehaltsempfänger.
Der Durchschnitt ist als das arithmetische Mittel der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in den kürzesten Zeiträumen gleicher Länge, die in den Bezugszeitraum fallen und für die regelmäßige Beobachtungen möglich sind (z. B. täglich, wöchentlich, monatlich, vierteljährlich usw.) zu berechnen.
Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger umgerechnet in Vollzeitäquivalente.
Die Angaben zur Zahl der Personen, die weniger als die reguläre Arbeitszeit eines ganzjährig Vollzeitbeschäftigten leisten, sollten unter Zugrundelegung der Arbeitszeit eines ganzjährig Vollzeitbeschäftigten der Einheit in Vollzeitäquivalente umgerechnet werden. Dabei handelt es sich um die die geleisteten Arbeitsstunden insgesamt, dividiert durch die durchschnittliche jährliche Zahl der auf Vollzeitarbeitsplätzen im Wirtschaftsgebiet geleisteten Arbeitsstunden. Da sich die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit im Laufe der Zeit geändert hat und in den einzelnen Wirtschaftszweigen unterschiedlich ist, sind für die einzelnen Berufsgruppen Verfahren zur Ermittlung des durchschnittlichen Anteils und der durchschnittlichen Arbeitsstunden von Tätigkeiten, in denen weniger als Vollzeit gearbeitet wird, anzuwenden. Zunächst muss für jede Berufsgruppe eine normale Vollzeitarbeitswoche geschätzt werden. Falls möglich, kann eine Berufsgruppe innerhalb eines Wirtschaftszweigs anhand des Geschlechts und/oder der Art der Arbeit der Beschäftigten definiert werden. Vertraglich vereinbarte Arbeitszeiten können für die Tätigkeiten von Lohn- und Gehaltsempfängern das geeignete Kriterium für die Ermittlung dieser Werte darstellen. Die Vollzeitäquivalente werden für jede Berufsgruppe getrennt berechnet und dann addiert.
Unter dieser Rubrik sind Personen zu erfassen, deren Arbeitszeit weniger Stunden als die regulären Arbeitsstunden je Arbeitstag, weniger Tage als die regulären Arbeitstage je Arbeitswoche oder weniger Wochen/Monate als die regulären Arbeitswochen/-monate je Arbeitsjahr umfasst. Bei der Umrechnung ist von der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, -tage, -wochen oder -monate auszugehen.
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger“ wie unter A4 für die Variable 210102 definiert.
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger“ wie unter B5 für die Variable 220102 definiert und „Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger“ wie unter A4 für die Variable 210102 definiert.
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger“ wie unter B5 für die Variable 220102 definiert. „Grundgesamtheit der schnell wachsenden Unternehmen“ wie unter A5 für die Variable 210103 definiert.
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger“ wie unter B5 für die Variable 220102 definiert. „Grundgesamtheit der jungen schnell wachsenden Unternehmen“ wie unter A6 für die Variable 210104 definiert.
Definition wie unter B2 für die Variable 120201.
Diese Variable umfasst sämtliche Ausgaben, die im Zusammenhang mit während des Bezugszeitraums von der statistischen Einheit verzeichneten Leistungen für Lohn- und Gehaltsempfänger entstehen.
Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger sind alle Formen von Gegenleistungen, die ein Unternehmen im Austausch für die von Lohn- und Gehaltsempfängern erbrachte Arbeitsleistung oder aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt.
Definition wie unter B3 für die Variable 120301.
Die Sozialversicherungskosten der Arbeitgeber entsprechen dem Wert der Sozialbeiträge, die die Arbeitgeber zur Sicherung der Ansprüche ihrer Lohn- und Gehaltsempfänger auf Sozialleistungen erbringen.
Zu den Sozialversicherungskosten des Arbeitgebers gehören die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen zur Vorsorge im Hinblick auf Alter, Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Familienzulagen sowie sonstige soziale Leistungen.
Dazu zählen die Abgaben für alle Lohn- und Gehaltsempfänger, einschließlich Heimarbeitern und Auszubildenden.
Es werden die Aufwendungen für alle Leistungen erfasst, unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche, tariflich vereinbarte, vertraglich geregelte oder freiwillige Leistungen handelt. Lohn- und Gehaltsfortzahlungen des Arbeitgebers im Fall von Krankheit, Arbeitsunfall, Mutterschaftsurlaub oder Kurzarbeit können je nach Rechnungslegungspraxis der Einheit entweder hier oder unter dem Posten Löhne und Gehälter erfasst werden.
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Neu gegründete Unternehmen“ (Unternehmensgründungen) wie unter A7 für die Variable 210201 definiert.
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger“ wie unter B5 für die Variable 220102 definiert und „Neu gegründete Unternehmen“ (Unternehmensgründungen) wie unter A7 für die Variable 210201 definiert.
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Unternehmensschließungen“ wie unter A8 für die Variable 210202 definiert.
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger“ wie unter B5 für die Variable 220102 definiert und „Unternehmensschließungen“ wie unter A8 für die Variable 210202 definiert.
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Fortbestand von Unternehmen“ wie unter A9 für die Variable 210203 definiert.
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Fortbestand von Unternehmen“ wie unter A9 für die Variable 210203 definiert. Für diese Variable entspricht die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen der Zahl im Jahr der unter A7 definierten Unternehmensgründung.
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben“ wie unter A10 für die Variable 210204 definiert.
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger“ wie unter B5 für die Variable 220102 definiert und „Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben“ wie unter A10 für die Variable 210204 definiert.
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben“ wie unter A11 für die Variable 210205 definiert.
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger“ wie unter B5 für die Variable 220102 definiert und „Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben“ wie unter A11 für die Variable 210205 definiert.
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger“ wie unter A12 für die Variable 210206 definiert.
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger“ wie unter A12 für die Variable 210206 definiert. Für diese Variable entspricht die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen der im Jahr der Unternehmensgründung, also dem Jahr, in dem das Unternehmen einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger (wie unter A 10 für die Variable 210204 definiert) hatte.
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Ausländisch kontrollierte Unternehmen“ wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Auslandskontrollierende Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländische Unternehmenseinheiten“ wie unter A14 für die Variable 210401 definiert.
„Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger“ wie unter B12 für die Variable 220301 definiert und „Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen“ wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Örtliche Einheiten“ wie unter A15 für die Variable 310101 definiert.
Definition wie unter B1 für die Variable 120101.
Definition wie unter B5 für die Variable 220102.
„Löhne und Gehälter“ wie unter B3 für die Variable 120301 definiert und „Zahl der örtlichen Einheiten“ wie unter A17 für die Variable 310101 definiert.
Definition wie unter B7 für die Variable 220104.
Definition wie unter B8 für die Variable 220105.
Definition wie unter B15 für die Variable 220401.
Definition wie unter B16 für die Variable 220402.
Definition wie unter B17 für die Variable 220403.
Definition wie unter B18 für die Variable 220404.
Definition wie unter B19 für die Variable 220405.
Definition wie unter B20 für die Variable 220406.
Definition wie unter B21 für die Variable 220407.
Definition wie unter B22 für die Variable 220408.
Definition wie unter B23 für die Variable 220409.
Definition wie unter B24 für die Variable 220410.
Definition wie unter B25 für die Variable 204011.
Definition wie unter B26 für die Variable 241012.
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Unternehmen im Ausland, über welches eine institutionelle Einheit des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausübt“ wie unter A25 für die Variable 410101 definiert.
„Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger“ wie unter B12 für die Variable 220301 definiert und „Unternehmen im Ausland, über welches eine institutionelle Einheit des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausübt“ wie unter A25 für die Variable 410101 definiert.
Ziel der Einfuhrpreisindizes ist die Messung der monatlichen Entwicklung der Transaktionspreise für Waren, die Gebietsansässige von nicht Gebietsansässigen erworben haben. Alle damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen werden zunächst ausgeschlossen, ausgenommen sie fallen unter ein Handelsabkommen zu CIF-Preisen (Kosten, Versicherung, Fracht). Die Preisindizes sollten die Preisentwicklung vergleichbarer Produkte im Zeitablauf abbilden.
Wichtig ist, dass alle preisbestimmenden Merkmale der Produkte berücksichtigt werden, z. B. Menge der verkauften Einheiten, durchgeführte Transporte, Rabatte, Kundendienstbedingungen, Garantiebedingungen, Herkunfts- und Bestimmungsort. Die Spezifikation muss so aussehen, dass die Beobachtungseinheit in späteren Bezugszeiträumen in der Lage ist, das Produkt eindeutig zu identifizieren und den entsprechenden Preis je Mengeneinheit zu nennen.
Für die Erfassung von Einfuhrpreisen gelten folgende Einschränkungen:
Einfuhren von privaten Haushalten, staatlichen Einheiten und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck sind ausgeschlossen,
das zugrunde liegende Handelssystem ist das System des Spezialhandels, d. h. es werden normale Einfuhren sowie Einfuhren zur aktiven Veredelung und nach der passiven Veredelung (sobald die Meldeeinheit das Eigentum an den Waren erwirbt) einbezogen. Einfuhren zu Reparaturzwecken werden nicht erfasst,
der Erfassungsbereich beschränkt sich auf Produkte der CPA-Abschnitte B, C und D. Nicht eingeschlossen sind damit in Verbindung stehende Dienstleistungen.
Für die Definition der Einfuhrpreise gelten folgende Regeln:
Der entsprechende Preis ist der CIF-Preis (Kosten, Versicherung, Fracht) an der Grenze des Einfuhrlands, ohne alle von der Meldeeinheit zu entrichtenden Zölle oder Abgaben auf die Waren und Dienstleistungen.
Um die tatsächliche Preisentwicklung aufzuzeigen, sollte nicht der Listenpreis, sondern der tatsächliche Transaktionspreis verwendet werden, daher sollten Preisnachlässe vom Preis abgezogen werden.
Um reine Preisentwicklungen wiederzugeben, sollten bei der Erstellung des Preisindexes Qualitätsänderungen der Produkte berücksichtigt werden.
Auch andere preisbestimmende Merkmale der Produkte sollten auf einheitliche Weise behandelt werden.
Die Einfuhren werden zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an den Gütern verbucht (d. h. wenn die Parteien die Geschäfte in ihren Büchern oder Konten verbuchen).
Die Übertragung des Eigentums an Schiffen und Luftfahrzeugen sowie Raumfahrzeugen von einer in einem anderen Land ansässigen Person auf eine in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässige Person wird als Einfuhr verbucht.
Der Index sollte grundsätzlich den Durchschnittspreis während des Bezugszeitraums abbilden. In der Praxis können sich die tatsächlich erhobenen Preisinformationen auf einen bestimmten Tag in der Mitte des Bezugszeitraums beziehen, der als repräsentativer Wert für den Bezugszeitraum bestimmt werden sollte. Bei Produkten mit signifikanten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die bekanntermaßen zumindest gelegentlich Preisschwankungen ausgesetzt sind, ist es wichtig, dass der Index tatsächlich die Durchschnittspreise abbildet.
2)
Variable 130102: Einfuhrpreise (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)
Für die Einfuhrpreisindizes muss eine getrennte Berechnung nach dem Versendungsland der Waren (Euro-Währungsgebiet und außerhalb des Euro-Währungsgebiets) erfolgen. Das Versendungsland wird in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften festgelegt.
Mit dem Erzeugerpreisindex wird die Entwicklung der Transaktionspreise der Wirtschaftszweige in den Bereichen Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen gemessen.
Für die Definition der Erzeugerpreise gelten folgende Regeln:
Alle preisbestimmenden Merkmale der Produkte werden berücksichtigt, z. B. Menge der verkauften Einheiten, durchgeführte Transporte, Aufschläge, Preisnachlässe, Rabatte, Kundendienstbedingungen, Garantiebedingungen, Bestimmungsort usw.
Die Erzeugerpreise dienen der Messung der Preisentwicklung aus der Sicht des Erzeugers/Verkäufers. Der entsprechende Preis ist der Herstellungspreis ohne Mehrwertsteuer und ähnliche absetzbare, direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern sowie ohne alle Steuern und Abgaben, die auf die von der Einheit in Rechnung gestellten Waren oder Dienstleistungen erhoben werden, jedoch zuzüglich eventueller vom Erzeuger empfangener Gütersubventionen.
Um die tatsächliche Preisentwicklung aufzuzeigen, sollte nicht der Listenpreis, sondern der tatsächliche Transaktionspreis verwendet werden.
Um reine Preisentwicklungen wiederzugeben, sollten bei der Erstellung des Erzeugerpreisindexes Qualitätsänderungen der Produkte berücksichtigt werden.
Die Spezifikation muss so aussehen, dass die Beobachtungseinheit in späteren Bezugszeiträumen in der Lage ist, das Produkt eindeutig zu identifizieren und den entsprechenden Preis je Mengeneinheit zu nennen.
Der Index sollte grundsätzlich den Durchschnittspreis während des Bezugszeitraums abbilden. In der Praxis können sich die tatsächlich erhobenen Preisinformationen auf einen bestimmten Tag in der Mitte des Bezugszeitraums beziehen, der als repräsentativer Wert für den Bezugszeitraum bestimmt werden sollte. Bei Produkten mit signifikanten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die bekanntermaßen zumindest gelegentlich Preisschwankungen ausgesetzt sind, ist es wichtig, dass der Index tatsächlich die Durchschnittspreise abbildet.
Die Preisdaten sollten die Preise zum Zeitpunkt des tatsächlichen Geschäfts wiedergeben, das heißt, wenn Forderungen und Verpflichtungen entstehen, umgewandelt oder annulliert werden.
Dienstleistungspreise sollen grundsätzlich bei Erbringung der Dienstleistung erfasst werden. Wenn sich die Erbringung der Dienstleistung über mehrere Zeiträume erstreckt oder wenn Dienstleistungen vor der Erbringung erworben werden, sind entsprechende Anpassungen vorzunehmen.
Der Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit misst die Entwicklung des Durchschnittspreises für alle Dienstleistungen — „Business-to-All“, wobei sowohl Geschäften zwischen Unternehmen (Business-to-Business — B2B) als auch zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Business-to-Consumers — B2C) berücksichtigt werden. Verkäufe an den staatlichen Sektor (Business-to-Government — B2G) sind ebenfalls in B2B zu erfassen.
5)
Variable 130202: Erzeugerpreise Inland
6)
Variable 130203: Erzeugerpreise Ausland
7)
Variable 130204: Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)
Der inländische Erzeugerpreisindex für eine wirtschaftliche Tätigkeit misst die durchschnittliche Preisentwicklung für alle aus dieser Tätigkeit hervorgehenden und auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren und damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen. Der exportbezogene Preisindex zeigt die durchschnittliche Preisentwicklung (umgerechnet in Landeswährung) aller aus einer Tätigkeit hervorgehenden und außerhalb des Inlandsmarktes verkauften Waren und damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen.
Zusammen zeigen diese beiden Indizes die durchschnittliche Entwicklung der Preise für alle aus einer Tätigkeit hervorgehenden Waren und damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen. Erzeugerpreise zum Zweck der Ausfuhr sollten die Preissituation an der Ausfuhrgrenze wiedergeben (FOB — free on board).
Die Indizes der inländischen und der exportbezogenen Preise machen es erforderlich, dass je nach dem Bestimmungsort der Produkte getrennte Erzeugerpreisindizes erstellt werden. Für den Bestimmungsort ist der Sitz des Dritten maßgeblich, der das Produkt bestellt oder gekauft hat.
Erzeugerpreisindizes für den Bau
Indexes der Gesamtbaukosten
Kosten, die zu den Gesamtbaukosten für neue Wohngebäude zählen, sind Materialkosten, Arbeitskosten, sowie Kosten für Anlagen und Ausrüstung, Transport, Energie und Sonstiges. Kosten für Wohngebäude für Gemeinschaften und Nichtwohngebäude und Honorare für Architekten und andere Gebühren sind nicht Teil der Baukosten.
Der Materialkosten werden allgemein anhand der Materialpreise berechnet. Die Materialpreise sollten nicht auf den Listenpreisen, sondern auf den tatsächlichen Preisen basieren. Dabei sollte eine Stichprobe von Produkten und Lieferanten zugrunde gelegt werden. Die Preise werden ohne Mehrwertsteuer bewertet.
Die Arbeitskosten sollten Löhne und Gehälter sowie Sozialversicherungsaufwendungen für alle Beschäftigten umfassen. Sozialversicherungsaufwendungen umfassen: i) vom Arbeitgeber zu entrichtende gesetzliche Sozialbeiträge, ii) vom Arbeitgeber zu zahlende tariflich festgelegte, vertraglich vereinbarte und freiwillige Sozialbeiträge sowie iii) unterstellte Sozialbeiträge (direkt vom Arbeitgeber gezahlte Sozialleistungen).
neues Wohngebäude
Forschung und experimentelle Entwicklung (FuE) umfassen systematisch betriebene schöpferische Arbeit zur Erweiterung des Wissensstands, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, sowie den Einsatz dieses Wissens mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu entwickeln.
Interne FuE-Ausgaben entsprechen dem Geldbetrag, der für FuE ausgegeben wird, die innerhalb einer Meldeeinheit durchgeführt wird.
Interne FuE-Ausgaben sind alle laufenden Ausgaben zuzüglich Bruttoanlageinvestitionen für FuE (unabhängig von der Finanzierungsquelle), die während eines festgelegten Bezugszeitraums getätigt werden. Laufende FuE-Ausgaben umfassen Arbeitskosten für internes FuE-Personal und sonstige laufende Kosten (Kosten für externes FuE-Personal, Käufe von Dienstleistungen). Bruttoanlageinvestitionen für FuE umfassen: Erwerb von Grundstücken, Erwerb von Gebäuden, Erwerb von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik, Erwerb von Fahrzeugen, Erwerb von anderen Maschinen und Ausrüstungen, Erwerb kapitalisierter Computersoftware, Erwerb anderer Produkte des geistigen Eigentums.
Forschung und experimentelle Entwicklung (FuE) umfassen systematisch betriebene schöpferische Arbeit zur Erweiterung des Wissensstands, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, sowie den Einsatz dieses Wissens mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu entwickeln.
Das FuE-Personal in einer statistischen Einheit umfasst alle Personen, die direkt an FuE beteiligt sind, unabhängig davon, ob sie von der statistischen Einheit oder externen Beteiligten, die vollständig in die FuE-Tätigkeiten der statistischen Einheit integriert sind, erbracht werden, sowie Personen, die direkte Dienstleistungen für die FuE-Tätigkeiten erbringen (z. B. FuE-Manager, Verwalter, Techniker, Bürokräfte).
Personen, die indirekte Unterstützung und Nebendienstleistungen erbringen, z. B. Kantinen-, Wartungs-, Verwaltungs- und Sicherheitspersonal, werden nicht berücksichtigt, selbst wenn ihre Löhne und Gehälter bei der Messung der internen FuE-Ausgaben nach der Definition Nr. D1 unter „Sonstige laufende Kosten“ erfasst werden.
Zum FuE-Personal zählen zwei Hauptgruppen von Personen:
Personen, die von der statistischen Einheit beschäftigt werden und zu den internen FuE-Tätigkeiten einer Einheit beitragen (internes FuE-Personal).
Externe Beteiligte, die vollständig in die internen FuE-Tätigkeiten der Einheit integriert sind (externes FuE-Personal); sie können entweder unabhängig (selbstständig) oder abhängig (Empfänger von Löhnen/Gehältern, jedoch nicht von der die FuE durchführenden statistischen Einheit) sein.
Forscher sind Fachkräfte, die sich mit der konzeptionellen Gestaltung oder Schaffung neuen Wissens befassen. Sie betreiben Forschung und verbessern oder entwickeln Konzepte, Theorien, Modelle, Techniken, Instrumente, Software oder operative Modelle.
Manager und Verwalter, die an der Planung und dem Management der wissenschaftlichen und technischen Aspekte der Arbeit von Forschern beteiligt sind, gelten ebenfalls als „Forscher“.
„Interne FuE-Ausgaben“ wie unter D1 für die Variable 230101 definiert und „Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen“ wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.
„FuE-Personal“ wie unter D2 für die Variable 230201 definiert und „Ausländisch kontrollierte Unternehmen“ wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.
Staatliche Mittelzuweisungen für FuE (GBARD) sind zur Finanzierung von FuE zugewiesene Mittel (für alle Bereiche) aus den Haushalten des Sektors Staat. Der Sektor Staat umfasst die Untersektoren von Zentralstaats (Bund), Regionen (Länder) und Gemeinden (Finanzierung von FuE durch Letztere muss nicht in GBARD erfasst werden, wenn sie nicht als signifikant angesehen wird oder keine Daten erfasst werden können). GBARD bezieht sich auf Haushaltsdaten aus Haushaltsprognosen für tatsächliche Ausgaben, der Fokus der Datenerhebung liegt in der Regel auf „ursprünglichen Mittelzuweisungen“ und „endgültigen Mittelzuweisungen“.
Nationale öffentliche Finanzmittel für länderübergreifend koordinierte FuE sind definiert als die gesamten anhand des GBARD-Konzepts gemessenen Haushaltsmittel aus dem Sektor Staat, die der Unterstützung von Folgendem dienen: länderübergreifende öffentliche FuE-Akteure, europaweite länderübergreifende öffentliche FuE-Programme und von Regierungen der Mitgliedstaaten, Kandidaten- und EFTA-Ländern gemeinsam eingerichtete bilaterale oder multilaterale öffentliche FuE-Programme.
Definition wie unter D1 für die Variable 230101.
Definition wie unter D2 für die Variable 230201.
Definition wie unter D3 für die Variable 230202.
„Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt“ umfasst den Gesamtbetrag von Waren und Dienstleistungen, die von der statistischen Einheit erworben wurden und in der Rechnungslegung entweder als Umlaufvermögen oder als Ausgaben während des Bezugszeitraums verzeichnet wurden.
Diese Käufe von Waren umfassen beispielsweise (nicht erschöpfende Liste): Roh-, Hilfs- und Verpackungsmaterial, Betriebsmittel, Kraftstoffe, Ersatzteile, Saatgut und Futter, Tiere, kleine Vorratsgüter und zum Wiederverkauf gekaufte Waren.
Diese Käufe von Dienstleistungen umfassen beispielsweise (nicht erschöpfende Liste) Dienstleistungen im Zusammenhang mit Strom, Heizung, Wasser, Wartung, Reparaturen, Nutzungsentgelte, Vermietung, Versicherung, Forschung (bei Durchführung durch Dritte), Leiharbeit, Werbung, Förderung, Verkehr, Kommunikation, Bankwesen, Rechtswesen, Rechnungslegung und sonstige von Dritten erbrachte Dienstleistungen, die während des Bezugszeitraums als Ausgaben verzeichnet werden.
Eine Erhöhung des Bestands an fertigen Waren und unfertigen Waren sowie finanziellen und langfristigen Vermögenswerten ist nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme bilden Vermögenswerte aus anderen Kategorien, die neu einer der genannten zu berücksichtigenden Kategorien zugeordnet wurden; diese sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Die von dieser Definition erfassten Käufe von Waren und Dienstleistungen werden nach den zu diesem Zweck in den Rechnungslegungsstandards festgelegten Regeln bewertet, aufgrund derer die genannten Vermögenswerte und Ausgaben verbucht wurden.
Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf in unverändertem Zustand sind Käufe von Waren für den Wiederverkauf an Dritte in unverändertem Zustand. Darin enthalten sind auch Käufe von Dienstleistungen von Dienstleistungsanbietern, die diese Käufe dann erneut „in Rechnung stellen“, d. h. von Unternehmen, deren Umsatz sich nicht nur aus Vermittlerprovisionen für eine Dienstleistung (wie z. B. bei Immobilienmaklern) zusammensetzt, sondern auch aus dem tatsächlichen Betrag, um den es bei dem Dienstleistungsgeschäft geht, z. B. bei Käufen von Transportleistungen durch Reisebüros.
Ausgeschlossen wird der Wert von Waren und Dienstleistungen, die an Dritte auf Provisionsbasis verkauft werden, da diese Waren vom Vermittler, der die Provision erhält, weder gekauft noch verkauft werden.
Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf in unverändertem Zustand sind Teil der Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt und werden für die Berechnung anderer Aggregate und Salden verwendet.
Diese Variable umfasst alle von der statistischen Einheit im Bezugszeitraum verzeichneten Ausgaben für Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen und ähnlichen Einrichtungen, die Kunden für einen begrenzten Zeitraum Arbeitskräfte überlassen, um den Personalbestand des Kunden aufzustocken oder vorübergehend zu ersetzen, wobei die überlassenen Arbeitskräfte Lohn- und Gehaltsempfänger der Zeitarbeitsfirmen bleiben. Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen sind ein Bestandteil der Variablen „Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt“.
Diese Agenturen und Einrichtungen üben jedoch keine direkte Aufsicht über ihre Mitarbeiter in den Kundenunternehmen aus. In dieser Variable werden nur die Ausgaben für die Bereitstellung von Personal berücksichtigt, die nicht mit der Erbringung einer bestimmten industriellen oder nichtindustriellen Dienstleistung in Zusammenhang stehen.
Die Ausgaben für langfristige Mieten umfassen alle Ausgaben, die von der statistischen Einheit im Bezugszeitraum für die Miete langfristiger Vermögenswerte verzeichnet wurden. Diese Variable umfasst Zahlungen im Rahmen eines Vertrags für operatives Leasing im Zusammenhang mit langfristigen Vermögenswerten.
Für diese Variable gilt Leasing als operatives Leasing, wenn nicht im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen übertragen werden.
Unter dieser Variablen sind die Käufe von Energieprodukten während des Berichtszeitraums nur aufzuführen, wenn sie zur Nutzung als Brennstoff bestimmt sind. Energieprodukte, die als Rohstoffe oder zum Wiederverkauf ohne Be- und Verarbeitung erworben werden, fallen nicht unter diese Variable. Es ist lediglich der jeweilige Wert anzugeben.
Für die Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B bis E sind Zahlungen an Unterauftragnehmer Zahlungen der Einheit an Dritte als Gegenleistung für industrielle Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen einer wie folgt definierten Zulieferbeziehung bereitgestellt werden:
Zwischen zwei Unternehmen besteht eine Zulieferbeziehung, wenn die Bedingungen A und B gleichzeitig erfüllt sind:
A. Das Abnehmerunternehmen, auch Hauptauftragnehmer genannt, ist insofern am Entwurf des Produkts beteiligt, als es dem Zulieferunternehmen, auch Subauftragnehmer genannt, alle oder einen Teil der technischen Spezifikationen für das in Auftrag gegebene Produkt vorgibt und/oder ihm das Ausgangsmaterial liefert.
B. Das Abnehmerunternehmen verkauft das in Auftrag gegebene Produkt entweder als solches oder als Teil eines anderen Produkts und übernimmt die Gewährleistungspflicht für das Produkt.
Anmerkung: Die alleinige Vorgabe einer Farbe, Größe oder Katalognummer ist keine technische Spezifikation. Die Fertigung nach Maß alleine bedeutet noch nicht, dass eine Zulieferbeziehung vorliegt.
Für die Statistiken über Tätigkeiten des NACE-Abschnitts F sind „Zahlungen an Unterauftragnehmer“ Zahlungen der Einheit an Dritte als Gegenleistung für Bauleistungen, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung erbracht werden.
Zwischen zwei Unternehmen besteht eine Zulieferbeziehung, wenn die Bedingungen A, B, C und D gleichzeitig erfüllt sind:
A. Das Abnehmerunternehmen schließt einen Vertrag mit dem Zulieferunternehmen (im Folgenden „Subauftragnehmer“) über die Ausführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, die fester Bestandteil des Bauprozesses sind.
B. Das Abnehmerunternehmen ist für das Endprodukt des Bauprozesses verantwortlich; die Haftung umfasst auch die von Subauftragnehmern ausgeführten Teile; in einigen Fällen kann dem Subauftragnehmer auch eine gewisse Haftung obliegen.
C. Das Abnehmerunternehmen liefert dem Subauftragnehmer die Spezifikationen; das bedeutet z. B., dass die vom Subauftragnehmer auszuführenden Arbeiten oder zu erbringenden Dienstleistungen genau den Zwecken des spezifischen Vorhabens entsprechen müssen, sodass genormte Arbeiten/Dienstleistungen oder solche nach Katalog nicht in Betracht kommen.
D. Der gegenseitige Vertrag unterliegt keinen weiteren Vereinbarungen wie Vereinbarungen über eine gemeinsame Teilnahme an einer Ausschreibung, Verträge über Konsortien oder Joint Ventures usw.
„Vorratsveränderungen bei Waren“ bezeichnet den Unterschied im Gesamtwert der von der statistischen Einheit am Anfang und am Ende des Bezugszeitraums verbuchten Bestände. Der Wert dieser Bestände entspricht der jeweiligen Angabe in den Jahresabschlüssen.
Unter dieser Variablen werden die zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Berichtszeitraums eingetretenen Veränderungen des Werts der Vorräte an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, die von der statistischen Einheit produziert, jedoch noch nicht verkauft wurden, erfasst. Sie sind Bestandteil der Variablen „Vorratsveränderungen bei Waren“.
Dazu zählen unfertige Erzeugnisse, die Eigentum der statistischen Einheit sind, auch wenn sie sich im Besitz Dritter befinden. Nicht unter diesen Posten fallen hingegen Erzeugnisse, die sich im Besitz der statistischen Einheit befinden, jedoch Eigentum Dritter sind.
Die Bewertung der Vorräte erfolgt zu Herstellungskosten vor Wertberichtigungen (z. B. Abschreibungen).
„Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf“ bezeichnet den Unterschied im Gesamtwert der von der statistischen Einheit am Anfang und am Ende des Bezugszeitraums verbuchten Bestände an Waren für den Wiederverkauf. Der Wert dieser Bestände entspricht der jeweiligen Angabe in den Jahresabschlüssen. Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf sind ein Bestandteil der Variablen „Vorratsveränderungen bei Waren“.
„Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt“ wie unter E1 für die Variable 240101 definiert und „Ausländisch kontrollierte Unternehmen“ wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.
„Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf“ wie unter E2 für die Variable 240102 definiert und „Ausländisch kontrollierte Unternehmen“ wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.
In konjunkturellen Unternehmensstatistiken ist die Produktion als Index abzubilden. Der Produktionsvolumenindex ist der Bezugsindikator für die wirtschaftliche Entwicklung und wird insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung von Wendepunkten in der wirtschaftlichen Entwicklung herangezogen. Er ist als Laspeyres-Index darzustellen, mit dem das jeweilige Produktionsvolumen mit dem entsprechenden Produktionsvolumen im Basiszeitraum verglichen wird.
Theoretisches Ziel des Produktionsvolumenindexes:
Mit Blick auf die Konjunkturstatistik sollten eigene Ergebnisse gemessen werden. Für die Konjunkturstatistik umfassen die Begriffe „Produktion“ und „Ergebnis“ keinen Einsatz von anderen statistischen Einheiten.
Ziel des Produktionsvolumenindexes ist daher die Messung der Veränderungen in den Volumina bei der Wertschöpfung in kurzen und regelmäßigen Intervallen.
Die gemessenen Veränderungen bei den Volumina der Wertschöpfung sollten im Allgemeinen mit dem von dem nach dem nach den Konzepten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemessenen Konzepten der Wertschöpfung vergleichbar sein.
Grundsätze für die Berechnung des Produktionsvolumenindexes:
Die für die Erstellung des Indexes nach dem theoretischen Ziel erforderlichen Daten stehen gewöhnlich nicht monatlich zur Verfügung.
Daher wird die Wertschöpfung zu Herstellungspreisen nur für den Basiszeitraum speziell zur Aktualisierung der Gewichte berechnet. Liegt die Wertschöpfung zu Herstellungspreisen nicht vor, kann die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten als Näherungswert verwendet werden.
Die monatliche Fortschreibung der Wertschöpfung im Basiszeitraum erfolgt mithilfe geeigneter Ersatzgrößen.
Berechnung der Ersatzgrößen für die Fortschreibung: Zur Indexfortschreibung können folgende Ersatzgrößen herangezogen werden:
Fortschreibung mit Bruttoproduktionswerten (deflationiert),
Fortschreibung mit Volumina,
Fortschreibung mit Umsätzen (deflationiert),
Fortschreibung mit dem Arbeitseinsatz,
Fortschreibung mit dem Rohstoffeinsatz,
Fortschreibung mit dem Energieeinsatz.
Die Korrelation dieser Ersatzgrößen mit der Entwicklung der Wertschöpfung kann je nach marktbestimmter Tätigkeit variieren. Für jede marktbestimmte Tätigkeit sollte eine Ersatzgröße mit einer hohen Korrelation gewählt werden.
Bezug zu den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen:
Der Begriff „Produktionsindex“ wird im Allgemeinen als „Entwicklung der Wertschöpfung“ verstanden, was der Definition des Begriffs „Produktion“ im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen oder der strukturellen Unternehmensstatistik widerspricht.
In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bezieht sich der Produktionsindex auf die Entwicklung der „Wertschöpfung“ in konstanten Preisen, während unter Wertschöpfung grundsätzlich das Ergebnis abzüglich Vorleistungen zu Herstellungspreisen verstanden wird.
Die Verkaufsmenge stellt den Wert des Nettoumsatzerlöses in konstanten Preisen dar und ist somit ein Mengenindex. Dieser Index kann als Nettoumsatzerlös in jeweiligen Preisen berechnet werden, deflationiert mit dem angemessenen Preisindikator, oder als ein Mengenindex, der direkt von der Menge der verkauften Waren abgeleitet wird.
Für alle Tätigkeiten außer NACE 64, 65 und einigen Tätigkeiten von NACE 66 zählen zum Nettoumsatzerlös alle Einkünfte, die während des Bezugszeitraums im Rahmen normaler Tätigkeiten der statistischen Einheit anfallen, wobei alle von dieser Einheit gewährten Preisreduzierungen, Preisnachlässe und Rabatte abgezogen werden.
„Einkünfte“ bezeichnet die Zunahme des wirtschaftlichen Nutzens während des Bezugszeitraums in Form von Zuflüssen oder Wertsteigerungen von Vermögenswerten oder einer Verringerung von Schulden, durch die sich das Eigenkapital unabhängig von Einlagen der Eigentümer erhöht.
Diese Zuflüsse ergeben sich aus Verträgen mit Kunden und werden durch die Erfüllung von Leistungsverpflichtungen nach diesen Verträgen durch die statistische Einheit erzielt. Normalerweise besteht eine Leistungsverpflichtung im Verkauf (Übertragung) von Waren oder der Erbringung von Leistungen, in den Bruttozuflüssen können jedoch auch Einkünfte aus Erträgen aus der Nutzung der Vermögenswerte der statistischen Einheit durch Dritte enthalten sein.
Ausgenommen vom Nettoumsatzerlös ist Folgendes:
alle Steuern, Zölle oder Abgaben, die unmittelbar an Einkünfte gekoppelt sind;
alle Beträge, die im Hinblick auf einen Kapitalbetrag erhoben werden, sofern die statistische Einheit im Zusammenhang mit diesem Kapitalbetrag als Beauftragter fungiert;
alle Einkünfte, die sich nicht aus den normalen Tätigkeiten der statistischen Einheit ergeben. Diese Arten von Einkünften werden normalerweise als „Sonstige (betriebliche) Einkünfte“, „Finanzielle Einkünfte“, „Außerordentliche Einkünfte“ oder in einer ähnlichen Rubrik eingeordnet, je nach den allgemein üblichen Rechnungslegungsstandards, die für die Erstellung der Jahresabschlüsse verwendet wurden.
In mehr als einmal pro Jahr vorzulegenden Statistiken kann es vorkommen, dass Aspekte der Rechnungslegung wie jährliche Preisreduzierungen, Subventionen, Preisnachlässe und Rabatte nicht berücksichtigt werden können.
Für die Tätigkeiten von NACE K64.11, K64.19 und K64.9 ist der Nettoumsatzerlös als der Produktionswert abzüglich Subventionen oder staatliche Beihilfen definiert.
Für die Tätigkeiten von NACE K64.2 und K64.3 können die Gesamtbetriebskosten als Näherungswert für den Nettoumsatzerlös herangezogen werden, wenn der Nettoumsatzerlös nicht in den Jahresabschlüssen verzeichnet ist.
Für die Tätigkeiten von NACE K65.11, K65.12 und K65.2 ist der Nettoumsatzerlös als die verdienten Bruttobeiträge definiert.
Für die Tätigkeiten von NACE K65.3 ist Nettoumsatzerlös als Alterssicherungsbeiträge insgesamt definiert.
Für Tätigkeiten von NACE K66, für die der Nettoumsatzerlös nicht in den Jahresabschlüssen verzeichnet ist, ist der Nettoumsatzerlös als der Produktionswert abzüglich Subventionen oder staatliche Beihilfen definiert. Für Tätigkeiten von NACE K66, für die der Nettoumsatzerlös in den Jahresabschlüssen verzeichnet ist, gilt die Standarddefinition von Nettoumsatzerlös.
4)
Variable 140302: Nettoumsatzerlös Inland
5)
Variable 140303: Nettoumsatzerlös Ausland
6)
Variable 140304: Nettoumsatzerlös Ausland (Euro-Währungsgebiet) (Wert)
Die Indizes für den Nettoumsatzerlös Inland und den Nettoumsatzerlös Ausland machen es erforderlich, dass der Nettoumsatzerlös entsprechend dem ersten Bestimmungsort des Produkts auf der Grundlage der Eigentumsübertragung aufgegliedert wird (wobei es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich ein physischer Warentransport über Grenzen stattfindet). Für den Bestimmungsort ist der Sitz des Dritten maßgeblich, der die Waren und Dienstleistungen gekauft hat.
Definition wie unter F3 für die Variable 140301.
Der Teil des Nettoumsatzerlöses, der aus Tätigkeiten der NACE-Abschnitte A bis F stammt.
Der Nettoumsatzerlös aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.
Der Teil des Nettoumsatzerlöses, der aus Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B bis F stammt.
Der Nettoumsatzerlös aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung bereitgestellt wurden, ist ebenfalls eingeschlossen.
Der Nettoumsatzerlös aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.
Der Teil des Nettoumsatzerlöses, der aus Tätigkeiten der Abschnitte B bis E stammt.
Der Nettoumsatzerlös aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung bereitgestellt wurden, ist ebenfalls eingeschlossen.
Der Nettoumsatzerlös aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.
Der Teil des Nettoumsatzerlöses, der aus Tätigkeiten des NACE-Abschnitts F stammt.
Der Nettoumsatzerlös aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung bereitgestellt wurden, ist ebenfalls eingeschlossen.
Der Nettoumsatzerlös aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.
Einkünfte aus allen Dienstleistungstätigkeiten (Bank- und Versicherungsdienstleistungen, unternehmensbezogene und persönliche Dienstleistungen).
Dazu zählt der Nettoumsatzerlös aus Dienstleistungstätigkeiten, die als Haupt- oder Nebentätigkeit erbracht werden; Manche Dienstleistungstätigkeiten werden von industriellen Einheiten erbracht. Diese Tätigkeiten fallen unter die NACE-Abschnitte H bis N und P bis S sowie unter die Instandhaltung und Reparatur betreffenden Gruppen 45.2 und 45.4 des NACE-Abschnitts G.
Der Teil des Nettoumsatzerlöses, der aus dem Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und aus Vermittlungstätigkeiten der Einheit stammt. Er entspricht den Verkäufen von Waren, die von der Einheit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gekauft und in unverändertem Zustand oder nach der bei Handelsunternehmen üblichen Kennzeichnung, Verpackung bzw. Aufmachung wiederverkauft werden, sowie den Provisionen auf Käufe und Verkäufe, die im Namen und auf Rechnung Dritter getätigt wurden, und vergleichbaren Tätigkeiten.
Bei dieser Art des Wiederverkaufs wird unterschieden zwischen
Wiederverkauf an andere Händler, gewerbliche Verbraucher usw. (Großhandelsverkauf);
Wiederverkauf an Haushalte oder Kleinverbraucher (Einzelhandelsverkauf).
Diese Tätigkeiten fallen unter den NACE-Abschnitt G (ausgenommen die Instandhaltung und Reparatur betreffenden Gruppen 45.2 und 45.4).
Der Teil des Nettoumsatzerlöses, der aus Tätigkeiten der NACE-Abteilung F41 stammt.
Der Nettoumsatzerlös aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung bereitgestellt wurden, ist ebenfalls eingeschlossen.
Der Nettoumsatzerlös aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.
Der Teil des Nettoumsatzerlöses, der aus Tätigkeiten des NACE-Abschnitts F42 stammt.
Der Nettoumsatzerlös aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung bereitgestellt wurden, ist ebenfalls eingeschlossen.
Der Nettoumsatzerlös aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.
Der Teil des Nettoumsatzerlöses, der aus der Haupttätigkeit der Einheit stammt. Die Haupttätigkeit einer Einheit wird nach der Verordnung (EG) Nr. 696/93 des Rates bestimmt.
Der Nettoumsatzerlös aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung bereitgestellt wurden, ist ebenfalls eingeschlossen.
Der Nettoumsatzerlös aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.
Für die Statistiken über die Tätigkeiten des NACE-Abschnitts F ist der Nettoumsatzerlös aus Unteraufträgen der Nettoumsatz aus eigenen Bauleistungen der Einheit, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung für Dritte erbracht werden.
Zwischen zwei Unternehmen besteht eine Zulieferbeziehung, wenn die Bedingungen A, B, C und D gleichzeitig erfüllt sind:
A. Das Abnehmerunternehmen schließt einen Vertrag mit dem Zulieferunternehmen (im Folgenden „Subauftragnehmer“) über die Ausführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, die fester Bestandteil des Bauprozesses sind.
B. Das Abnehmerunternehmen ist für das Endprodukt des Bauprozesses verantwortlich; die Haftung umfasst auch die von Subauftragnehmern ausgeführten Teile; in einigen Fällen kann dem Subauftragnehmer auch eine gewisse Haftung obliegen.
C. Das Abnehmerunternehmen liefert dem Subauftragnehmer die Spezifikationen; das bedeutet z. B., dass die vom Subauftragnehmer auszuführenden Arbeiten oder zu erbringenden Dienstleistungen genau den Zwecken des spezifischen Vorhabens entsprechen müssen, sodass genormte Arbeiten/Dienstleistungen oder solche nach Katalog nicht in Betracht kommen.
D. Der gegenseitige Vertrag unterliegt keinen weiteren Vereinbarungen wie Vereinbarungen über eine gemeinsame Teilnahme an einer Ausschreibung, Verträge über Konsortien oder Joint Ventures usw.
„Nettoumsatzerlös“ bezeichnet den Nettoumsatzerlös wie unter F3 für die Variable 140301 definiert. Das Konzept der Gebietsansässigkeit entspricht der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
„Nettoumsatzerlös“ bezeichnet den Nettoumsatzerlös wie unter F3 für die Variable 140301 definiert. Die Aufschlüsselung nach Produkt stützt sich auf die CPA.
Entspricht den Erträgen aus Käufen und Wiederverkäufen ohne weitere Be- und Verarbeitung. Sie wird aus dem Nettoumsatzerlös im Zusammenhang mit Handelstätigkeiten von Käufen und Wiederverkäufen ohne weitere Be- und Verarbeitung, Käufe für den Wiederverkauf insgesamt und Vorratsveränderungen von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf berechnet.
In die Bruttogewinnspanne bei Handelswaren werden Verkäufe, Käufe und Vorratsveränderungen von Waren und Dienstleistungen, die gekauft werden, um in unverändertem Zustand wiederverkauft zu werden, einbezogen.
Wird auch als Bruttohandelsspanne bezeichnet.
Der Produktionswert spiegelt den Wert des Gesamtergebnisses der statistischen Einheit wider, das im Bezugszeitraum erzielt wurde.
Für alle Tätigkeiten außer den Tätigkeiten von NACE 64, 65 und 66 ist er die Summe aus Folgenden:
+ Nettoumsatzerlös
± Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren
± Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf
+ Einkünfte aus produkt- oder umsatzbezogenen Subventionen
+ kapitalisiertes Ergebnis
– Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf
Einkünfte aus produkt- oder umsatzbezogenen Subventionen sind alle Einkünfte aus staatlichen Beihilfen, die der statistischen Einheit im Bezugszeitraum gewährt und von ihr als solche verzeichnet wurden.
Das kapitalisierte Ergebnis ist die gesamte Zunahme aller von der statistischen Einheit selbst erzeugten langfristigen Vermögenswerte, die von dieser im Bezugszeitraum als solche verbucht wurden.
Für die Tätigkeiten von NACE K64.11 ist der Produktionswert definiert als andere allgemeine Verwaltungskosten als Personalaufwand plus Gebühren und Provisionsausgaben plus Personalaufwand plus Abschreibung von materiellen und immateriellen Vermögenswerten.
Für die Tätigkeiten von NACE K64.19 und K64.9 ist der Produktionswert definiert als Zinseinkünfte und ähnliche Einkünfte abzüglich Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen zuzüglich Provisionseinkünfte zuzüglich Einkünfte aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren zuzüglich Nettoertrag/Nettoaufwand für Finanzgeschäfte plus Ertrag/Aufwand aus Finanzgeschäften plus Einkünfte aus produkt- oder umsatzbezogenen Subventionen. Für einige Tätigkeiten von NACE K64.99 ist der Produktionswert der Nettoumsatzerlös plus Subventionen oder staatliche Beihilfen, oder es können die Gesamtbetriebskosten als Näherungswert herangezogen werden, wenn der Nettoumsatzerlös nicht in den Jahresabschlüssen verzeichnet ist.
Für die Tätigkeiten von NACE K64.2 und K64.3 ist der Produktionswert der Nettoumsatzerlös plus Subventionen oder staatliche Beihilfen, oder es können die Gesamtbetriebskosten als Näherungswert herangezogen werden, wenn der Nettoumsatzerlös nicht in den Jahresabschlüssen verzeichnet ist.
Für die Tätigkeiten von NACE K65.11 ist der Produktionswert definiert als die verdienten Bruttobeiträge plus
Einkünfte aus Kapitalanlagen minus Einkünfte aus Beteiligungen minus Erträge aus Zuschreibungen plus Einkünfte aus Kapitalanlagen, die Rückversicherer aus ihrem Anteil an den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen des Unternehmens erzielen, plus Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen plus Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung minus beglichene Versicherungsfälle plus/minus Veränderungen der Rückstellung für Versicherungsfälle (Zunahmen sind abzuziehen, Abnahmen sind zu addieren) plus/minus Veränderungen anderer versicherungstechnischer Nettorückstellungen (Kosten sind abzuziehen, Einkünfte sind zu addieren) plus/minus (wenn verfügbar) Veränderungen anderer technischer Rückstellungen, Rückversicherungsanteil (Kosten sind abzuziehen, Einkünfte sind zu addieren) plus/minus (wenn verfügbar) Veränderungen des Fonds für spätere Zuweisungen (Kosten sind abzuziehen, Einkünfte sind zu addieren) minus erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung, minus Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen minus Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen plus sonstige Einkünfte.
Für die Tätigkeiten von NACE K65.12 und K65.2 ist der Produktionswert definiert als die verdienten Bruttobeträge plus Einkünfte aus Kapitalanlagen minus Einkünfte aus Beteiligungen minus Erträge aus Zuschreibungen plus Einkünfte aus Kapitalanlagen, die Rückversicherer aus ihrem Anteil an den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen des Unternehmens erzielen, plus Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung plus sonstige Einkünfte minus beglichene Versicherungsfälle plus/minus Veränderungen der Rückstellung für Versicherungsfälle (Zunahmen sind abzuziehen, Abnahmen sind zu addieren) minus Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen minus Nettoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen plus/minus Veränderungen bei Schwankungsrückstellungen (Kosten sind abzuziehen, Einkünfte sind zu addieren) plus/minus Veränderungen anderer technischer Rückstellungen, anderweitig nicht ausgewiesen (Kosten sind abzuziehen, Einkünfte sind zu addieren).
Für die Tätigkeiten von NACE K65.3 ist der Produktionswert definiert als Nettoumsatzerlös minus Aufwendungen für Versicherungsbeiträge plus Einkünfte aus Kapitalanlagen plus sonstige Einkünfte plus Erträge der Versicherungsleistungen minus gesamte Aufwendungen für Pensionen minus Nettoveränderung der technischen Rückstellungen (Zunahmen bei technischen Rückstellungen sind vom Produktionswert abzuziehen, Abnahmen zu addieren). Der Produktionswert kann alternativ als Summe der Kosten berechnet werden.
Für die Tätigkeiten von NACE K66, für die der Nettoumsatzerlös in den Jahresabschlüssen nicht verzeichnet ist, ist der Produktionswert definiert als Zinseinkünfte und ähnliche Einkünfte minus Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen plus Provisionseinkünfte plus Einkünfte aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren zuzüglich Nettoertrag/Nettoaufwand für Finanzgeschäfte plus Einkünfte aus produkt- oder umsatzbezogenen Subventionen.
Für die Tätigkeiten von NACE K66, für die der Nettoumsatzerlös in den Jahresabschlüssen verzeichnet ist, ist der Produktionswert definiert als Nettoumsatzerlös plus kapitalisiertes Ergebnis plus Einkommen aus produkt- oder umsatzbezogenen Subventionen.
Wertschöpfung ist ein zusammengesetzter Indikator der Nettobetriebseinkünfte, bereinigt um Abschreibungen und Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger, wie von der statistischen Einheit im Bezugszeitraum verbucht. Der Wert wird mithilfe der folgenden Formel ermittelt:
+ Nettoumsatzerlös
+ Einkünfte aus produkt- oder umsatzbezogenen Subventionen
+ kapitalisiertes Ergebnis
± Vorratsveränderungen bei Waren
– Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt
Der Bruttobetriebsüberschuss ist der durch betriebliche Tätigkeiten geschaffene Überschuss nach erfolgter Vergütung der eingesetzten Menge des Produktionsfaktors Arbeit.
Er kann aus der Wertschöpfung abzüglich der Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger berechnet werden. Der Bruttobetriebsüberschuss ist der für die Einheit verfügbare Saldo, der es ihr ermöglicht, die Eigen- und Fremdkapitalgeber zu vergüten, Steuern zu zahlen und unter Umständen ihre Investitionen ganz oder teilweise zu finanzieren.
„Nettoumsatzerlös“ wie unter F3 für die Variable 140301 definiert und „Ausländisch kontrollierte Unternehmen“ wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.
„Produktionswert“ wie unter F22 für die Variable 250301 definiert und „Ausländisch kontrollierte Unternehmen“ wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.
„Wertschöpfung“ wie unter F23 für die Variable 250401 definiert und „Ausländisch kontrollierte Unternehmen“ wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.
„Nettoumsatzerlös“ wie unter F3 für die Variable 140301 definiert und „Auslandskontrollierende Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländische Unternehmenseinheiten“ wie unter A14 für die Variable 210401 definiert.
„Nettoumsatzerlös“ wie unter F3 für die Variable 140301 definiert und „Unternehmen im Ausland, über welches eine institutionelle Einheit des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausübt“ wie unter A25 für die Variable 410101 definiert.
Verkaufte Produktion ist definiert als die zu einem beliebigen Zeitpunkt im Wirtschaftsgebiet eines Landes durchgeführte Produktion, die im Bezugszeitraum verkauft (in Rechnung gestellt) wurde. Die Produktion kann im Rahmen der Haupt- oder der Nebentätigkeiten des Unternehmens erfolgt sein. Eingeschlossen ist unter verschiedenen fachlichen Einheiten desselben Unternehmens verkaufte (in Rechnung gestellte) Produktion.
Von einem Subauftragnehmer im Wirtschaftsgebiet eines Landes durchgeführte Produktion, die im Bezugszeitraum an den Auftraggeber unter den in den Bedingungen für an Subauftragnehmer vergebene Arbeiten gemäß den CPA-Leitlinien ausgeführt wurden. Die Produktion kann im Rahmen der Haupt- oder der Nebentätigkeiten des Unternehmens erfolgt sein.
Die tatsächliche Produktion umfasst jegliche Produktion im Bezugszeitraum und im Wirtschaftsgebiet eines Landes, die in die Herstellung anderer Produkte einfließt. Sie umfasst Produkte, die entweder in der fachlichen Einheit selbst oder in einer anderen fachlichen Einheit desselben Unternehmens:
zum Verkauf bestimmt sind,
zu einem anderen Produkt verarbeitet werden,
in ein anderes Produkt eingebaut werden,
gelagert werden.
Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte umfassen alle Ergänzungen zu den langfristigen materiellen Vermögenswerten, die im Bezugszeitraum von der statistischen Einheit als solche erfasst werden, ausgenommen Zunahmen aus Neubewertungsrücklagen oder Umkehr zuvor verzeichneter Wertminderungsaufwendungen sowie aus Umschichtung (Übertragung) anderer langfristiger materieller Vermögenswerte.
Die Ergänzungen umfassen unter anderem Erwerb, Finanzierungsleasing, Verbesserungen, Veränderungen, Renovierungen, Bauwerke, Selbstbau und kapitalisierte Ausgaben soweit nach den geltenden Rechnungslegungsstandards, in denen die Verbuchungs- und Bewertungskriterien definiert sind, zulässig.
Bruttoinvestitionen in Grundstücke umfassen alle Ergänzungen zu den Grundstücken, unterirdischen Lagerstätten, Wäldern und Binnengewässern, materiellen Vermögenswerten aus Exploration und Evaluierung, Vermögenswerten aus Öl und Gas und ähnlichen Posten, die von der statistischen Einheit im Bezugszeitraum als solche verzeichnet werden. Bruttoinvestitionen in Grundstücke sind ein Bestandteil der Variablen „Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte“.
Bruttoinvestitionen in den Erwerb bestehender Gebäude umfassen alle Ergänzungen zu oder den Erwerb von Gebäuden und ähnlichen Strukturen, die zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits genutzt werden (d. h. die nicht neu sind) und von der statistischen Einheit im Bezugszeitraum als solche verzeichnet wurden.
Bruttoinvestitionen in den Erwerb bestehender Gebäude sind ein Bestandteil der Variablen „Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte“.
„Bruttoinvestitionen in Errichtung und Verbesserung von Gebäuden“ umfasst
alle Ergänzungen zum Bau neuer Gebäude für die eigene Verwendung (Selbstbau),
jeglichen Erwerb von Neubauten (meist infolge eines Bauvertrags zugunsten der meldenden statistischen Einheit),
alle kapitalisierten Ergänzungen, Veränderungen, Verbesserungen und Renovierungen bestehender Gebäude (wenn damit verbundener zusätzlicher Nutzen der statistischen Einheit zugutekommen dürfte), die von der statistischen Einheit im Bezugszeitraum verzeichnet wurden.
Bruttoinvestitionen in Errichtung und Verbesserung von Gebäuden sind ein Bestandteil der Variablen „Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte“.
Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen umfassen alle Ergänzungen zu Maschinen, Fahrzeugen, sonstigen Anlagen, Büroausstattung, Computern, Kommunikations- und Netzwerkausstattung und Ähnlichem, die von der statistischen Einheit im Bezugszeitraum als solche verzeichnet werden.
Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen sind ein Bestandteil der Variablen „Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte“.
Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert umfassen alle Ergänzungen zu langfristigen immateriellen Vermögenswerten außer dem Geschäfts- oder Firmenwert, die von der statistischen Einheit als solche erfasst werden.
Die Ergänzungen umfassen unter anderem Erwerb, Finanzierungsleasing, Verbesserungen, Veränderungen, Ergänzungen, Renovierungen, Bauwerke, Selbstbau und kapitalisierte Ausgaben soweit nach den geltenden Rechnungslegungsstandards, in denen die Verbuchungs- und Bewertungskriterien sowie der Begriff „Geschäfts- oder Firmenwert“ definiert sind, zulässig.
Investitionen in beschaffte Software gelten nur dann als immaterielle Vermögenswerte, wenn es wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der künftige wirtschaftliche Nutzen aus dem Vermögenswert zufließen wird und wenn die Anschaffungskosten des Vermögenswerts verlässlich bewertet werden können. Entspricht der Kauf von Software diesen Bedingungen nicht, so wird er als Aufwendung in den Wert von „Käufe von Waren und Dienstleistungen“ einbezogen und zu dem Zeitpunkt verbucht, zu dem die Kosten angefallen sind.
Die Investitionen in beschaffte Software umfassen ihren Kaufpreis, einschließlich Einfuhrzölle und einbehaltene Verbrauchsteuern, sowie direkt zurechenbare Kosten für die Vorbereitung der Software auf ihre beabsichtigte Nutzung. Direkt zurechenbare Kosten beinhalten beispielsweise Honorare für die Software-Installation. Bei der Ermittlung der Kosten werden Preisnachlässe und Rabatte abgezogen.
Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten umfasst den Wert der vorhandenen, an Dritte veräußerten Sachanlagen. Der Verkauf von materiellen Vermögenswerten wird zum tatsächlich erzielten Verkaufspreis (ohne Mehrwertsteuer) und nicht zum Buchwert bewertet; vom erzielten Verkaufspreis werden die dem Verkäufer im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung entstandenen Kosten abgezogen. Unberücksichtigt bleiben nicht verkaufsbedingte Wertberichtigungen und Abgänge.
„Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte“ wie unter G1 für die Variable 260101 definiert und „Ausländisch kontrollierte Unternehmen“ wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.
„Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte“ wie unter G1 für die Variable 260101 definiert und „Unternehmen im Ausland, über welches eine institutionelle Einheit des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausübt“ wie unter A25 für die Variable 410101 definiert.
Eine Baugenehmigung ist die Genehmigung, die Arbeiten an einem Bauprojekt aufzunehmen. Eine Genehmigung ist damit die letzte behördliche Genehmigungsstufe vor dem Baubeginn. Weitere Informationen, zum Beispiel Einzelheiten zur Planung der Erteilung von Genehmigungen und Baubeginn können als Ergänzung der Datenquellen zu Neubauprojekten verwendet werden.
Diese Baugenehmigungen sollten gute Hinweise auf die Arbeitsauslastung der Bauindustrie in der nahen Zukunft liefern, obgleich dies möglicherweise nicht der Fall ist, wenn ein großer Anteil der Genehmigungen nicht genutzt wird oder wenn zwischen der Erteilung der Genehmigung und dem Baubeginn viel Zeit verstreicht.
Nach der Verordnung (EU) 2019/2152 sind nur Daten für Neubauten und Umwandlungen gewerblicher Gebäude in Wohngebäude erforderlich, auch wenn möglicherweise Baugenehmigungen für andere Bauwerke und Arbeiten erteilt werden.
Bei Gebäuden wird zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden unterschieden.
Wohngebäude sind Bauwerke, die mindestens zur Hälfte für Wohnzwecke genutzt werden. Wird weniger als die Hälfte der gesamten Nutzfläche für Wohnzwecke verwendet, wird das Gebäude nach dieser zweckorientierten Definition als Nichtwohngebäude eingeordnet.
Ziel der Variablen „Zahl der Baugenehmigungen für Wohngebäude“ ist es, die zukünftige Entwicklung der Tätigkeit im Baugewerbe im Hinblick auf die Zahl der Einheiten aufzuzeigen.
Diese Variable wird erstellt aus der Zahl der Wohnungen in neuen Wohngebäuden, für die Baugenehmigungen erteilt wurden (Wohngebäude mit einer Wohnung als auch Wohngebäude mit zwei oder mehr Wohnungen). Eine Wohnung ist ein Zimmer oder Zimmerkomplex mit Nebenräumen in einem dauerhaften Gebäude oder einem architektonisch gesonderten Teil dieses Gebäudes, das durch die Art, wie es gebaut oder umgebaut wurde, für private Wohnzwecke bestimmt ist. Sie sollte einen getrennten Zugang zur Straße (direkt oder über einen Garten oder ein Grundstück) oder zu einem gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteil (Treppe, Gang, Galerie usw.) haben. Abgetrennte Wohnräume, die eindeutig als Teil der Wohnung nutzbar sind, sollten auch als Teil der Wohnung betrachtet werden. Eine Wohnung kann somit aus getrennten Gebäuden auf ein und demselben Grundstück bestehen, sofern diese eindeutig zum Bewohnen durch ein und denselben privaten Haushalt bestimmt sind.
Erweiterungen bestehender Wohngebäude, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, gelten für diese Statistik nicht als Wohnungen.
„Baugenehmigungen“ wie unter H1 für die Variable 150101 definiert. Das Ziel der Variablen zur Nutzfläche bei Baugenehmigungen ist es, die zukünftige Entwicklung der Bautätigkeit im Hinblick auf das Volumen aufzuzeigen.
Diese Variable wird erstellt anhand der Quadratmeterzahl der Nutzfläche von Wohn- und Nichtwohngebäuden, für die Baugenehmigungen erteilt worden sind. Die Nutzfläche eines Gebäudes wird gemessen innerhalb der Außenwände ohne:
Konstruktionsflächen (z. B. Flächen der begrenzenden Bauteile, der Stützen, Pfeiler, Säulen, Schächte, Schornsteine),
Funktionsflächen im Sinne von Nebennutzung (z. B. Flächen von Heizungs- und Klimaanlagen oder Anlagen zur Stromerzeugung),
Verkehrsflächen (z. B. Flächen von Treppenräumen, Fahrstühlen, Rolltreppen).
Der zu Wohnzwecken genutzte Teil der Gesamtnutzfläche eines Gebäudes umfasst die Fläche, die auf Küchen, Wohn-, Schlaf- und Nebenräume sowie Keller- und Gemeinschaftsräume entfällt.
Sind die Angaben zur Nutzfläche nicht in den erhobenen Daten enthalten, kann sie aufgrund der verfügbaren Quellen geschätzt werden.
h) „Entscheidung des Zolls“ bezeichnet eine hoheitliche Maßnahme der Zollbehörden, die angenommene Zollanmeldungen betrifft und Rechtswirkung für eine oder mehrere Personen hat;
i) „Nichtmitgliedstaat“ bezeichnet Länder oder Gebiete, die nicht Teil des statistischen Erhebungsgebiets der Europäischen Union sind;
j) „Waren in Transit zwischen Mitgliedstaaten“ bezeichnet Waren, die auf dem Weg zum Bestimmungsmitgliedstaat durch einen dazwischenliegenden Mitgliedstaat befördert oder bei denen nur im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren Aufenthalte stattfinden, wobei es sich bei dieser Warenbeförderung weder um eine Einfuhr noch um eine Ausfuhr von Waren in diesen Mitgliedstaat handelt;
k) „wirtschaftliches Eigentum“ bezeichnet das Recht, die Vorteile aus der Nutzung eines Vermögenswerts im Gegenzug zur Übernahme der damit verbundenen Risiken zu beanspruchen; der wirtschaftliche Eigentümer eines Vermögenswerts ist nicht zwangsläufig auch der rechtliche Eigentümer;
l) „Waren in Quasi-Ausfuhr“ bezeichnet Waren, die aus einem anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat gebracht werden, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Zollverfahren zum Zweck der Anmeldung dieser Waren für die Ausfuhr befinden, unter der Bedingung, dass der Ausführer nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden, und dass die Einfuhr in den Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden, nicht einen unionsinternen Erwerb von Gegenständen oder einen Umsatz nach der Richtlinie 2006/112/EG des Rates darstellt.
m) „Waren in Quasi-Einfuhr“ bezeichnet Waren, die in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wobei der Einführer nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig ist, und die anschließend in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden;
n) „Veredelung“ bezeichnet Handlungen oder Vorgänge (Herstellung, Verarbeitung, Aufbau, Zusammensetzen, Verbesserung, Renovierung usw.) mit dem Ziel, eine neue oder erheblich verbesserte Ware zu erhalten oder herzustellen;
o) „Mitgliedstaat oder Nichtmitgliedstaat der Herstellung“ bezeichnet den Mitgliedstaat oder Nichtmitgliedstaat, in dem die letzte, erhebliche wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung an einem unvollendeten Produkt durchgeführt wurde.
1. Für die Zwecke der Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Mitgliedstaat der Ausfuhr innerhalb der Union“ bezeichnet den Mitgliedstaat, von dessen statistischem Erhebungsgebiet aus Waren an ihren Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden;
b) „Mitgliedstaat der Einfuhr innerhalb der Union“ bezeichnet den Mitgliedstaat, in dessen statistisches Erhebungsgebiet Waren aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden.
2. Für die Zwecke der Statistik über den Warenverkehr außerhalb der Union gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Mitgliedstaat der Ausfuhr außerhalb der Union“ bezeichnet den Mitgliedstaat, in dessen statistischem Ergebungsgebiet sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren oder zum Zeitpunkt der Wiederausfuhr befinden.
b) „Mitgliedstaat der Einfuhr außerhalb der Union“ bezeichnet den Mitgliedstaat, in dessen statistischem Ergebungsgebiet sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden.
3. Die Definition des Mitgliedstaats der Aus- und Einfuhr innerhalb und außerhalb der Union kann für bestimmte Waren oder Warenbewegungen angepasst werden.
4. Für die Zwecke der Bereitstellung von Statistiken über den internationalen Warenverkehr an die Kommission (Eurostat) ist der Meldemitgliedstaat bei Ausfuhren der Ausfuhrmitgliedstaat und bei Einfuhren der Einfuhrmitgliedstaat.
1. Europäische Statistiken über den internationalen Warenverkehr umfassen den Warenverkehr innerhalb und außerhalb der Union.
2. Warenverkehr innerhalb der Union umfasst:
a) Ausfuhren innerhalb der Union von folgenden Waren, die den Ausfuhrmitgliedstaat mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat verlassen:
b) Einfuhren innerhalb der Union von folgenden Waren, die in den Einfuhrmitgliedstaat gelangen und ursprünglich aus einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wurden:
3. Warenverkehr außerhalb der Union umfasst:
a) Ausfuhren von Waren außerhalb der Union, die das statistische Erhebungsgebiet der Union verlassen:
b) Einfuhren von Waren außerhalb der Union, die nach einem der folgenden im Zollkodex der Union festgelegten Zollverfahren in das statistische Erhebungsgebiet der Union gelangen:
4. Der Anwendungsbereich der europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr kann für bestimmte Waren oder Warenbewegungen angepasst werden.
5. Aus methodologischen Gründen sind bestimmte Waren oder Warenbewegungen aus den europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr auszunehmen. Diese Waren und Warenbewegungen sind in der Anlage aufgeführt.
1. Das statistische Erhebungsgebiet der Union umfasst die statistischen Erhebungsgebiete der Mitgliedstaaten. Das statistische Erhebungsgebiet eines Mitgliedstaats entspricht seinem im Zollkodex der Union festgelegten Zollgebiet.
2. Abweichend von Absatz 1 umfasst das statistische Erhebungsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auch die Insel Helgoland.
3. Die Definition des statistischen Erhebungsgebiets der Mitgliedstaaten kann für bestimmte Waren oder Warenbewegungen angepasst werden.
1. Für die Zwecke der Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union gilt folgender Bezugszeitraum:
a) der Kalendermonat, in dem die Ein- oder Ausfuhr stattfindet;
b) der Kalendermonat, in dem der Steuertatbestand bei den Unionswaren eintritt, für die Mehrwertsteueransprüche auf innergemeinschaftliche Lieferung und Erwerb von Gegenständen nach der Richtlinie 2006/112/EG des Rates bestehen.
c) der Kalendermonat, in dem die Zollbehörden die Anmeldung akzeptieren, wenn die Zollanmeldung als Datenquelle verwendet wird.
2. Für die Zwecke der Statistik über den Warenverkehr außerhalb der Union gilt folgender Bezugszeitraum:
a) der Kalendermonat, in dem die Ein- oder Ausfuhr stattfindet;
b) der Kalendermonat, in dem die Zollbehörden die Anmeldung akzeptieren, wenn die Zollanmeldung als Datenquelle verwendet wird.
3. Der Bezugszeitraum kann für bestimmte Waren oder Warenbewegungen angepasst werden.
1. Der Ausführer ist der Wirtschaftsteilnehmer, dessen Handeln zur Ausfuhr von Waren führt.
Als ein solches Handeln des Ausführers gilt:
a) der Abschluss des Vertrags — mit Ausnahme von Beförderungsverträgen —, der zur Ausfuhr der Waren aus dem Ausfuhrmitgliedstaat führt, oder andernfalls
b) die Verbringung von Waren aus dem Ausfuhrmitgliedstaat oder das Veranlassen der Ausfuhr der Waren im Ausfuhrmitgliedstaat oder andernfalls
c) der Besitz der Waren, die aus dem Ausfuhrmitgliedstaat ausgeführt werden.
2. Der Einführer ist der Wirtschaftsteilnehmer, dessen Handeln zur Einfuhr von Warenführt.
Als ein solches Handeln eines Einführers gilt:
a) der Abschluss des Vertrags — mit Ausnahme von Beförderungsverträgen — der zur Einfuhr der Waren in den Einfuhrmitgliedstaat führt, oder andernfalls
b) die Verbringung von Waren in den Einfuhrmitgliedstaat oder das Veranlassen der Einfuhr der Waren in den Einfuhrmitgliedstaat oder andernfalls
c) der Besitz der Waren, die in den Einfuhrmitgliedstaat eingeführt werden.
3. Die Definitionen von Ausführer und Einführer können für bestimmte Waren oder Warenbewegungen angepasst werden.
1. Die Meldeeinheit für Statistiken über Ausfuhren von Waren innerhalb der Union ist im Ausfuhrmitgliedstaat der Steuerpflichtige nach der Definition unter Titel III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates oder die nichtsteuerpflichtige juristische Person, die nach Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben,
a) der bzw. die die Lieferung von Waren innerhalb der Union nach Artikel 251 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates erklärt hat, oder andernfalls
b) der Ausführer nach Abschnitt 6.
2. Die Meldeeinheit für Statistiken über Einfuhren von Waren innerhalb der Union ist, sofern eine Erhebung als Datenquelle genutzt wird, im Einfuhrmitgliedstaat der Steuerpflichtige nach der Definition unter Titel III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates oder die nichtsteuerpflichtige juristische Person, die nach Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben,
a) der bzw. die den Erwerb von Waren innerhalb der Union nach Artikel 251 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates erklärt hat, oder andernfalls
b) der Einführer nach Abschnitt 6.
3. Die Definition von Meldeeinheit kann für bestimmte Waren oder Warenbewegungen angepasst werden.
1. Die Meldeeinheiten für europäische Statistiken über den internationalen Warenverkehr sind verpflichtet, auf Verlangen der nationalen statistischen Stelle des Mitgliedstaats, in dem sie Angaben vorgelegt haben, die Richtigkeit der bereitgestellten statistischen Informationen nachzuweisen.
2. Verstößt eine für die Bereitstellung der Informationen zuständige Meldeeinheit gegen ihre aus dieser Verordnung entstehenden Pflichten, so treffen die Meldeeinheit alle Sanktionen, die die Mitgliedstaaten diesbezüglich festgelegen.
3. Der Einführer im Einfuhrmitgliedstaat ist verpflichtet, die nationale statistische Stelle im Einfuhrmitgliedstaat bei der Gewährleistung der Datenqualität der statistischen Informationen zu unterstützen; dies gilt ausschließlich zur Qualitätssicherung der Daten zu Einfuhren innerhalb der Union.
1. Die Steuerbemessungsgrundlage ist der nach der Richtlinie 2006/112/EG für die Besteuerung festzulegende Wert. Bei Produkten, die Zöllen unterliegen, ist die Steuerbemessungsgrundlage um den Betrag dieser Zölle zu mindern.
Wenn die Steuerbemessungsgrundlage für steuerliche Zwecke nicht angegeben werden muss, entspricht ihr Äquivalent dem Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer oder andernfalls dem Betrag, der im Fall eines Kaufs oder Verkaufs in Rechnung gestellt worden wäre.
Bei der Veredelung wird das Äquivalent der Steuerbemessungsgrundlage auf Bruttobasis wie folgt bestimmt:
a) der Wert der Waren vor der Veredelung entspricht dem Gesamtbetrag, der im Fall eines Kaufs oder Verkaufs in Rechnung gestellt würde;
b) der Wert von Waren nach der Veredelung entspricht dem Wert der Waren vor der Veredelung plus der Wertsteigerung der Veredelungstätigkeit.
2. Die Steuerbemessungsgrundlage und ihr Äquivalent werden in der Landeswährung des Meldemitgliedstaats angegeben.
Ist zur Angabe der Steuerbemessungsgrundlage und ihres Äquivalents in der Landeswährung eine Umrechnung erforderlich, ist der Wechselkurs nach Abschnitt 10 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b anzuwenden.
1. Der statistische Wert ist der Wert der Waren zu dem Zeitpunkt und an dem Ort, an dem sie bei Ausfuhren die Grenze des Ausfuhrmitgliedstaats und bei Einfuhren die Grenze des Einfuhrmitgliedstaats überqueren.
Für die Zwecke der Statistiken über den Warenverkehr innerhalb der Union wird der statistische Wert auf der Grundlage der in Abschnitt 9 genannten Steuerbemessungsgrundlage und ihres Äquivalents berechnet, gegebenenfalls um die Nebenkosten nach Absatz 4 bereinigt.
Für die Zwecke der Statistiken über den Warenverkehr außerhalb der Union wird der statistische Wert auf der Grundlage des in den Absätzen 2 und 3 genannten Warenwerts berechnet, gegebenenfalls um die Nebenkosten nach Absatz 4 bereinigt.
2. Der Warenwert für Ausfuhren von Waren außerhalb der Union entspricht:
a) dem bei einem Kauf oder Verkauf der für die ein- oder ausgeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis unter Ausschluss willkürlicher oder fiktiver Werte;
b) in anderen Fällen dem Preis, der bei einem Verkauf oder Kauf gezahlt worden wäre.
Der Zollwert wird herangezogen, wenn er gemäß dem Zollkodex der Union für zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Waren einschließlich in der Endverwendung bestimmt wird.
3. Im Fall der Veredelung oder anderer nicht in Rechnung gestellter Geschäfte wird der Warenwert für Aus- oder Einfuhren von Waren außerhalb der Union auf Bruttobasis wie folgt bestimmt:
a) der Wert der Waren vor der Veredelung oder im Fall anderer nicht in Rechnung gestellter Geschäfte entspricht dem Gesamtbetrag, der im Fall eines Kaufs oder Verkaufs in Rechnung gestellt würde;
b) der Wert von Waren nach der Veredelung entspricht dem Wert der Waren vor der Veredelung plus der Wertsteigerung der Veredelungstätigkeit.
4. Die Steuerbemessungsgrundlage und ihr Äquivalent nach Abschnitt 9 für den Warenverkehr innerhalb der Union und der Wert nach den Absätzen 2 und 3 für den Warenverkehr außerhalb der Union sind gegebenenfalls so zu bereinigen, dass der statistische Wert ausschließlich und vollständig die Nebenkosten — beispielsweise Transport- und Versicherungskosten — enthält, die für die Lieferung der Waren von ihrem Versandort bis zu folgendem Ort entstanden sind:
a) bei Ausfuhren bis zur Grenze des Ausfuhrmitgliedstaats;
b) bei Einfuhren bis zur Grenze des Einfuhrmitgliedstaats.
5. Der statistische Wert der Waren ist in der Landeswährung des Meldemitgliedstaats anzugeben.
Ist eine Währungsumrechnung erforderlich, um den statistischen Wert der Waren in der Landeswährung anzugeben, so ist folgender Wechselkurs zu verwenden:
a) der Wechselkurs, der gemäß den Bestimmungen im Zollkodex der Union über die Währungsumrechnung zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung festgelegt ist, oder andernfalls
b) der zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage für steuerliche Zwecke anwendbare Kurs, sofern eine solche festgesetzt wird, oder andernfalls
c) der von der Europäischen Zentralbank für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets für den Zeitpunkt der Ein- oder Ausfuhr der Waren festgelegte und anzuwendende Referenzkurs oder der amtliche Wechselkurs, den nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörende Mitgliedstaaten festgelegt haben, sofern die Mitgliedstaaten keine besonderen Bestimmungen beschließen.
Die Warenmenge entspricht:
a) der Eigenmasse, das heißt der Reinmasse ohne jede Verpackung.
b) gegebenenfalls der Menge in den besonderen Maßeinheiten, das heißt die Menge außer der Eigenmasse nach der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur.
1. „Versendungsmitgliedstaat“ bezeichnet den Mitgliedstaat, aus dem die Waren ursprünglich in den Einfuhrmitgliedstaat ausgeführt wurden, wenn weder ein Handelsgeschäft (z. B. Verkauf oder Veredelung) noch ein nicht lediglich durch den Transport bedingter Aufenthalt in einem zwischengeschalteten Mitgliedstaat stattgefunden hat. Hat ein solcher Aufenthalt oder ein solches Handelsgeschäft stattgefunden, ist der Versendungsmitgliedstaat der letzte zwischengeschaltete Mitgliedstaat, in dem ein solcher Aufenthalt oder ein solches Geschäft stattgefunden hat.
2. „Bestimmungsmitgliedstaat“ bezeichnet den Mitgliedstaat, in den die Waren, soweit dies zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, letztlich ausgeführt werden sollen.
3. „Ursprungsland“ ist der Mitgliedstaat oder das Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben.
Waren, die in einem einzigen Mitgliedstaat oder Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder produziert werden, haben ihren Ursprung in diesem Mitgliedstaat oder Land oder Gebiet.
Waren, an deren Produktion mehr als ein Mitgliedstaat oder Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Mitgliedstaats oder Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Produkts geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Der Ursprung von Nicht-Unionswaren wird nach den Bestimmungen des Zollkodex zur Festlegung der Regeln über den nichtpräferentiellen Warenursprung bestimmt.
4. „Versendungsland“ bezeichnet den Mitgliedstaat oder das Land, aus dem die Waren ursprünglich in den Mitgliedstaat ausgeführt wurden, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden, sofern weder ein Handelsgeschäft (z. B. Verkauf oder Veredelung) noch ein nicht lediglich durch den Transport bedingter Aufenthalt in einem zwischengeschalteten Mitgliedstaat stattgefunden hat. Hat ein solcher Aufenthalt oder ein solches Handelsgeschäft stattgefunden, ist das Versendungsland das letzte zwischengeschaltete Land, in dem ein solcher Aufenthalt oder ein solches Geschäft stattgefunden hat.
5. „Letztes bekanntes Bestimmungsland“ bezeichnet das letzte Land, von dem zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren oder zum Zeitpunkt der Wiederausfuhr bekannt ist, dass die Waren dorthin geliefert werden sollen.
„Ware“ bezeichnet Waren nach der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur.
1. „Art des Geschäfts“ bezeichnet die verschiedenen Merkmale (Verkauf/Kauf, Werkvertrag usw.) die für die Unterscheidung von Geschäften für nützlich erachtet werden, insbesondere für die Zwecke der Zahlungsbilanz und der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung.
2. Die Aufschlüsselung nach Art des Geschäfts ist in Anhang I Teil C Tabelle 1 dieser Verordnung festgelegt.
1. „Verkehrszweig an der Grenze“ bezeichnet das aktive Verkehrsmittel, mit dem die Waren:
a) das statistische Erhebungsgebiet des Ausfuhrmitgliedstaats bei Ausfuhren innerhalb der Union oder das statistische Erhebungsgebiet der Union nach Abschnitt 4 bei Ausfuhren außerhalb der Union verlassen oder
b) in das statistische Erhebungsgebiet des Einfuhrmitgliedstaats bei Einfuhren innerhalb der Union oder das statistische Erhebungsgebiet der Union nach Abschnitt 4 bei Einfuhren außerhalb der Union gelangen.
2. „Verkehrszweig im Inland“ bezeichnet gegebenenfalls das aktive Beförderungsmittel, mit dem die Waren bei der Ausfuhr den Abgangsort verlassen bzw. bei einer Einfuhr vermutlich den Ankunftsort erreicht haben.
3. „Container“ bezeichnet Informationen darüber, ob die Waren beim Überqueren der Grenze des statistischen Erhebungsgebiets der Union in Containern befördert werden.
4. Die Aufschlüsselung nach Verkehrszweig ist in Anhang I Teil C Tabelle 2 dieser Verordnung festgelegt.
Der Handelspartner im Einfuhrmitgliedstaat ist der Steuerpflichtige oder die nichtsteuerpflichtige juristische Person ausweislich einer individuellen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die ihm bzw. ihr nach Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates im Einfuhrmitgliedstaat zugewiesen wurde,
a) der bzw. die den Erwerb von Waren innerhalb der Union nach Artikel 251 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates erklärt hat, oder andernfalls
b) der Einführer nach Abschnitt 6.
1. Werden die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in das Verfahren der Endverwendung übergeführt, ist der mutmaßliche Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden.
Ist jedoch zum Zeitpunkt der Erstellung der Zollanmeldung bekannt, dass die Waren nach der Überführung in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, ist letzterer Mitgliedstaat der mutmaßliche Bestimmungsmitgliedstaat.
Werden Waren in das Zollverfahren der aktiven Veredelung überführt, so ist der mutmaßliche Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die erste Veredelungstätigkeit ausgeführt wird.
2. Der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr ist der Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden.
Bei Waren in Quasi-Ausfuhr nach Abschnitt 1 Buchstabe l ist der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr jedoch der Mitgliedstaat, aus dem die Waren in den Mitgliedstaat verbracht wurden, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden.
Werden Waren im Anschluss an das Zollverfahren der aktiven Veredelung ausgeführt, so ist der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr der Mitgliedstaat, in dem die letzte Veredelungstätigkeit ausgeführt wird.
„Statistisches Verfahren“ nach Anhang I Teil C Tabelle 3 dieser Verordnung bezeichnet die verschiedenen Unterscheidungsmerkmale, anhand derer unterschiedliche Arten von Einfuhren und Ausfuhren voneinander abgegrenzt werden, insbesondere im Hinblick auf die Überführung in ein Zollverfahren.
1. Die Daten über eine Präferenzbehandlung geben die zolltarifliche Behandlung, ausgedrückt durch den Code der Präferenzbehandlung gemäß der Klassifikation im Zollkodex der Union, wieder.
2. Die Angaben beziehen sich auf die von den Zollbehörden angewandte oder gewährte Präferenzbehandlung.
„Lieferbedingungen“ bezeichnet die Bestimmungen des Kaufvertrags, in denen die Pflichten des Verkäufers oder des Käufers gemäß den Incoterms der Internationalen Handelskammer geregelt sind.
1. Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Schiff“ bezeichnet ein fertiges Schiff für die Seeschifffahrt nach Kapitel 89 der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur, einen Schlepper, ein Kriegsschiff oder eine schwimmende Vorrichtung;
b) „Luftfahrzeug“ bezeichnet ein fertiges Flugzeug oder ein anderes Luftfahrzeug mit einem Leergewicht von mehr als 2000 kg; für andere Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, Helikopter, Raumfahrzeuge, Suborbitalfahrzeuge und Trägerraketen für Raumfahrzeuge gelten diese Bestimmungen nicht.
2. In europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr werden nur die folgenden Aus- und Einfuhren von Schiffen und Luftfahrzeugen erfasst:
a) der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Schiff oder Luftfahrzeug von einer juristischen oder natürlichen Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat auf eine juristische oder natürliche Person mit Sitz im Meldemitgliedstaat. Dazu zählen auch Eigentumsübergänge zum Zerlegen oder Verschrotten von Schiffen oder Luftfahrzeugen. Diese Geschäfte gelten als Einfuhren;
b) der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Schiff oder Luftfahrzeug von einer juristischen oder natürlichen Person mit Sitz im Meldemitgliedstaat auf eine juristische oder natürliche Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat. Dazu zählen auch Eigentumsübergänge zum Zerlegen oder Verschrotten von Schiffen oder Luftfahrzeugen. Diese Geschäfte gelten als Ausfuhren;
c) der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an neuen Schiffen oder Luftfahrzeugen aus dem Mitgliedstaat oder dem Nichtmitgliedstaat der Herstellung nach Abschnitt 1 Buchstabe o an ihren ersten wirtschaftlichen Eigentümer nach ihrem Bau;
d) die Ausfuhren und Einfuhren von Schiffen oder Luftfahrzeugen vor oder nach der Veredelung im Rahmen eines Vertrags nach Abschnitt 1 Buchstabe n.
3. Für Statistiken über die Aus- und Einfuhren von Schiffen und Luftfahrzeugen gelten folgende Bestimmungen:
a) Der Bezugszeitraum für die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Ein- und Ausfuhren ist der Monat, in dem der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums stattfindet. Der Bezugszeitraum für in Absatz 2 Buchstabe d genannte Ein- und Ausfuhren ist der Kalendermonat, in dem die Ein- oder Ausfuhr erfolgt.
b) Der Partnermitgliedstaat oder das Partnerland ist:
c) Der statistische Wert der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Aus- und Einfuhren entspricht dem Gesamtbetrag ohne Beförderungs- und Versicherungskosten, der in Rechnung gestellt würde, wenn das komplette Schiff oder Luftfahrzeug ver- oder gekauft würde;
d) Die Menge ist bei Schiffen in besonderen Maßeinheiten nach der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur und bei Luftfahrzeugen in Eigenmasse und besonderen Maßeinheiten nach der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur anzugeben.
4. Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Einführer ist:
b) Ausführer ist:
Auf Verlangen der nationalen statistischen Stellen legen Aus- und Einführer, die von diesen Stellen als solche bestimmt wurden, die statistischen Informationen nach Absatz 3 vor oder erbringen den Nachweis der Unrichtigkeit dieser Bestimmung.
5. Die nationalen statistischen Stellen erhalten Zugang zu allen verfügbaren Datenquellen, die sie zur Erstellung der in Absatz 2 genannten Statistiken benötigen. Insbesondere stellen die für die Führung der Schiffs- und Luftfahrzeugregister zuständigen Behörden den nationalen statistischen Stellen alle verfügbaren Informationen bereit.
1. Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Lieferung von Waren an Schiffe und Luftfahrzeuge“ bezeichnet die Lieferung von Waren für Mannschaft und Passagiere zum Verbrauch unterwegs und für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Schiffen oder Luftfahrzeugen;
b) ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als dem Mitgliedstaat oder Nichtmitgliedstaat zugehörig, in dem die juristische oder natürliche Person ansässig ist, die nach Abschnitt 1 Buchstabe k das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug hat. Für diesen Abschnitt kann das wirtschaftliche Eigentum durch das Land der Registrierung des Schiffs oder Luftfahrzeugs bestimmt werden.
2. In europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr werden nur die Ausfuhren von Waren erfasst, die aus dem statistischen Erhebungsgebiet des Meldemitgliedstaats an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden, die zu einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat gehören.
3. Für Statistiken über die Ausfuhren von Waren, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden, gelten folgende Bestimmungen:
a) Der Bezugszeitraum ist der Monat, in dem die Waren an das Schiff oder Luftfahrzeug geliefert werden.
b) Es kann eine vereinfachte Aufschlüsselung für Waren nach Anhang I Teil B Tabellen 34 und 35 dieser Verordnung verwendet werden.
c) Es können vereinfachte Codes für Partnermitgliedstaaten oder Partnerländer verwendet werden.
d) Die Eigenmasse ist nur für Waren aus Kapitel 27 der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur zu erfassen.
1. Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Einrichtungen auf hoher See“ bezeichnet auf hoher See außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets eines bestimmten Mitgliedstaats installierte oder zu installierende ortsfeste Ausrüstungen und Anlagen;
b) „an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren“ bezeichnet für die Besatzung und für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren;
c) „für die Errichtung von Einrichtungen auf hoher See bestimmte Waren“ bezeichnet die Lieferung von dauerhaften Waren für die Errichtung einer neuen Einrichtung auf hoher See oder für die Erweiterung von bestehenden Einrichtungen auf hoher See;
d) „von Einrichtungen auf hoher See gewonnene oder produzierte Waren“ bezeichnet Produkte, die die Einrichtung auf hoher See vom Meeresboden oder aus dem Untergrund gefördert oder die sie hergestellt hat sowie Waren, die bei der Demontage der Einrichtungen auf hoher See gewonnen werden; Erdgas und elektrischer Strom, die von Einrichtungen auf hoher See gewonnen oder produziert werden, fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Abschnitts, sondern der Abschnitte 26 bzw. 27;
e) eine Einrichtung auf hoher See gehört zu einem Mitgliedstaat oder Nichtmitgliedstaat, wenn sie in einem Gebiet eingerichtet ist, in dem der Mitgliedstaat oder der Nichtmitgliedstaat über das ausschließliche Recht zur Ausbeutung des dortigen Meeresbodens oder Untergrunds verfügt oder das Recht hat, eine solche Ausbeutung zu genehmigen.
2. Europäische Statistiken über den internationalen Warenverkehr umfassen:
a) Einfuhr von Waren mit Lieferung:
b) Ausfuhr von Waren mit Lieferung:
3. Für Statistiken über die Aus- und Einfuhren von Waren, die an und von Einrichtungen auf hoher See geliefert werden, gelten folgende Bestimmungen:
a) Der Bezugszeitraum ist der Monat, in dem die Waren an die Einrichtung auf hoher See geliefert werden.
b) Für Waren, die an Einrichtungen auf hoher See geliefert werden, kann eine vereinfachte Aufschlüsselung für Waren nach Anhang I Teil B Tabellen 34 und 35 dieser Verordnung verwendet werden.
c) Für Waren, die an Einrichtungen auf hoher See geliefert werden, können vereinfachte Codes für Partnermitgliedstaaten oder Partnerländer verwendet werden.
d) Für Waren aus Kapitel 27 der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur, für die Errichtung von Einrichtungen auf hoher See bestimmte Waren und für von Einrichtungen auf hoher See gewonnene oder produzierte Waren ist die Eigenmasse zu erfassen.
Gegebenenfalls ist bei für die Errichtung von Einrichtungen auf hoher See bestimmten Waren und bei von Einrichtungen auf hoher See gewonnenen oder produzierten Waren die Menge in den besonderen Maßeinheiten nach der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur zu erfassen.
1. Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Meeresprodukte“ bezeichnet Fischereiprodukte, mineralische Stoffe, Bergungsgut und alle anderen Waren, die von Schiffen für die Seeschifffahrt bisher noch nicht angelandet wurden, und die nicht unter die Bestimmungen von Abschnitt 23 fallen.
b) Ein Schiff gilt als dem Mitgliedstaat oder Nichtmitgliedstaat zugehörig, in dem die juristische oder natürliche Person ansässig ist, die nach Abschnitt 1 Buchstabe k der wirtschaftliche Eigentümer des Schiffes ist. Für diesen Abschnitt kann das wirtschaftliche Eigentum durch das Land der Registrierung des Schiffs bestimmt werden.
2. In europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr werden die folgenden Aus- und Einfuhren von Meeresprodukten erfasst:
a) die Anlandung von Meeresprodukten in den Häfen des Meldemitgliedstaats oder deren Erwerb durch zum Meldemitgliedstaat gehörende Schiffe von Schiffen, die zu einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat gehören. Diese Geschäfte gelten als Einfuhren;
b) die Anlandung von Meeresprodukten in den Häfen eines anderen Mitgliedstaats oder eines Nichtmitgliedstaats durch ein zum Meldemitgliedstaat gehörendes Schiff oder deren Erwerb von Schiffen, die zum Meldemitgliedstaat gehören, durch Schiffe, die zu einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat gehören. Diese Geschäfte gelten als Ausfuhren.
3. Für Statistiken über Aus- und Einfuhren von Meeresprodukten ist der Bezugszeitraum der Monat, in dem die Meeresprodukte in einem Hafen angelandet werden oder der Monat, in dem der Erwerb der Meeresprodukte stattfindet.
4. Die nationalen statistischen Stellen erhalten Zugang zu allen verfügbaren Datenquellen, die sie zur Anwendung dieses Abschnitts benötigen.
1. „Raumfahrzeug“ bezeichnet für die Zwecke dieses Abschnitts Satelliten und andere Waren, die sich außerhalb der Erdatmosphäre fortbewegen können sowie Teile solcher Waren; Trägerraketen fallen nicht unter diese Bestimmungen.
2. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur für die folgenden Aus- und Einfuhren von Raumfahrzeugen:
a) den Start eines Raumfahrzeugs, dessen wirtschaftliches Eigentum von einer juristischen oder natürlichen Person mit Sitz im Meldemitgliedstaat auf eine juristische oder natürliche Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat übergeht. Das umfasst den Transport von Teilen eines Raumfahrzeugs zu Zwecken des Zusammenbaus außerhalb der Erdatmosphäre. Diese Geschäfte gelten als Ausfuhren;
b) den Start eines Raumfahrzeugs, dessen wirtschaftliches Eigentum von einer juristischen oder natürlichen Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat auf eine juristische oder natürliche Person mit Sitz im Meldemitgliedstaat übergeht. Das umfasst den Transport von Teilen eines Raumfahrzeugs zu Zwecken des Zusammenbaus außerhalb der Erdatmosphäre. Diese Geschäfte gelten als Einfuhren.
3. Für Statistiken über die Aus- und Einfuhren von Raumfahrzeugen gelten folgende Bestimmungen:
a) Der Bezugszeitraum ist der Monat, in dem die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums erfolgt.
b) Bei Ausfuhren an internationale Organisationen oder Weltraumagenturen sind vereinfachte Partnerlandcodes zu verwenden.
c) Der statistische Wert ist der Wert des Raumfahrzeugs ohne Transport- und Versicherungskosten.
4. Die nationalen statistischen Stellen erhalten Zugang zu allen verfügbaren Datenquellen, die sie zur Anwendung dieses Abschnitts benötigen.
1. „Erdgas“ bezeichnet für die Zwecke dieses Abschnitts Erdgas im gasförmigen Zustand, das über festinstallierte Erdgas-Rohrleitungen geliefert wird.
2. In europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr werden Aus- und Einfuhren von Erdgas erfasst.
3. Für Statistiken über die Aus- und Einfuhren von Erdgas gelten folgende Bestimmungen:
a) Der Bezugszeitraum ist der Monat der Aus- oder Einfuhr.
b) Der statistische Wert kann auf Schätzungen beruhen.
c) Der Partnermitgliedstaat oder das Partnerland kann durch Schätzung ermittelt werden.
4. Die nationalen statistischen Stellen erhalten Zugang zu allen verfügbaren Datenquellen, die sie zur Erstellung der in Absatz 2 genannten Statistiken benötigen. Die nationalen statistischen Stellen können verlangen, dass statistische Informationen zu in Absatz 2 genannten Aus- und Einfuhren unmittelbar von den im Meldemitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmern übermittelt werden, die Eigentümer oder Betreiber der nationalen Erdgasfernleitungsnetze sind.
1. „Elektrischer Strom“ bezeichnet für die Zwecke dieses Abschnitts elektrischen Strom, der in grenzüberschreitenden Stromnetzen übertragen wird.
2. In europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr werden Aus- und Einfuhren von elektrischem Strom erfasst.
3. Für Statistiken über die Aus- und Einfuhren von elektrischem Strom gelten folgende Bestimmungen:
a) Der Bezugszeitraum ist der Monat der Aus- oder Einfuhr.
b) Der Partnermitgliedstaat oder das Partnerland ist der benachbarte Mitgliedstaat bzw. Nichtmitgliedstaat.
c) Der statistische Wert kann auf Schätzungen beruhen.
d) Die Menge ist nur in besonderen Maßeinheiten nach der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur zu erfassen.
4. Die nationalen statistischen Stellen erhalten Zugang zu allen verfügbaren Datenquellen, die sie zur Erstellung der in Absatz 2 genannten Statistiken benötigen. Die nationalen statistischen Stellen können verlangen, dass statistische Informationen zu in Absatz 2 genannten Ein- und Ausfuhren unmittelbar von den im Meldemitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmern übermittelt werden, die Eigentümer oder Betreiber der nationalen Stromleitungsnetze sind.
1. Für die Erfassung und Erstellung der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten und in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2152 festgelegten statistischen Informationen über Ausfuhren von Waren innerhalb der Union gelten die Bestimmungen des Kapitels I (Allgemeine Bestimmungen) und des Kapitels III (Bestimmte Waren oder Warenbewegungen) dieses Anhangs.
2. Für die Spezifikationen der Maßeinheit, die Klassifikation und die Aufschlüsselung der auszutauschenden statistischen Informationen über Ausfuhren von Waren innerhalb der Union gelten die Bestimmungen von Anhang I Teil B Tabelle 34 dieser Verordnung.
Für die Aufschlüsselung nach Art des Geschäfts gilt jedoch eine Kombination der Codenummern aus Spalte A und deren Unterteilungen in Anhang I Teil C Tabelle I Spalte B.
3. Bei Informationen, die nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Definitionen unter die militärische Geheimhaltung fallen, können die Mitgliedstaaten weniger detaillierte Angaben austauschen als in Anhang I Teil B Tabelle 34 dieser Verordnung angegeben oder vollständig von der Verpflichtung zum Austausch von Informationen, die unter die militärische Geheimhaltung fallen, entbunden werden.
4. An Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren nach Abschnitt 22 dieses Anhangs, an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren nach Abschnitt 23 Absatz 1 Buchstabe b dieses Anhangs und Ausfuhren von Raumfahrzeugen an internationale Organisationen oder Weltraumagenturen nach Abschnitt 25 dieses Anhangs können vom Austausch statistischer Informationen ausgenommen werden, wenn der Partnermitgliedstaat nicht angegeben ist.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten und in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 festgelegten statistischen Informationen für jedes Bezugsjahr mindestens 95 % des Gesamtwerts der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union für jeden Mitgliedstaat in alle Mitgliedstaaten zusammen abdecken.
1. Für die Spezifikation der in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 aufgeführten statistischen Datenelemente gelten die Bestimmungen des Kapitels II (Spezifikation der statistischen Datenelemente) dieses Anhangs.
2. Für die Zwecke der Spezifikation der statistischen Datenelemente für bestimmte Waren oder Warenbewegungen können die Bestimmungen des Kapitels II (Spezifikation der statistischen Datenelemente) dieses Anhangs angepasst werden.
1. Bei der Erhebung der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten statistischen Informationen von den Meldeeinheiten für Statistiken über Ausfuhren von Waren innerhalb der Union nach Abschnitt 7 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Vereinfachung in Bezug auf die statistischen Datenelemente nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorsehen.
2. Die Mitgliedstaaten können Meldeeinheiten von der Bereitstellung von Informationen über die Menge der Waren befreien. In diesem Fall schätzen die Mitgliedstaaten die Eigenmasse und gegebenenfalls die besondere Maßeinheit nach der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur.
3. Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Sendung“ alle Geschäfte im Bezugsmonat, die Gegenstand derselben Rechnung sind.
1000
a) die Meldeeinheiten können die statistischen Informationen zu der Ware ohne Aufschlüsselung übermitteln;
b) die Mitgliedstaaten können die Meldeeinheiten von der Bereitstellung der statistischen Informationen zur Menge der Waren, zum Ursprungsland und zur Art des Geschäfts befreien.
4. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Kraftfahrzeugteile“ bezeichnet Teile, die unter Kapitel 87 der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur eingeordnet werden;
„Luftfahrzeugteile“ bezeichnet Teile, die unter Kapitel 88 der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur eingeordnet werden.
In Bezug auf Kraftfahrzeug- und Luftfahrzeugteile
a) können die Meldeeinheiten die statistischen Informationen zu der Ware auf der Kapitelebene der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur übermitteln;
b) können die Mitgliedstaaten die Meldeeinheiten von der Bereitstellung der statistischen Informationen zur Menge der Waren befreien. In diesem Fall schätzen die Mitgliedstaaten die nicht von den Meldeeinheiten erhobene Eigenmasse.
5. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Fabrikationsanlage“ bezeichnet eine Kombination von Maschinen, Apparaten, Geräten, Ausrüstungen, Instrumenten und Materialien, die zusammen eine Großanlage zur Herstellung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen bilden;
„Komponenten“ bezeichnet eine Lieferung für eine Fabrikationsanlage, die Waren umfasst, die alle unter ein und demselben Kapitel der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur eingeordnet werden.
Unter der Bedingung, dass der gesamte statistische Wert einer bestimmten Fabrikationsanlage 3 Mio. EUR übersteigt und es sich nicht um die Wiederverwendung vollständiger Fabrikationsanlagen handelt:
a) können Meldeeinheiten die statistischen Informationen zu der Ware auf der Kapitelebene der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur übermitteln;
b) können die Mitgliedstaaten die Meldeeinheiten von der Bereitstellung der statistischen Informationen zur Menge der Waren befreien. In diesem Fall schätzen die Mitgliedstaaten die nicht von den Meldeeinheiten erhobene Eigenmasse.
6. Der Wert der Ausfuhren, die in Statistiken über Ausfuhren von Waren innerhalb der Union einfließen, und die von der Meldeeinheit getätigt werden, für die Vereinfachungen nach den Absätzen 2, 3, 4 und 5 gelten, dürfen für jedes Bezugsjahr 5 % des gesamten statistischen Werts der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union, über die Informationen nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2152 auszutauschen sind, nicht übersteigen.
7. Die Mitgliedstaaten können die Meldeeinheiten für die Zwecke der Statistiken über Ausfuhren von Waren innerhalb der Union von der Bereitstellung der Identifikationsnummer des Handelspartners im Einfuhrmitgliedstaat nur dann befreien, wenn
a) die Meldeeinheit beispielsweise bei einem Dreiecksgeschäft nicht in der Lage ist, Informationen über die Identifikationsnummer des Handelspartners im Einfuhrmitgliedstaat bereitzustellen;
b) die Identifikationsnummer des Handelspartners im Einfuhrmitgliedstaat nicht ermittelt werden kann. Die Vereinfachung ist beschränkt auf:
8. Die Mitgliedstaaten können den Meldeeinheiten für die Zwecke der Statistiken über Ausfuhren von Waren innerhalb der Union von der Angabe des Ursprungslands nur dann befreien, wenn diese Information verfügbar ist oder aus anderen Quellen abgeleitet werden kann und nicht geschätzt werden muss.
9. Wenn eine besondere Maßeinheit nach Abschnitt 11 genannt wird, können die Mitgliedstaaten die Meldeeinheiten von der Angabe der Eigenmasse befreien.
In diesem Fall schätzen die Mitgliedstaaten die nicht von den Meldeeinheiten erhobene Eigenmasse.
10. Nationale statistische Stellen:
a) können die Anwendung der Vereinfachungsmaßnahmen nach diesem Abschnitt verweigern oder einschränken, wenn sie feststellen, dass das Ziel der Wahrung einer hinreichenden Qualität der statistischen Informationen Vorrang vor der erstrebenswerten Verringerung des Meldeaufwands hat;
b) können von den Meldeeinheiten die vorherige Beantragung der Nutzung verlangen.
1. Die nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats stellen den nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats folgende Metadaten bereit:
a) „operative Metadaten“, die für die Überprüfung der Integrität der Datendateien mit den ausgetauschten statistischen Informationen relevant sind;
b) „prozessbezogene Metadaten“ mit Informationen zu nationalen Erhebungsmethoden und -verfahren, die für die Verwendung der ausgetauschten statistischen Informationen relevant sind.
2. Die nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats stellen den nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats und der Kommission (Eurostat) „Monitoring-Metadaten“ mit Informationen zum Gesamtwert der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union, die für die Überwachung der Qualität der ausgetauschten statistischen Informationen relevant sind.
3. In den Monitoring-Metadaten werden alle in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten und in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 festgelegten statistischen Informationen berücksichtigt, die in den für jeden Bezugsmonat nach Abschnitt 33 übermittelten ausgetauschten statistischen Informationen enthalten bzw. nicht enthalten sind.
Die Informationen über den Wert der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union, die in den übermittelten statistischen Informationen enthalten sind, sind nach Partnermitgliedstaat und nach Waren auf Kapitelebene der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur aufzuschlüsseln.
Die Informationen über den Wert der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union, die nicht in den übermittelten statistischen Informationen enthalten sind, können auf Schätzungen beruhen und sind nach Partnermitgliedstaat und nach Waren mindestens auf Kapitelebene der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur aufzuschlüsseln.
Ist nach Abschnitt 28 Absätze 3 und 4 der Partnermitgliedstaat nicht angegeben, sind die Informationen über den Wert der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union nach Waren auf Kapitelebene der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur aufzuschlüsseln. Werden jedoch Informationen, die unter die militärische Geheimhaltung fallen, nach Abschnitt 28 Absatz 3 vollständig aus den übermittelten statistischen Informationen ausgeschlossen, ist in den Monitoring-Metadaten nur der gesamte monatliche statistische Wert der Ausfuhren innerhalb der Union anzugeben.
1. Die nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats stellen den nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats die in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten und in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 festgelegten Informationen spätestens 30 Kalendertage nach Ende des Bezugsmonats bereit.
2. Liegen den nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist zusätzliche statistische Informationen vor, stellen die nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats den nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats diese zusätzlichen statistischen Informationen so bald wie möglich, spätestens aber 30 Kalendertage nach Ende des Monats, in dem die zusätzlichen statistischen Informationen vorliegen, bereit.
3. Kommt es zu einer Revision bereits ausgetauschter statistischer Informationen, stellen die nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats diese revidierten Informationen so bald wie möglich, spätestens aber 30 Kalendertage nach Ende des Monats, in dem die revidierten statistischen Informationen vorliegen, bereit.
4. Die nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats stellen den nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes bereit:
a) operative Metadaten nach Abschnitt 32 Absatz 1 Buchstabe a zum gleichen Zeitpunkt wie die statistischen Informationen, auf die sich die Metadaten beziehen;
b) prozessbezogene Metadaten nach Abschnitt 32 Absatz 1 Buchstabe b so bald wie möglich, spätestens aber bei der Übermittlung der statistischen Informationen zum ersten Bezugsmonat des Jahres, auf das sich die prozessbezogenen Metadaten beziehen;
c) Monitoring-Metadaten nach Abschnitt 32 Absatz 2 spätestens 35 Kalendertage nach Ende des Bezugsmonats.
1. Die von den nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2152 bereitgestellten Informationen stehen nur den nationalen statistischen Stellen des Mitgliedstaats zur Verfügung, auf den sich die Daten beziehen.
2. Die statistischen Informationen dürfen ausschließlich an nationale statistische Stellen übermittelt werden, die die nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2152 bereitgestellten Informationen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich benötigen.
Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (ABl. L 6 vom 11.1.2017, S. 40).
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
1. Die im Rahmen dieses Kapitels ausgetauschten statistischen Informationen und Metadaten werden in elektronischer Form ausgetauscht und über das zentrale Dateneingangsportal der Kommission (Eurostat) für Daten und gegebenenfalls Metadaten übermittelt oder hochgeladen.
2. Die Mitgliedstaaten setzen die Austauschstandards im Einklang mit den von der Kommission (Eurostat) zur Verfügung gestellten Durchführungsleitlinien um.
k) nach den Zollverfahren der aktiven Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Waren zählen nicht zum Warenverkehr außerhalb der Union;
l) abonnierte Zeitungen und Zeitschriften;
m) Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegen; Aussteuer und Hausrat einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass ihrer Eheschließung verlegt; Erbschaftsgut; Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten; Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Gegenstände zur Grabausschmückung, die mit den Särgen und Urnen transportiert werden; für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren und für Katastrophenopfer bestimmte Waren.
Dienstleistungen
internationale Erbringung von Dienstleistungen
Dienstleistungsverkehr zwischen Gebietsansässigen und nicht Gebietsansässigen (entsprechend den Erbringungsarten 1, 2 und 4 wie in Abschnitt 2, Absatz II definiert) und
Erbringung von Dienstleistungen über die Operationen von Auslandsunternehmenseinheiten (Erbringungsart 3 wie in Abschnitt 2, Absatz II definiert).
„Einfuhren und Erwerb von Dienstleistungen“ umfasst den Wert aller von nicht Gebietsansässigen für Gebietsansässige erbrachten Dienstleistungen und den Wert international erbrachter Dienstleistungen von Auslandsunternehmenseinheiten mit Sitz in der Meldevolkswirtschaft an Gebietsansässige. Von nicht Gebietsansässigen für Gebietsansässige erbrachte Dienstleistungen umfassen die Erbringungsarten 1, 2 und 4 und von Auslandsunternehmenseinheiten mit Sitz in der Meldevolkswirtschaft an Gebietsansässige erbrachte Dienstleistungen entsprechen der Erbringungsart 3 wie in Absatz II.1 definiert.
„Ausfuhren und Erbringung von Dienstleistungen“ umfasst den Wert aller von Gebietsansässigen für nicht Gebietsansässige erbrachten Dienstleistungen und den Wert international erbrachter Dienstleistungen für Gebietsansässige eines anderen Landes durch Einrichtung einer (von einer gebietsansässigen Einheit kontrollierten) Auslandsunternehmenseinheit in diesem Land. Von Gebietsansässigen für nicht Gebietsansässige erbrachte Dienstleistungen umfassen die Erbringungsarten 1, 2 und 4 und von Auslandsunternehmenseinheiten erbrachte Dienstleistungen entsprechen der Erbringungsart 3 wie in Absatz II.1 definiert.
Der „statistische Wert“ für Dienstleistungen ist definiert als der Wert der zwischen Gebietsansässigen und nicht Gebietsansässigen zu Marktpreisen gehandelten Dienstleistungen. Die Marktpreise beziehen sich auf den derzeitigen Marktwert, das heißt, die Werte, zu denen Dienste ausgetauscht werden oder gegen Geld ausgetauscht werden könnten, wobei alle Rabatte, Erstattungen und anderen Anpassungen berücksichtigt werden.
Somit ist der statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen der Wert der gesamten von nicht Gebietsansässigen für Gebietsansässige erbrachten Dienstleistungen zu Marktpreisen.
Der „statistische Wert“ für Dienstleistungen ist definiert als der Wert der zwischen Gebietsansässigen und nicht Gebietsansässigen zu Marktpreisen gehandelten Dienstleistungen. Die Marktpreise beziehen sich auf den derzeitigen Marktwert, das heißt, die Werte, zu denen Dienste ausgetauscht werden oder gegen Geld ausgetauscht werden könnten, wobei alle Rabatte, Erstattungen und anderen Anpassungen berücksichtigt werden.
Somit ist der statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen der Wert der gesamten von Gebietsansässigen für nicht Gebietsansässige erbrachten Dienstleistungen zu Marktpreisen.
International erbrachte Dienstleistungen können nach den folgenden vier Erbringungsarten aufgeschlüsselt werden:
Erbringungsart 1: Grenzüberschreitende Erbringung
Erbringungsart 2: Verbrauch im Ausland
Erbringungsart 3: Kommerzielle Präsenz
Erbringungsart 4: Anwesenheit natürlicher Personen
Erbringer vertraglicher Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie Lohn- und Gehaltsempfänger eines ausländischen Dienstleistungserbringers oder selbstständig sind;
Versetzungen innerhalb eines Unternehmens und ausländische Lohn- und Gehaltsempfänger, die unmittelbar von Unternehmen mit Sitz im Ausland beschäftigt werden;
Dienstleistungsverkäufer, die das Gastland betreten, um vertragliche Beziehungen für einen Dienstleistungsvertrag aufzunehmen, oder Personen, die für die Einrichtung einer kommerziellen Präsenz verantwortlich sind.
Die erforderlichen Kategorien, ergänzenden Gruppierungen und detaillierten Kategorien orientieren sich an EPOPS 2010 und MSITS 2010 und werden im Folgenden definiert:
Fertigungsdienstleistungen an Werkstoffen anderer Eigentümer umfassen Tätigkeiten wie die Veredelung, Montage, Etikettierung und Verpackung durch Unternehmen, die nicht die Eigentümer der betreffenden Waren sind. Beispiele sind Erdölraffination, Verflüssigung von Erdgas und das Zusammenfügen von Kleidung und Elektrogeräten. Nicht erfasst ist die Montage von Fertigbauteilen (erfasst bei Bauleistungen) sowie die Etikettierung und Verpackung im Zusammenhang mit Verkehrsleistungen (erfasst bei Transportleistungen).
Die Herstellung wird von einer Einheit übernommen, die nicht Eigentümerin der Waren ist und an die der Eigentümer eine Gebühr entrichtet. Da sich die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die betreffenden Waren nicht ändern, wird kein Geschäft des allgemeinen Warenverkehrs zwischen dem verarbeitenden Unternehmen und dem Eigentümer erfasst. Nur die vom verarbeitenden Unternehmen erhobene Gebühr wird unter diesem Posten erfasst, darin können jedoch die Kosten für vom verarbeitenden Unternehmen gekaufte Materialien enthalten sein.
Ein Element des internationalen Handels ist gegeben, wenn die Arbeiten von einem Gebietsansässigen einer Volkswirtschaft für den in einem anderen Land gebietsansässigen Eigentümer der Waren durchgeführt werden. Die Behandlung dieser Dienstleistungen ist nicht davon abhängig, ob sich die Waren davor oder danach im physischen Besitz des Eigentümers befanden oder nicht.
Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen, die anderweitig nicht genannt sind, umfassen Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen durch Gebietsansässige an Waren, die im Eigentum von nicht Gebietsansässigen stehen (und umgekehrt). Die Reparaturen können sowohl am Standort des Reparaturdienstleisters als auch an einem anderen Ort durchgeführt werden. Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen an Schiffen, Luftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen werden von dieser Position erfasst. Die Fahrzeugreinigung wird unter Transportleistungen erfasst. Reparatur- und Instandhaltungsdienstleistungen im Baugewerbe werden unter Baugewerbe/Bau erfasst. Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Computer werden unter EDV-Dienstleistungen erfasst.
Der für Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen verzeichnete Wert entspricht dem Wert der durchgeführten Reparaturarbeiten und nicht dem Bruttowert der Waren vor und nach der Reparatur. Der Wert der Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen umfasst alle vom Reparierenden bereitgestellten Teile oder Materialien, die im Preis enthalten sind (separat in Rechnung gestellte Teile und Materialien werde nicht unter Dienstleistungen, sondern unter allgemeiner Warenverkehr erfasst). Sowohl kleinere Reparaturen, durch die der Gegenstand betriebsbereit erhalten wird, als auch große Reparaturen, mit denen die Effizienz oder die Kapazität der Ware verbessert oder die Lebensdauer verlängert werden, werden erfasst. Es wird keine Unterscheidung dahin gehend vorgenommen, ob Reparaturdienstleistungen vom Kunden als Intermediärverbrauch oder Anlageinvestitionen verzeichnet werden.
Transportleistungen umfassen den Vorgang der Beförderung von Personen und Gegenständen von einem Ort an einen anderen Ort sowie damit verbundene Hilfs- und Unterstützungsleistungen und die Anmietung (Chartern) von Beförderungsmitteln mit Bedienungspersonal. Post- und Kurierdienste werden ebenfalls erfasst. Transportleistungen können nach Verkehrszweig und danach, was befördert wird (Personen oder Fracht), eingeteilt werden.
Ein Transportdienstleister kann Unteraufträge vergeben, um die Dienstleistungen anderer Betreiber für die Bereitstellung von Teilen der endgültigen Transportleistung nutzen zu können. Solche Dienstleistungen sind auf Bruttobasis zu erfassen. Beispielsweise kann ein Kurierdienstleister getrennte Verträge mit mehr als einem Transportdienstleister abschließen. Von Transportleistungsanbietern an Agenten gezahlte Provisionen sind getrennt zu erfassen.
Seetransportleistungen umfassen alle internationalen Fracht- und Personentransportleistungen, die von Schiffen für die Seeschifffahrt durchgeführt werden, jedoch nicht den Transport in Unterwasserrohrleitungen (erfasst unter Transport in Rohrleitungen) und den Fahrpreis für Kreuzfahrten (erfasst unter Reisen).
Lufttransportleistungen umfassen alle internationalen Fracht- und Personentransportleistungen, die mit einem Luftfahrzeug erbracht werden.
Hierunter fallen alle nicht im See- oder Luftverkehr erbrachten Transportleistungen. Darunter fallen folgende Verkehrszweige:
Raumtransport umfasst das Befördern von Satelliten in die Umlaufbahn durch gewerbliche Unternehmen im Auftrag der Eigentümer der Satelliten (beispielsweise Telekommunikationsgesellschaften) sowie sonstige Tätigkeiten der Betreiber von Raumfahrtgeräten, wie den Transport von Gütern und Personen für wissenschaftliche Zwecke. Hierunter fallen auch der Personentransport in der Raumfahrt und die Zahlungen, die von einer Volkswirtschaft dafür geleistet werden, dass ihre Gebietsansässigen mit dem Raumfahrzeug einer anderen Volkswirtschaft befördert werden.
Eisenbahntransportleistungen umfassen den Transport auf dem Schienenweg.
Straßentransportleistungen umfassen den internationalen Frachttransport mit Lastkraftwagen und den internationalen Personentransport mit Linien- und Reisebussen.
Transportleistungen der Binnenschifffahrt umfassen internationale Transportleistungen auf Flüssen, Kanälen und Binnenseen. Eingeschlossen sind sowohl Wasserstraßen, die innerhalb eines einzigen Landes liegen, als auch Wasserstraßen, die zu zwei oder mehr Ländern gehören.
Transport in Rohrleitungen umfasst den Transport von Waren in Rohrleitungen, z. B. von Erdöl und verwandten Erzeugnissen, Wasser und Gas. Ausgenommen sind Leistungen der Verteilung von Wasser, Gas und anderen Erdölprodukten, in der Regel von Zwischenlagern an die Kunden, (erfasst unter sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen a. n. g.), sowie der Wert der transportierten Waren (erfasst unter allgemeiner Warenverkehr).
Elektrizitätsübertragung umfasst Leistungen der Beförderung oder Übertragung von Strom bei hoher Spannung über ein Verbundleitungsnetz samt zugehöriger Ausrüstung von den Einspeisepunkten zu den Umspannanlagen, die sie zwecks Bereitstellung für Kunden oder andere elektrische Systeme herunterspannen. Die Übertragung gilt als abgeschlossen, wenn der Strom in Verteilungsanlagen eines elektrischen Systems gelangt, die Elektrizität an die Endverbraucher für den Verbrauch liefern. Der eigentliche Strom (erfasst unter allgemeiner Warenverkehr) und die Elektrizitätsverteilung, also die Lieferung des Stroms von der Verteilerstation an den Kunden (erfasst unter sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen a. n. g.) werden hier nicht erfasst.
Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Transport umfassen alle übrigen Transportleistungen, die keiner der vorstehend beschriebenen Positionen von Transportleistungen zugeordnet werden können.
Post- und Kurierdienstleistungen umfassen Abholung, Beförderung und Auslieferung von Briefen, Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren und sonstigen Drucksachen, Päckchen und Paketen. Dazu gehören auch Dienstleistungen an Postschaltern wie der Verkauf von Briefmarken, Postlagerungsdienste und Telegrammdienste und das Vermieten von Postfächern.
Zusätzliche Angaben zum Wert von Frachttransportleistungen, die von Gebietsansässigen an nicht Gebietsansässige und umgekehrt erbracht werden, sind als Ergänzung zu den Daten zum Frachttransport, die nach den FOB/FOB-Bewertungsgrundsätzen für Güter erhoben wurden, erforderlich. Diese Informationen sind nützlich, weil sie die tatsächlichen Marktgeschäfte ohne Korrekturen, Anpassungen oder Schätzungen widerspiegeln.
In diesem Fall wird die Transportleistung nur dann verzeichnet, wenn ein Geschäft einer Transportleistung zwischen einem Gebietsansässigen und einem nicht Gebietsansässigen stattfindet. Die Erfassung der getrennten Transportleistung hängt von den im Vertrag für den Verkauf oder Kauf der Waren festgelegten und im Rahmen des Marktgeschäfts umgesetzten Lieferbedingungen ab.
Wird der Vertrag über die Transportleistungen zwischen zwei Gebietsansässigen für Transportleistungen für eine ausgeführte Ware geschlossen, könnte diese Transportleistung auf der Grundlage dieser Messmethode ausgeschlossen werden, ein Teil davon würde jedoch erfasst werden, wenn die Grundsätze der Zahlungsbilanz anzuwenden wären. Das geschieht beispielsweise, wenn die im Vertrag für den Verkauf oder Kauf einer Ware vorgesehenen Lieferbedingungen eine Lieferung frei Haus („frachtfrei“) vorsehen und wenn der Ausführer mit einem Gebietsansässigen der ausführenden Volkswirtschaft vertraglich vereinbart hat, die Transportleistung zu stellen. Die geschäftsbasierte Messmethode käme in folgenden Fällen zum Einsatz:
Es wurde ein Vertrag zur Erbringung von Transportleistungen zwischen einem Gebietsansässigen und einem nicht Gebietsansässigen geschlossen und die Lieferbedingungen ab Werk festgelegt. Die gesamte Transportleistung wird erfasst, einschließlich dem Teil der Transportleistung, die vor der Grenze des ausführenden Landes erfolgt.
Transportleistungen erfolgen zwischen Gebietsansässigen und nicht Gebietsansässigen im Kontext von Dreiländerverkehr und Küstennavigation oder Kabotage.
Die Komponente der EBOPS 2010 unterscheidet sich vom Großteil des internationalen Dienstleistungsverkehrs, da sie am Geschäftspartner orientiert ist. Anders als die meisten Dienstleistungen der EBOPS sind Reisen kein spezifisches Produkt; sie umfassen vielmehr eine Palette an Waren und Dienstleistungen, die nicht Gebietsansässige in der von ihnen besuchten Volkswirtschaft konsumieren. Reisen sind definiert als Waren und Dienstleistungen, die durch nicht Gebietsansässige während ihres Aufenthalts in einer Volkswirtschaft von dieser Volkswirtschaft für die eigene Verwendung oder zur Weitergabe erworben werden. Dazu zählen Aufenthalte beliebiger Dauer, sofern kein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts stattfindet.
Die am häufigsten unter Reisen erfassten Waren und Dienstleistungen sind Unterkunft, Lebensmittel, Getränke und Transportleistungen, die in der besuchten Volkswirtschaft gekauft werden (und in der liefernden Volkswirtschaft verbraucht werden). Geschenke, Andenken und sonstige Artikel, die für die eigene Verwendung gekauft werden und aus den besuchten Volkswirtschaften ausgeführt werden können, werden ebenfalls erfasst.
Im Einklang mit dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung werden Waren und Dienstleistungen, die während des Besuchs erworben, aber zuvor oder danach bezahlt werden, zu Reisen gezählt. Waren und Dienstleistungen können dadurch erworben werden, dass sie von der Person, die sich ins Ausland begibt, bezahlt oder in ihrem Namen bezahlt werden, sofern es keine Gegenleistung gibt (beispielsweise freie Unterkunft und Verpflegung: in einem solchen Fall liegt auch eine entsprechende Übertragung vor) oder auf eigene Rechnung hergestellt werden (trifft auf einige Fälle von Immobilieneigentum und zeitanteilig genutzter Unterkunft zu).
Unter Bautätigkeiten werden die Errichtung, Verwaltung, Renovierung, Reparatur oder Erweiterung von Sachanlagen in Form von Gebäuden, Landverbesserungen technischer Art und sonstigen Bauwerken wie Straßen, Brücken und Dämmen erfasst. Außerdem werden damit verbundene Installations- und Montagearbeiten, Erschließungsmaßnahmen und allgemeine Bautätigkeiten, Spezialdienstleistungen wie Maler-, Klempner- und Abrissarbeiten berücksichtigt.
Bautätigkeiten werden auf Bruttobasis bewertet, also einschließlich aller Waren und Dienstleistungen, die als Vorleistungen für die Arbeiten genutzt werden, anderer Produktionskosten und des Betriebsüberschusses, der den Eigentümern des Bauunternehmens zufließt. Dieses Bewertungsprinzip entspricht dem, mit dem die Gesamtproduktion (Waren und Dienstleistungen zusammengenommen) nach dem SNA 2008 bewertet wird.
Erbringt ein Bauunternehmen seine Dienstleistungen im Ausland über eine physische Präsenz während eines längeren Zeitraums (mehr als zwölf Monate), ohne jedoch eine rechtliche Einheit im Land des Kunden einzurichten, und sind die Operationen durchaus nennenswert, muss der Datenersteller möglicherweise in Betracht ziehen, dass aus statistischer Sicht eine fiktive institutionelle Einheit zu berücksichtigen ist. In diesem Fall werden die entsprechenden internationalen Geschäfte nicht als Dienstleistungsverkehr behandelt (diese Geschäfte werden unter ausländischen Direktinvestitionen — Ströme, Einkünfte und Bestände — erfasst, und die diesen Geschäften entsprechenden Daten sind als FATS (Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten) erfasst). Wenn die genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, werden die internationalen Geschäfte als Dienstleistungsverkehr zwischen Gebietsansässigen und nicht Gebietsansässigen behandelt.
Versicherungs- und Alterssicherungsleistungen umfasst die Erbringung verschiedener Arten von Versicherungsleistungen durch gebietsansässige Versicherungsunternehmen an nicht Gebietsansässige und umgekehrt.
Versicherungsleistungen sichern einzelne Einheiten (Staat, Unternehmen und Haushalte), die bestimmten Risiken ausgesetzt sind, finanziell gegen die Folgen definierter Ereignisse ab. Außerdem agieren Versicherer häufig als finanzielle Vermittler, die von diesen Einheiten gesammelte Mittel in finanzielle oder andere Vermögenswerte mit Blick auf die Abwicklung künftiger Versicherungsfälle investieren.
Pensionsfonds werden eingerichtet, um Leistungen für Ruhestand oder Invalidität bestimmter Gruppen von Lohn- und Gehaltsempfängern bereitzustellen. Sie sind insofern mit Versicherungen vergleichbar, dass sie mit Blick auf die Investition der Mittel für ihre Begünstigten als Vermittler agieren und manche Risiken verteilen.
Versicherungs- und Alterssicherungsleistungen umfassen folgende Teilkomponenten: Direktversicherung; Rückversicherung; Versicherungsnebenleistungen; Dienstleistungen von Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen.
Finanzdienstleistungen umfassen finanzielle Mittler- und Hilfsleistungen, ausgenommen solche, die von Versicherungsunternehmen und Alterssicherungssystemen erbracht werden. Diese Dienstleistungen umfassen üblicherweise von Banken und sonstigen Vermittlern und Helfern im Finanzbereich erbrachte Dienstleistungen. Erfasst werden Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Geschäften mit Finanzinstrumenten erbracht werden, sowie sonstige Dienstleistungen mit Bezug zu finanziellen Tätigkeiten, unter anderem Entgegennahme von Einlagen und Kreditvergabe, Akkreditive, Finanzierungsleasing, Factoring, Übernahmen und Clearing. Ebenso erfasst sind Finanzberatungsdienstleistungen, Verwahrung von finanziellen Vermögenswerten oder Bullion, Vermögensverwaltung, Auswertungsdienste, Komfortdienste, Liquiditätsbereitstellungsdienste, Risikoübernahmedienste (außer Versicherungen), M&A-Dienste, Bonitätsbewertung, Börsendienstleistungen und Vertrauensdienste.
Gebühren für Finanzdienstleistungen können wie folgt in Rechnung gestellt werden: ausdrückliche Rechnungstellung; Margen auf An- und Verkäufe; bei Einrichtungen der Vermögensverwaltung von erzielten Vermögenseinkommen abgezogene Kosten für Vermögensverwaltung; oder Margen zwischen dem Zinssatz und dem Referenzzinssatz auf Anleihen und Einlagen (unterstellte Bankdienstleistungen, FISIM).
Bei finanziellen Vermittlern kann die Bilanz zwischen ausdrücklicher Rechnungsstellung und unterstellten Leistungen in Zeitverlauf und je nach Einrichtung unterscheiden; daher sind Daten zu beiden Aspekten erforderlich, um ein vollständiges Bild der erbrachten Dienstleistungen zu zeichnen.
Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, a. n. g., umfassen:
Gebühren für die Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum (z. B. Patente, Warenzeichen, Urheberrechte, Herstellungsverfahren und Muster, einschließlich Betriebsgeheimnisse und Franchising). Diese Rechte können sich aus Forschung und Entwicklung sowie aus dem Marketing ergeben und
Lizenzgebühren für die Reproduktion oder den Vertrieb von geistigem Eigentum, das in produzierten Originalen oder Prototypen verkörpert ist (z. B. Urheberrechte an Büchern und Manuskripten, Computersoftware, filmische Arbeiten und Tonaufnahmen), sowie damit verbundene Rechte (z. B. für Live-Aufführungen und TV-, Kabel- oder Satellitenübertragungen).
Die Definition von EDV- und Telekommunikationsdienstleistungen richtet sich nach der Art der Dienstleistungen und nicht nach der Methode der Erbringung. Telekommunikations-, EDV- und Informationsdienstleistungen können in drei Teilkomponenten unterteilt werden: Telekommunikationsdienstleistungen, EDV-Dienstleistungen und Informationsdienstleistungen.
Telekommunikationsdienstleistungen umfassen die Verbreitung oder Übertragung von Ton, Bildern, Daten oder sonstigen Informationen mittels Telefon, Telex, Telegramm, Rundfunk- und Fernsehkabel, Radio- und Fernsehsatellit, E-Mail, Fax usw.; hierzu gehören auch Netzwerkdienste für Unternehmen, Telekonferenzen und Unterstützungsdienstleistungen. Der Wert der übertragenen Informationen ist darin nicht enthalten. Ferner gehören dazu auch Mobilfunkdienste, Internet-Backbone-Services und Online-Zugangsdienste einschließlich der Bereitstellung von Internetzugang. Nicht inbegriffen sind Dienstleistungen der Installation von Telefonnetzausrüstung (erfasst unter Bauleistungen) und Datenbankleistungen (erfasst unter Informationsdienstleistungen).
EDV-Dienstleistungen umfassen Dienste im Zusammenhang mit Hard- und Software und Datenverarbeitungsdienste.
Informationsdienstleistungen sind unterteilt in Dienstleistungen von Korrespondenz- und Nachrichtenbüros sowie sonstige Informationsdienstleistungen:
Zu den Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen zählen die Bereitstellung von Nachrichten, Bildern und Hintergrundinformationen für die Medien.
Zu den sonstigen Informationsdienstleistungen zählen Datenbankdienste (z. B. Entwicklung von Datenbanken, Datenspeicherung und Verbreitung von Daten und Datenbanken einschließlich Verzeichnisse und Mailinglisten) — sowohl online und über magnetische, optische und Printmedien — sowie Internetsuchportale (einschließlich Suchmaschinen, die Internetadressen liefern, nachdem die Kunden durch Eingabe von Suchwörtern eine Anfrage gesendet haben). Hierzu gehören auch: direkte Abonnements (ohne Sammelabonnements) von Zeitungen und Zeitschriften, ob postalisch, elektronisch oder auf sonstige Weise bezogen; sonstige Bereitstellung von Online-Inhalten; Dienstleistungen von Bibliotheken und Archiven. (Große Abnahmemengen von Zeitungen und Zeitschriften fallen unter allgemeinen Warenverkehr).
Heruntergeladene Inhalte, bei denen es sich weder um Software noch um ein audiovisuelles oder verwandtes Produkt handelt, werden unter Informationsdienstleistungen erfasst.
Diese Kategorie umfasst: Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung, freiberufliche Dienstleistungen und Managementberatungsleistungen, technische Dienstleistungen, Handelsleistungen und sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen.
„Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung“ umfasst Dienstleistungen, die mit Grundlagenforschung, angewandter Forschung und experimenteller Entwicklung neuer Produkte und Verfahren verbunden sind, und umfasst Tätigkeiten in Naturwissenschaften, Sozial- und Geisteswissenschaften.
Freiberufliche Dienstleistungen und Managementberatungsleistungen umfassen: 10.2.A. Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmens- und Public-Relations-Beratung; und 10.2.B. Dienstleistungen für Werbung, Marktforschung und Meinungsumfragen.
Dienstleistungen für die allgemeine Verwaltung einer Zweigstelle, einer Niederlassung oder verbundener Unternehmen, die von einem Mutterunternehmen oder einem anderen verbundenen Unternehmen erbracht werden, werden häufig unter Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmens- und Public-Relations-Beratung erfasst.
Dienstleistungen für Werbung, Marktforschung und Meinungsumfragen, die zwischen Gebietsansässigen und nicht Gebietsansässigen erbracht werden, umfassen die Planung, Umsetzung und Vermarktung von Werbestrategien durch Werbeagenturen; die Platzierung in den Medien einschließlich Kauf und Verkauf von Werbefläche; Messedienste von Messeveranstaltern; die Verkaufsförderung für Produkte im Ausland; Marktforschung; Telemarketing sowie Meinungsforschung im Ausland zu verschiedenen Themen.
Sie umfassen: Architektur- und Ingenieurdienstleistungen sowie wissenschaftliche und übrige technische Dienstleistungen; Abfallbehandlung und Reinigungsdienste, Dienstleistungen in Landwirtschaft und Bergbau; Operationelles Leasing; Handelsleistungen und sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen, a. n. g.
„Abfallbehandlung und Reinigungsdienste, Dienstleistungen in Landwirtschaft und Bergbau“ ist in drei Teile unterteilt: Abfallbehandlung und Reinigungsdienste; Nebenleistungen für die Land- und Forstwirtschaft sowie die Fischerei; und Dienstleistungen für den Bergbau und Gewinnung von Erdöl und Erdgas.
Operationelles Leasing umfasst die Vermietung produzierter Vermögensgütern im Rahmen von Vereinbarungen, in denen die Nutzung der Vermögensgüter durch den Leasingnehmer vorgesehen, aber die meisten mit dem Eigentum an den Aktiva verbundenen Risiken und Vorteile nicht auf den Leasingnehmer übertragen werden. Diese Dienstleistungen umfassen Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und nicht Gebietsansässigen zur Anmietung oder Charterung von Schiffen, Flugzeugen oder Transportmitteln wie Eisenbahnwaggons, Container, Bohranlagen usw., ohne Bedienungspersonal. Zahlungen für operationelles Leasing mit Bezug zu anderen Arten von Ausrüstung werden ebenfalls erfasst und können nach folgenden Merkmalen unterschieden werden:
Der Leasinggeber hält in der Regel einen gewissen Bestand an Vermögenswerten, die Nutzer — gegebenenfalls auf Anforderung — mieten oder kurzfristig leihen können.
Diese Vermögenswerte können für unterschiedliche Zeiträume vermietet werden und der Leasingnehmer kann die Miete nach Ablauf dieses Zeitraums erneuern.
Häufig ist der Leasinggeber im Rahmen der für den Leasingnehmer erbrachten Dienstleistung für die Wartung und Reparatur der Vermögenswerte verantwortlich.
Unter Handelsleistungen werden Verbindlichkeiten aus Provisionen auf Waren- und Dienstleistungsgeschäfte gegenüber Transithändlern, Maklern und Händlern an Warenbörsen, Auktionatoren und Warenkommissionären erfasst. Diese Dienstleistungen umfassen beispielsweise Auktionsgebühren oder Vermittlerprovisionen für den Verkauf von Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Waren. Ist der Händler der Eigentümer der verkauften Waren, ist kann die Händlermarge üblicherweise nicht vom Warenwert getrennt werden.
Alle Margen, die nicht im FOB-Preis der Waren enthalten sind, werden unter Handelsleistungen erfasst. Ausgenommen von Handelsleistungen sind Franchisegebühren (erfasst unter Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, a. n. g.); Maklerdienste im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten (erfasst unter Finanzdienstleistungen); und Gebühren im Zusammenhang mit Transportleistungen, z. B. Vermittlungsprovisionen (erfasst unter Transportleistungen).
„Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen a. n. g.“ umfasst Leistungen der Verteilung von Wasser, Dampf, Gas und anderen Erdölerzeugnissen sowie Elektrizitätsverteilungsleistungen, sofern diese getrennt von Übertragungsleistungen ermittelt werden können (die Übertragung dieser Produkte wird unter Transportleistungen erfasst); Klimaanlagen; Vermittlung von Personal (von diesem Personal erbrachte Dienstleistungen werden unter den jeweiligen Positionen für die Dienstleistungen erfasst); Detektei- und Schutzdienste; Übersetzen und Dolmetschen; fotografische Dienste; Gebäudereinigung; Immobiliendienstleistungen für Unternehmen; und alle anderen unternehmensbezogenen Dienstleistungen, die keiner der aufgeführten unternehmensbezogenen Dienstleistungen zugeordnet werden können.
Hierzu zählen audiovisuelle und verwandte Dienstleistungen und sonstige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, Kultur und Freizeit.
„Audiovisuelle und verwandte Dienstleistungen“ umfasst Dienstleistungen im Zusammenhang mit audiovisuellen Tätigkeiten (Filme, Musik, Radio und Fernsehen) sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit darstellender Kunst.
Diese Kategorie umfasst: Bildungsdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kulturerbe und der Freizeit und sonstige Dienstleistungen für persönliche Zwecke.
„Regierungswaren und -leistungen a. n. g.“ umfasst:
Waren und Dienstleistungen, die von und für Exklaven wie Botschaften und Militärbasen geliefert bzw. erbracht werden
Waren und Dienstleistungen, die im Ausland stationierte Diplomaten, Konsulatsmitarbeiter und militärisches Personal und deren Angehörige im Gastland erwerben
Von und für Regierungen erbrachte Dienstleistungen, die nicht in anderen Dienstleistungskategorien erfasst werden
Handelsgeschäfte insgesamt
„Handelsgeschäfte insgesamt“ umfasst:
a) Handelsleistungen
b) die geschätzten Vertriebsdienstleistungen, die im Wert der verkauften Produkte (einschließlich Waren im Transithandel) enthalten sind.
Vertriebsdienstleistungen
Im SNA 2008 werden Groß- und Einzelhändler definiert als Einheiten, die Waren erwerben und ohne oder nach geringfügiger Veredelung (z. B. Reinigung oder Verpackung) weiterverkaufen. Sie erbringen eine Dienstleistung für Produzenten und Verbraucher von Waren, indem sie eine Auswahl an Waren an angemessenen Orten lagern, ausstellen und liefern und damit den Kauf erleichtern. Ihre Ergebnisse werden als Gesamtwert der mit den zum Wiederverkauf gekauften Produkte erwirtschafteten Handelsmargen gemessen. Die Margen, die für diese Vertriebsdienstleistungen stehen, sind entweder in den FOB-Werten der Waren, auf die sie sich beziehen, enthalten, oder werden vom Einführer vorgesehen.
| Hauptkategorien der EBOPS 2010 | Detaillierte Kategorien der EBOPS 2010 |
| 1.Fertigungsdienstleistungen an Werkstoffen anderer Eigentümer | |
| 2.Instandhaltungs- und Reparaturleistungen, a. n. g. | Fakultativ: 2.a davon: Waren |
| 3.TransportleistungenFakultativ: Bewertung von Frachttransportleistungen auf Basis der Geschäfte | 3.1.Seetransportleistungen |
| 3.2.Lufttransportleistungen | |
| 3.3.Andere Verkehrszweige | |
| 3.4.Post- und Kurierdienstleistungen | |
| 4.Reisen | 4.a.Davon: Waren |
| 5.Bautätigkeit | 5.a.Davon: Waren |
| 6.Versicherungs- und Alterssicherungsleistungen | |
| 7.Finanzdienstleistungen | |
| 8.Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, a. n. g. | |
| 9.Telekommunikations-, EDV- und Informationsdienstleistungen | 9.1.Telekommunikationsdienstleistungen |
| 9.2.EDV-Dienstleistungen | |
| 9.3.Informationsdienstleistungen | |
| 10.Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen | 10.1.Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung |
| 10.2.Freiberufliche Dienstleistungen und Managementberatungsleistungen | |
| Fakultativ: | |
| 10.2.1.Dienstleistungen der Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmens- und Public-Relations- Beratung | |
| 10.2.2.Dienstleistungen für Werbung, Marktforschung und Meinungsumfragen | |
| 10.3.Technische Dienstleistungen, Handelsleistungen und sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen | |
| Fakultativ: | |
| 10.3.1.Architektur- und Ingenieurdienstleistungen sowie wissenschaftliche und übrige technische Dienstleistungen; | |
| 10.3.2.Abfallbehandlung und Reinigungsdienste, Dienstleistungen in Landwirtschaft und Bergbau; | |
| 10.3.3.Operationelles Leasing; | |
| 10.3.4.Handelsleistungen; | |
| 10.3.5.Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen a. n. g. | |
| 11.Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit | 11.1.Audiovisuelle und verwandte Dienstleistungen |
| 11.2.Übrige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, Kultur und Freizeit | |
| 12.Regierungswaren und -leistungen, a. n. g. | 12.adavon Waren |
| Ergänzende Gruppierungen der EBOPS 2010C.Handelsgeschäfte insgesamt (fakultativ)C.aHandelsleistungen (Position 10.3.4 — fakultativ)C.bVertriebsdienstleistungen | |
Die nachstehende Aufschlüsselung enthält die empfohlene Detailebene für die freiwillige Datenübermittlung nach CPA-Klassifikation.
Die CPA ist die europäische Güterklassifikation (Waren und Dienstleistungen) in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen. In der CPA kann jedes Produkt jeweils einer einzelnen Position der Klassifikation der Wirtschaftszweige zugeordnet werden. Daher wird es der wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet, in deren Rahmen es produziert wird. Somit folgt die CPA der Struktur der Systematik der Wirtschaftszweige (NACE) und wird für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verwendet.
| A-U | DIENSTLEISTUNGEN INSGESAMT |
| A | ERZEUGNISSE DER LANDWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT UND FISCHEREI |
| B | BERGBAUERZEUGNISSE; STEINE UND ERDEN |
| C | HERGESTELLTE WAREN (Fertigungsdienstleistungen) |
| D | ENERGIE UND DIENSTLEISTUNGEN DER ENERGIEVERSORGUNG |
| E | WASSER; DIENSTLEISTUNGEN DER ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND DER BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN |
| F | GEBÄUDE UND BAUARBEITEN |
| G | HANDELSLEISTUNGEN; INSTANDHALTUNGS- UND REPARATURARBEITEN AN KRAFTFAHRZEUGEN |
| 45 | Handelsleistungen mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen |
| 46 | Großhandelsleistungen (ohne Handelsleistungen mit Kraftfahrzeugen) |
| 47 | Einzelhandelsleistungen (ohne Handelsleistungen mit Kraftfahrzeugen) |
| H | VERKEHRS- UND LAGEREILEISTUNGEN |
| 49 | Landverkehrsleistungen und Transportleistungen in Rohrfernleitungen |
| 50 | Schifffahrtsleistungen |
| 51 | Luftfahrleistungen |
| 52 | Lagereileistungen sowie sonstige Unterstützungsdienstleistungen für den Verkehr |
| 53 | Post- und Kurierdienstleistungen |
| I | BEHERBERGUNGS- UND GASTRONOMIEDIENSTLEISTUNGEN |
| 55 | Beherbergungsdienstleistungen |
| 56 | Gastronomiedienstleistungen |
| J | INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN |
| 58 | Dienstleistungen des Verlagswesens |
| 59 | Dienstleistungen der Herstellung, des Verleihs und Vertriebs von Filmen und Fernsehprogrammen, von Kinos und Tonstudios; Verlagsleistungen bezüglich Musik |
| 60 | Rundfunkveranstaltungsleistungen |
| 61 | Telekommunikationsdienstleistungen |
| 62 | Dienstleistungen der EDV-Programmierung und -Beratung und damit verbundene Dienstleistungen |
| 63 | Informationsdienstleistungen |
| K | FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN |
| 64 | Finanzdienstleistungen, außer Versicherungen und Pensionen |
| 65 | Dienstleistungen von Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung) |
| 66 | Mit den Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Dienstleistungen |
| L | DIENSTLEISTUNGEN DES GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESENS |
| M | FREIBERUFLICHE, WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE DIENSTLEISTUNGEN |
| 69 | Rechts-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsleistungen |
| 70 | Dienstleistungen der Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatungsleistungen |
| 71 | Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros und der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung |
| 72 | Forschungs- und Entwicklungsleistungen |
| 73 | Werbe- und Marktforschungsleistungen |
| 74 | Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen |
| 75 | Dienstleistungen des Veterinärwesens |
| N | SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE DIENSTLEISTUNGEN |
| 77 | Dienstleistungen der Vermietung von beweglichen Sachen |
| 78 | Dienstleistungen der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften und des Personalmanagements |
| 79 | Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseveranstaltern und sonstige Reservierungsdienstleistungen |
| 80 | Wach-, Sicherheits- und Detekteileistungen |
| 81 | Dienstleistungen der Gebäudebetreuung und des Garten- und Landschaftsbaus |
| 82 | Wirtschaftliche Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen, a. n. g. |
| O | DIENSTLEISTUNGEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG, DER VERTEIDIGUNG UND DER SOZIALVERSICHERUNG |
| P | ERZIEHUNGS- UND UNTERRICHTSDIENSTLEISTUNGEN |
| Q | DIENSTLEISTUNGEN DES GESUNDHEITS- UND SOZIALWESENS |
| R | KUNST-, UNTERHALTUNGS- UND ERHOLUNGSDIENSTLEISTUNGEN |
| S | SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN |
| T | DIENSTLEISTUNGEN PRIVATER HAUSHALTE, DIE HAUSPERSONAL BESCHÄFTIGEN; VON PRIVATEN HAUSHALTEN PRODUZIERTE WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN EIGENBEDARF OHNE AUSGEPRÄGTEN SCHWERPUNKT |
| U | DIENSTLEISTUNGEN EXTERRITORIALER ORGANISATIONEN UND KÖRPERSCHAFTEN |
2. Das erste Basisjahr ist 2015, das zweite Basisjahr ist 2021 und das dritte Basisjahr ist 2025. Danach basieren die Mitgliedstaaten die Indizes alle fünf Jahre um, wobei sie die mit 0 oder 5 endenden Jahre als Basisjahre verwenden. Sämtliche Indizes sind innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des neuen Basisjahrs auf dieses neue Jahr umzubasieren.
3. Übergangsregelungen
a) Sind größere Anpassungen des nationalen Erstellungssystems erforderlich, können die Daten für Bezugszeiträume, die zwischen Januar/1. Quartal 2021 und Dezember/4. Quartal 2023 beginnen, nach den in den Tabellen 2, 3, 5, 6 und 8 festgelegten Datenübermittlungsfristen, jedoch spätestens zu den in den Tabellen 2, 3, 5,6 und 8 für die Bezugszeiträume Januar/1. Quartal 2024 festgelegten Fristen übermittelt werden.
b) Für Bezugszeiträume vor Januar 2024 ist die Variable 140101 „Produktion (Volumen)“ in Anhang I Teil B Tabelle 6 für den NACE-Abschnitt F nach B-115 (B-115 kann als Näherungswert aus der Summe der Abteilungen F41 und F43 angegeben werden) und B-116 (B-116 kann als Näherungswert mit der Abteilung F42 angegeben werden) aufzuschlüsseln.
| Rechtsform |
| 1.9 | Rechtlicher Aktivitätsstatus |
| 1.10 | Konditional | Kennzeichnung für Zweigstellen im Sinne des Anhangs A Kapitel 18 Nummer 18.12 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 |
| 1.11 | Fakultativ | Kennzeichnung für Zweckgesellschaften im Sinne des Anhangs A Kapitel 2 Nummer 2.17 bis 2.20 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 |
| BEZIEHUNG ZUM UNTERNEHMEN | 1.12 | Konditional | Kennnummer(n) des bzw. der Unternehmen(s) (3.1), zu dem bzw. der die Einheit gehört |
| 1.13 | Konditional | Datum des Anschlusses an das (die) Unternehmen |
| 1.14 | Konditional | Datum der Trennung von dem (den) Unternehmen |
| VERBINDUNGEN ZU ANDEREN REGISTERN | Verweis auf verbundene Register mit für statistische Zwecke nutzbaren Informationen, in denen die rechtliche Einheit aufgeführt ist |
| 1.15 | Konditional | Verweis auf das Register der Marktteilnehmer innerhalb der EU, auf Zollregister oder das Register der Marktteilnehmer außerhalb der EU |
| 1.16 | Konditional | Verweis auf administrative globale Kennungen, Verweis auf Bilanzangaben (für Einheiten, die Jahresabschlüsse vorlegen müssen), Verweis auf das Zahlungsbilanzregister oder das Register der ausländischen Direktinvestitionen und Verweis auf das Landwirtschaftsregister |
| BEZIEHUNG ZUR UNTERNEHMENSGRUPPE | 1.17 | Kennnummer der Unternehmensgruppe (2.1), zu der die Einheit gehört |
| 1.18 | Datum des Anschlusses an die Unternehmensgruppe |
| 1.19 | Datum der Trennung von der Unternehmensgruppe |
| KONTROLLE DER EINHEITEN | Die Kontrollbeziehungen können entweder von oben nach unten (1.20a, 1.21a, 1.22a) oder von unten nach oben (1.20b, 1.21b, 1.22b) eingetragen werden. Nur die erste Ebene der (direkten oder indirekten) Kontrolle wird für jede Einheit eingetragen (die gesamte Kontrollkette ergibt sich aus der Kombination dieser Angaben). |
| 1.20a | Kennnummer(n) der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden) |
| 1.20b | Kennnummer der gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert |
| 1.21a | Teilweise konditional | Land bzw. Länder der Registrierung, Kennnummer(n), Name(n) und Anschrift(en) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden) Konditional für EGR-Kennnummer(n) |
| 1.21b | Teilweise konditional | Land der Registrierung, Kennnummer, Name und Anschrift der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert Konditional für EGR-Kennnummer |
| 1.22a | Konditional | MwSt.-Nummer(n) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden) |
| 1.22b | Konditional | MwSt.-Nummer der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert |
| EIGENTUMSVERHÄLTNISSE DER EINHEITEN | Die Eigentumsverhältnisse können entweder von oben nach unten (1.23a, 1.24a) oder von unten nach oben (1.23b, 1.24b) eingetragen werden. Die Schwelle liegt bei 10 % oder mehr unmittelbarem Eigentum. |
| 1.23a | Konditional | a)Kennnummer(n) undb)Anteile (in %) an der (den) gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en) im Eigentum der rechtlichen Einheit |
| 1.23b | Konditional | a)Kennnummer(n) undb)Anteile (in %) der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind) |
| 1.24a | Konditional | a)Land bzw. Länder der Registrierung undb)Kennnummer(n) im EuroGroups-Register undc)Name(n), Anschrift(en) und MwSt.-Nummer(n) undd)Anteile (in %) an der (den) nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die im Eigentum der rechtlichen Einheit steht (stehen) unde)Datum des Beginns/des Endes der Anteile |
| 1.24b | Konditional | a)Land bzw. Länder der Registrierung undb)Kennnummer im EuroGroups-Register undc)Name(n), Anschrift(en) und MwSt.-Nummer(n) undd)Anteile (in %) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind) unde)Datum des Beginns/des Endes der Anteile |
| 2.UNTERNEHMENSGRUPPE |
| Einzelthema | Variablen | ||
| IDENTIFIZIERUNG | 2.1 | Teilweise konditional | Kennnummer(n).Konditional für EGR-Kennnummer bei multinationalen Unternehmensgruppen. |
| 2.2 | Fakultativ | Kennnummer(n) der rechtlichen Einheit(en), die Daten über die Unternehmensgruppe melden können |
| 2.3 | Name der Unternehmensgruppe, bei multinationalen Gruppen EGR-Name |
| 2.4 | Fakultativ | Kurzbeschreibung der Unternehmensgruppe |
| 2.5 | Fakultativ | Internetadresse der Unternehmensgruppe |
| 2.6 | Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das weltweite Entscheidungszentrum ist. Ist das weltweite Entscheidungszentrum nicht gebietsansässig, die EGR-Kennnummer. Bei natürlichen Personen, die keine Wirtschaftsteilnehmer sind, ist das Wohnsitzland unter 2.10a anzugeben. |
| 2.7 | Land der Registrierung des weltweiten Entscheidungszentrums, bei nicht Gebietsansässigen das EGR-Land der Registrierung |
| 2.8 | Fakultativ | Postanschrift und E-Mail-Adresse des weltweiten Entscheidungszentrums. |
| 2.9 | Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das Gruppenoberhaupt ist. Bei nicht gebietsansässigem Gruppenoberhaupt die EGR-Kennnummer. Bei natürlichen Personen, die keine Wirtschaftsteilnehmer sind, ist das Wohnsitzland unter 2.10a anzugeben. |
| 2.10 | Fakultativ | Land der Registrierung, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Gruppenoberhaupts, bei nicht Gebietsansässigen das EGR-Land der Registrierung |
| 2.10a | Konditional | Sitzland der institutionellen Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt (UCI-Konzept), wenn die die Kontrolle ausübende Einheit eine natürliche Person ist, die kein Wirtschaftsteilnehmer ist |
| 2.11 | Art der Unternehmensgruppe:1.rein gebietsansässige Gruppe;2.inländisch kontrollierte multinationale Gruppe;3.ausländisch kontrollierte multinationale Gruppe. |
| DEMOGRAFISCHE EREIGNISSE | 2.12 | Datum der Gründung der Unternehmensgruppe |
| 2.13 | Datum der Auflösung der Unternehmensgruppe |
| SCHICHTUNGSPARAMETER UND WIRTSCHAFTLICHE VARIABLEN | 2.14 | Code der Haupttätigkeit der Unternehmensgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE, bei multinationalen Gruppen der Code der Haupttätigkeit nach EGR |
| 2.15 | Fakultativ | Nebentätigkeiten der Unternehmensgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE, bei multinationalen Gruppen der Code der Nebentätigkeit nach EGR |
| 2.16 | Konditional | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in der Unternehmensgruppe, bei multinationalen Gruppen die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nach EGR |
| 2.17 | Konditional | Nettoumsatzerlös (und Währung) der Unternehmensgruppe, bei multinationalen Gruppen Nettoumsatzerlös (und Währung) nach EGR |
| 2.18 | Konditional | Gesamtvermögenswerte (und Währung) der Unternehmensgruppe, bei multinationalen Gruppen Gesamtvermögenswerte (und Währung) nach EGR |
| 2.19 | Fakultativ | Länder, in denen nicht gebietsansässige Unternehmen oder örtliche Einheiten ansässig sind, bei multinationalen Gruppen Land der Registrierung nach EGR |
| 3.UNTERNEHMEN |
| Einzelthema | Variablen | ||
| IDENTIFIZIERUNG | 3.1 | Teilweise konditional | Kennnummer(n)Fakultativ für die EGR-Kennnummer wenn im EGR verzeichnet |
| 3.2 | Fakultativ | Kennnummer der rechtlichen Einheit(en), die Daten über das Unternehmen melden können |
| 3.3 | Name |
| 3.4 | Fakultativ | Postanschrift, E-Mail- und Internetadresse |
| VERBINDUNGEN ZU ANDEREN EINHEITEN | 3.5 | Kennnummer(n) der rechtlichen Einheit(en), aus der (denen) das Unternehmen besteht |
| 3.6 | Kennnummer der Unternehmensgruppe, zu der das Unternehmen gehört |
| DEMOGRAFISCHE EREIGNISSE | 3.7 | Datum der Aufnahme der Tätigkeiten |
| 3.8 | Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten |
| SCHICHTUNGSPARAMETER UND WIRTSCHAFTLICHE VARIABLEN | 3.9 | Code der Haupttätigkeit auf der vierstelligen Ebene der NACE |
| 3.10 | Konditional | Gegebenenfalls Nebentätigkeiten auf der vierstelligen Ebene der NACE |
| 3.11 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen |
| 3.12 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger |
| 3.13 | Fakultativ | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten |
| 3.14 | Nettoumsatzerlös, ausgenommen der unter 3.15 angegebene |
| 3.15 | Fakultativ | Nettoumsatzerlös für Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht und öffentliche Verwaltung und Verteidigung, obligatorische Sozialversicherung, private Haushalte mit Beschäftigten und extraterritoriale Organisationen |
| 3.16 | Institutioneller Sektor und Untersektor im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 |
| 3.17 | Fakultativ wenn 5.1-5.9 verwendet werden | Größe (z. B. Umsatz, Beschäftigung) der Haupttätigkeit und aller Nebentätigkeiten des Unternehmens, die aufgrund ihrer Größe einen nennenswerten Einfluss haben und deren fachliche Einheiten (KAU) einen nennenswerten Einfluss auf die aggregierten nationalen Daten haben. |
| 4.ÖRTLICHE EINHEIT |
| Einzelthema | Variablen | ||
| IDENTIFIZIERUNG | 4.1 | Kennnummer |
| 4.2 | Name |
| 4.3 | Möglichst genaue Anschrift (einschließlich Postleitzahl) |
| 4.4 | Fakultativ | Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Angaben, die die elektronische Datenerhebung ermöglichen |
| DEMOGRAFISCHE EREIGNISSE | 4.5 | Datum der Aufnahme der Tätigkeiten |
| 4.6 | Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten |
| SCHICHTUNGSPARAMETER UND WIRTSCHAFTLICHE VARIABLEN | 4.7 | Code der Haupttätigkeit auf der vierstelligen Ebene der NACE |
| 4.8 | Konditional | Gegebenenfalls Nebentätigkeiten auf der vierstelligen Ebene der NACE; diese Nummer betrifft nur örtliche Einheiten, die Gegenstand von Erhebungen sind |
| 4.9 | Fakultativ | Die in der örtlichen Einheit ausgeübte Tätigkeit ist eine Hilfstätigkeit des Unternehmens, zu dem die örtliche Einheit gehört (ja/nein) |
| 4.10 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen |
| 4.11 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger |
| 4.12 | Fakultativ | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten |
| 4.13 | Geografischer Code |
| VERBINDUNGEN ZU ANDEREN EINHEITEN UND REGISTERN | 4.14 | Kennnummer(n) des bzw. der Unternehmen(s) (3.1), zu dem bzw. denen die örtliche Einheit gehört. |
| 4.15 | Konditional | Verweis auf Register mit für statistische Zwecke nutzbaren Informationen, in denen die örtliche Einheit aufgeführt ist |
| 5.FACHLICHE EINHEIT (KAU)Informationen zu KAU sind für diejenigen Unternehmen erforderlich, die aufgrund ihrer Größe (z. B. Umsatz, Beschäftigung) einen nennenswerten Einfluss haben und deren fachliche Einheiten einen nennenswerten Einfluss auf die aggregierten (nationalen) Daten auf Ebene der Tätigkeiten laut NACE haben. |
| Einzelthema | Variablen | ||
| IDENTIFIZIERUNG | 5.1 | Fakultativ, wenn 3.17 verwendet wird | Kennnummer |
| 5.2 | Fakultativ, wenn 3.17 verwendet wird | Kennnummer der rechtlichen Einheit(en), die Daten über die fachliche Einheit melden kann/können |
| 5.3 | Fakultativ, wenn 3.17 verwendet wird | Name |
| 5.4 | Fakultativ, wenn 3.17 verwendet wird | Anschrift zur Ermöglichung der Datenerhebung |
| DEMOGRAFISCHE EREIGNISSE | 5.5 | Fakultativ, wenn 3.17 verwendet wird | Datum der Aufnahme der Tätigkeiten |
| 5.6 | Fakultativ, wenn 3.17 verwendet wird | Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten |
| SCHICHTUNGSPARAMETER UND WIRTSCHAFTLICHE VARIABLEN | 5.7 | Fakultativ, wenn 3.17 verwendet wird | Code der Tätigkeit auf der vierstelligen Ebene der NACE |
| 5.8 | Fakultativ, wenn 3.17 verwendet wird | Größe (z. B. Umsatz, Beschäftigung) der KAU |
| VERBINDUNGEN ZU ANDEREN EINHEITEN UND REGISTERN | 5.9 | Fakultativ, wenn 3.17 verwendet wird | Kennnummer des Unternehmens, zu dem die KAU gehört |
Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).
dass für den Schutz dieser Daten gesorgt ist, insbesondere für die Speicherung von als vertraulich gekennzeichneten Daten in einem gesicherten Bereich mit beschränktem und kontrolliertem Zugang;
dass die Daten ausschließlich für statistische Zwecke genutzt werden;
dass die Informationen über die Maßnahmen in den jährlichen Vertraulichkeitsbericht nach Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 aufgenommen wurden oder die nationalen Zentralbanken oder die Europäische Zentralbank die Kommission (Eurostat) und die nationalen statistischen Stellen in anderer Form über die Maßnahmen in Kenntnis gesetzt haben.
Die Daten werden in verschlüsselter Form übermittelt.
Das in Teil A dieses Abschnitts festgelegte Format wird für die nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/2152 übermittelten und in Anhang IV der vorliegenden Verordnung näher spezifizierten Daten verwendet.
Die Daten und Metadaten für das EuroGroups-Register werden nach den von der Kommission (Eurostat) festgelegten Daten- und Metadatenstandards des ESS übermittelt.
Für eine effiziente Datenverarbeitung ist die Standardisierung von Datensatzstrukturen von grundlegender Bedeutung. Sie stellt einen notwendigen Schritt in Richtung auf die Lieferung von Daten entsprechend den von der Kommission (Eurostat) festgelegten Austauschstandards dar.
Die Daten werden in Form von Datensätzen übermittelt.
Bei der Übermittlung vertraulicher Daten muss der tatsächliche Wert im entsprechenden Feld angegeben und gemäß Artikel 9 Absatz 5 dieser Verordnung mit einem Kennzeichen versehen werden, das auf die Vertraulichkeit der Daten hinweist.
1000
1000
Alle von der Kommission (Eurostat) und den nationalen statistischen Stellen übermittelten Datensätze werden mithilfe der Benennungsregeln bestimmt, die in den bei der Kommission (Eurostat) erhältlichen ausführlichen Unterlagen und Leitlinien zu den Austauschstandards festgelegt sind.
In den Teilen A, B, C und D dieses Abschnitts ist der Inhalt der von der Kommission (Eurostat) und den nationalen statistischen Stellen zu übermittelnden Datensätze angegeben. Die zu verwendenden technischen Bezeichnungen sowie Struktur, Felder, Codes und Attribute der Datensätze sind in der neuesten Fassung der von der Kommission (Eurostat) festgelegten Leitlinien für den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister festgelegt.
Nicht gekennzeichnete Positionen, die in den Teilen A, B, C und D dieses Abschnitts aufgeführt sind, sind obligatorisch, als „konditional“ gekennzeichnete Positionen sind obligatorisch, wenn sie in den Mitgliedstaaten verfügbar sind, und als „fakultativ“ gekennzeichnete Positionen werden empfohlen. Als „teilweise konditional“ gekennzeichnete Positionen sind mit Ausnahme der Teile der Position, die ausdrücklich als konditional gekennzeichnet sind, obligatorisch.
Die Verarbeitung der Daten des EuroGroups-Registers ist ein zyklischer Prozess, der von der Kommission (Eurostat) zentral eingeleitet wird. Am Ende eines jeden Zyklus steht eine Auswahlgrundlage für die Statistikproduzenten in den Mitgliedstaaten zur Verfügung.
Zu Beginn eines jeden Zyklus übermittelt die Kommission (Eurostat) Datensätze mit den relevanten Metadaten an die nationalen statistischen Stellen, um sicherzustellen, dass in allen Ländern die gleichen Metadaten verfügbar sind und verwendet werden.
Für die Zwecke der Identifizierung übermitteln die nationalen statistischen Stellen Informationen über die gebietsansässigen integrierten rechtlichen Einheiten für den EGR-Identifizierungsdienst an die Europäische Kommission (Eurostat). Die nationalen statistischen Stellen übermitteln den folgenden Datensatz mit Identifizierungsinformationen zu gebietsansässigen integrierten rechtlichen Einheiten einschließlich der Vertraulichkeitskennzeichnung. Die Variable 1.6 für diesen Datensatz kann nur das Datum der Gründung (juristische Personen) sein.
| Datensatz mit Informationen über gebietsansässige rechtliche Einheiten für den EGR-Identifizierungsdienst | |||
| IDENTIFIZIERUNG | 1.1 | Kennnummer(n) (einschließlich der Kennnummer im EGR, sofern für das EGR relevant) | |
| 1.2 | Name | ||
| 1.3 | Möglichst genaue Anschrift (einschließlich Postleitzahl) | ||
| 1.4 | Fakultativ | Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Website und Angaben, die die elektronische Datenerhebung ermöglichen | |
| 1.5 | Mehrwertsteuernummer (MwSt.-Nummer) bzw. sonstige administrative Kennnummer | ||
| DEMOGRAFISCHE EREIGNISSE | 1.6 | Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Wirtschaftsteilnehmer (natürliche Personen) | |
| 1.7 | Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr besteht | ||
| SCHICHTUNGSPARAMETER | 1.8 | Rechtsform | |
| 1.9 | Rechtlicher Aktivitätsstatus | ||
| 1.10 | Konditional | Kennzeichnung für Zweigstellen im Sinne des Anhangs A Kapitel 18 Nummer 18.12 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 | |
Für die Zwecke der Identifizierung können nationale statistische Stellen jederzeit im Rahmen des EuroGroups-Registerverfahrens Informationen über ausländische integrierte rechtliche Einheiten an die Kommission (Eurostat) übermitteln. Die nationalen statistischen Stellen übermitteln den folgenden Datensatz zu ausländischen integrierten rechtlichen Einheiten. Die Variable 1.6 für diesen Datensatz kann nur das Datum der Gründung (juristische Personen) sein.
| Datensatz mit Informationen über ausländische rechtliche Einheiten für den EGR-Identifizierungsdienst | |||
| IDENTIFIZIERUNG | 1.1 | Fakultativ | Kennnummer(n) (einschließlich der Kennnummer im EGR, sofern für das EGR relevant) |
| 1.2 | Name | ||
| 1.3 | Möglichst genaue Anschrift (einschließlich Postleitzahl) | ||
| 1.4 | Fakultativ | Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Website und Angaben, die die elektronische Datenerhebung ermöglichen | |
| 1.5 | Fakultativ | Mehrwertsteuernummer (MwSt.-Nummer) bzw. sonstige administrative Kennnummer | |
| DEMOGRAFISCHE EREIGNISSE | 1.6 | Fakultativ | Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Wirtschaftsteilnehmer (natürliche Personen) |
| 1.7 | Fakultativ | Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr besteht | |
| SCHICHTUNGSPARAMETER | 1.8 | Fakultativ | Rechtsform |
| 1.9 | Rechtlicher Aktivitätsstatus | ||
| 1.10 | Konditional | Kennzeichnung für Zweigstellen im Sinne des Anhangs A Kapitel 18 Nummer 18.12 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 | |
Ein weiterer Schritt der Datenverarbeitung ist die Übermittlung von Informationen über rechtliche Einheiten und über Beziehungen der betreffenden rechtlichen Einheiten durch nationale statistische Stellen an die Kommission (Eurostat). Es sind zwei Datensätze an das EuroGroups-Register zu übermitteln, ein Datensatz zu rechtlichen Einheiten, einer zu Beziehungen. Die nationalen statistischen Stellen übermitteln die folgenden Datensätze einschließlich der Vertraulichkeitskennzeichnung zu rechtlichen Einheiten und Beziehungen.
| Datensätze mit Informationen über rechtliche Einheiten | |||
| IDENTIFIZIERUNG | 1.1 | Kennnummer(n)(einschließlich der Kennnummer im EGR sofern für das EGR relevant) | |
| 1.2 | Name | ||
| 1.3 | Möglichst genaue Anschrift (einschließlich Postleitzahl) | ||
| 1.4 | Fakultativ | Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Website und Angaben, die die elektronische Datenerhebung ermöglichen | |
| 1.5 | Mehrwertsteuernummer (MwSt.-Nummer) bzw. sonstige administrative Kennnummer | ||
| DEMOGRAFISCHE EREIGNISSE | 1.6 | Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Wirtschaftsteilnehmer (natürliche Personen) | |
| 1.7 | Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr besteht | ||
| SCHICHTUNGSPARAMETER | 1.8 | Rechtsform | |
| 1.9 | Rechtlicher Aktivitätsstatus | ||
| 1.10 | Konditional | Kennzeichnung für Zweigstellen im Sinne des Anhangs A Kapitel 18 Nummer 18.12 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 | |
| 1.11 | Fakultativ | Kennzeichnung für Zweckgesellschaften im Sinne des Anhangs A Kapitel 2 Nummer 2.17 bis 2.20 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 | |
| Datensatz mit Informationen über Eigentumsbeziehungen und Kontrolle | |||
| KONTROLLE DER EINHEITEN | Die Kontrollbeziehungen können entweder von oben nach unten (1.20a, 1.21a, 1.22a) oder von unten nach oben (1.20b, 1.21b, 1.22b) eingetragen werden. Nur die erste Ebene der (direkten oder indirekten) Kontrolle wird für jede Einheit eingetragen (die gesamte Kontrollkette ergibt sich aus der Kombination dieser Angaben). | ||
| 1.20a | Kennnummer(n) der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden) | ||
| 1.20b | Kennnummer der gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert | ||
| 1.21a | Teilweise konditional | Land bzw. Länder der Registrierung, Kennnummer(n), Name(n) und Anschrift(en) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden) Konditional für EGR-Kennnummer(n) | |
| 1.21b | Teilweise konditional | Land der Registrierung, Kennnummer, Name und Anschrift der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert Konditional für EGR-Kennnummer | |
| 1.22a | Konditional | MwSt.-Nummer(n) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden) | |
| 1.22b | Konditional | MwSt.-Nummer der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert | |
| EIGENTUMSVERHÄLTNISSE DER EINHEITEN | Die Eigentümer können entweder von oben nach unten (1.23a, 1.24a) oder von unten nach oben (1.23b, 1.24b) eingetragen werden. Die Schwelle liegt bei 10 % oder mehr unmittelbarem Eigentum. | ||
| 1.23a | Konditional | a)Kennnummer(n) undb)Anteile (in %) an der (den) gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en) im Eigentum der rechtlichen Einheit | |
| 1.23b | Konditional | a)Kennnummer(n) undb)Anteile (in %) der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind) | |
| 1.24a | Konditional | a)Land bzw. Länder der Registrierung undb)Kennnummer(n) im EuroGroups-Register undc)Name(n), Anschrift(en) und MwSt.-Nummer(n) undd)Anteile (in %) an der (den) nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die im Eigentum der rechtlichen Einheit steht (stehen) unde)Datum des Beginns/des Endes der Anteile | |
| 1.24b | Konditional | a)Land bzw. Länder der Registrierung undb)Kennnummer im EuroGroups-Register undc)Name(n), Anschrift(en) und MwSt.-Nummer(n) undd)Anteile (in %) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind) unde)Datum des Beginns/des Endes der Anteile | |
Ein Schritt der Datenverarbeitung besteht in der Übermittlung von Informationen über die Unternehmen, zu denen die betreffenden rechtlichen Einheiten gehören, durch nationale statistische Stellen an die Kommission (Eurostat). Insgesamt sind zwei Datensätze an das EuroGroups-Register zu übermitteln, ein Datensatz zu Unternehmen und einer zu den Beziehungen zwischen Unternehmen und rechtlichen Einheiten.
| Datensatz mit Informationen über Unternehmen | |||
| IDENTIFIZIERUNG | 3.1 | Teilweise konditional | Kennnummer(n)Fakultativ für die EGR-Kennnummer wenn im EGR verzeichnet |
| 3.2 | Fakultativ | Kennnummer der rechtlichen Einheit(en), die Daten über das Unternehmen melden können | |
| 3.3 | Name | ||
| 3.4 | Fakultativ | Postanschrift, E-Mail- und Internetadresse | |
| VERBINDUNGEN ZU ANDEREN EINHEITEN | 3.5 | Kennnummer(n) der rechtlichen Einheit(en), aus der (denen) das Unternehmen besteht | |
| 3.6 | Kennnummer der Unternehmensgruppe, zu der das Unternehmen gehört | ||
| DEMOGRAFISCHE EREIGNISSE | 3.7 | Datum der Aufnahme der Tätigkeiten | |
| 3.8 | Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten | ||
| SCHICHTUNGSPARAMETER UND WIRTSCHAFTLICHE VARIABLEN | 3.9 | Code der Haupttätigkeit auf der vierstelligen Ebene der NACE | |
| 3.11 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen | ||
| 3.12 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger | ||
| 3.14 | Nettoumsatzerlös, ausgenommen der unter 3.15 angegebene | ||
| 3.15 | Fakultativ | Nettoumsatzerlös für Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht und öffentliche Verwaltung und Verteidigung, obligatorische Sozialversicherung, private Haushalte mit Beschäftigten und extraterritoriale Organisationen | |
| 3.16 | Institutioneller Sektor und Untersektor im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 | ||
| Datensatz mit Informationen zu Beziehungen zwischen Unternehmen und rechtlichen Einheiten | |||
| BEZIEHUNG ZUM UNTERNEHMEN | 1.12 | Konditional | Kennnummer(n) des bzw. der Unternehmen(s) (3.1), zu dem bzw. der die Einheit gehört |
| 3.5 | Kennnummer(n) der rechtlichen Einheit(en), aus der (denen) das Unternehmen besteht | ||
Ein weiterer Schritt der Datenverarbeitung ist die Integration von Informationen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten und von anderen Datenlieferanten, die zentral bei der Kommission (Eurostat) erfolgt. Diese Informationen betreffen die Kontrolle und die Eigentumsverhältnisse rechtlicher Einheiten sowie die statistische Einheit „Unternehmen“.
Der nächste Schritt der Datenverarbeitung ist die Kompilierung von Unternehmensgruppen durch die Kommission (Eurostat). Die Ergebnisse dieser Kompilierung übermittelt die Kommission (Eurostat) an die nationalen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten in den Datensätzen nach den Teilen C und D dieses Abschnitts.
Für die Berichtigung der Unternehmensgruppenstrukturen übermitteln die nationalen statistischen Stellen Datensätze mit Informationen zu fehlenden oder ungültigen Beziehungen einschließlich der Vertraulichkeitskennzeichnung. Das Format entspricht dem Format des Datensatzes mit Informationen zu Beziehungen nach Nummer 2.3 dieses Abschnitts.
Die nationalen statistischen Stellen übermitteln der Kommission (Eurostat) den folgenden Datensatz mit Identifizierungsinformationen zu multinationalen Unternehmensgruppen, wenn sich das weltweite Entscheidungszentrum der Gruppe im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet.
| Datensatz mit Informationen über Unternehmensgruppen für das EuroGroups-Register | |||
| IDENTIFIZIERUNG | 2.1 | Teilweise konditional | Kennnummer(n).Konditional für EGR-Kennnummer bei multinationalen Unternehmensgruppen. |
| 2.3 | Name der Unternehmensgruppe, bei multinationalen Gruppen EGR-Name | ||
| 2.4 | Fakultativ | Kurzbeschreibung der Unternehmensgruppe | |
| 2.5 | Fakultativ | Internetadresse der Unternehmensgruppe | |
| 2.6 | Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das weltweite Entscheidungszentrum ist. Ist das weltweite Entscheidungszentrum nicht gebietsansässig, die EGR-Kennnummer. Bei natürlichen Personen, die keine Wirtschaftsteilnehmer sind, ist das Wohnsitzland unter 2.10a anzugeben. | ||
| 2.7 | Land der Registrierung des weltweiten Entscheidungszentrums, bei nicht Gebietsansässigen das EGR-Land der Registrierung | ||
| 2.9 | Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das Gruppenoberhaupt ist. Bei nicht gebietsansässigem Gruppenoberhaupt die EGR-Kennnummer. Bei natürlichen Personen, die keine Wirtschaftsteilnehmer sind, ist das Wohnsitzland unter 2.10a anzugeben. | ||
| 2.10 | Fakultativ | Land der Registrierung, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Gruppenoberhaupts, bei nicht Gebietsansässigen das EGR-Land der Registrierung | |
| 2.10a | Konditional | Sitzland der institutionellen Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt (UCI-Konzept), wenn die die Kontrolle ausübende Einheit eine natürliche Person ist, die kein Wirtschaftsteilnehmer ist | |
| SCHICHTUNGSPARAMETER UND WIRTSCHAFTLICHE VARIABLEN | 2.14 | Code der Haupttätigkeit der Unternehmensgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE, bei multinationalen Gruppen der Code der Haupttätigkeit nach EGR | |
| 2.15 | Fakultativ | Nebentätigkeiten der Unternehmensgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE, bei multinationalen Gruppen der Code der Nebentätigkeit nach EGR | |
| 2.16 | Konditional | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in der Unternehmensgruppe, bei multinationalen Gruppen die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nach EGR | |
| 2.17 | Konditional | Nettoumsatzerlös (und Währung) der Unternehmensgruppe, bei multinationalen Gruppen Nettoumsatzerlös (und Währung) nach EGR | |
| 2.18 | Konditional | Gesamtvermögenswerte (und Währung) der Unternehmensgruppe, bei multinationalen Gruppen Gesamtvermögenswerte (und Währung) nach EGR | |
| 2.19 | Fakultativ | Länder, in denen nicht gebietsansässige Unternehmen oder örtliche Einheiten ansässig sind, bei multinationalen Gruppen Land der Registrierung nach EGR | |
Nationale statistische Stellen können jederzeit im Rahmen des EuroGroups-Registerverfahrens Informationen über ungültige und nicht in den Erfassungsbereich fallende gebietsansässige rechtliche Einheiten an die Kommission (Eurostat) übermitteln. Die nationalen statistischen Stellen übermitteln die folgenden Datensätze mit Identifizierungsinformationen zu solchen rechtlichen Einheiten.
| Datensatz mit Informationen über ungültige rechtliche Einheiten für das EuroGroups-Register | |||
| IDENTIFIZIERUNG | 1.1 | Kennnummer(n)(einschließlich der Kennnummer im EGR sofern für das EGR relevant) | |
| Datensatz mit Informationen über nicht in den Erfassungsbereich fallende rechtliche Einheiten für das EuroGroups-Register | |||
| IDENTIFIZIERUNG | 1.1 | Kennnummer(n)(einschließlich der Kennnummer im EGR sofern für das EGR relevant) | |
Der nächste Schritt der Datenverarbeitung ist die Integration von Informationen über Beziehungen und Unternehmensgruppen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten, die zentral bei der Kommission (Eurostat) erfolgt. Der letzte Schritt der Datenverarbeitung ist die endgültige Kompilierung von Unternehmensgruppen durch die Kommission (Eurostat).
Am Ende des Zyklus übermittelt die Kommission (Eurostat) die Ergebnisse der endgültigen Kompilierung der Unternehmensgruppen an die nationalen statistischen Stellen. Die Kommission (Eurostat) übermittelt Daten in den in Teil C und D dieses Abschnitts definierten Datensätzen an die nationalen statistischen Stellen.
Auf Ersuchen der nationalen statistischen Stellen übermittelt die Kommission (Eurostat) die Identifizierungsergebnisse des EGR-Identifizierungsdiensts im folgenden Datensatz einschließlich der Vertraulichkeitskennzeichnung an die zuständigen Mitarbeiter, die zur Erstellung des EGR beitragen.
| Datensatz mit Informationen über ausländische rechtliche Einheiten vom EGR-Identifizierungsdienst an nationale statistische Stellen | |||
| IDENTIFIZIERUNG | 1.1 | Kennnummer(n)(einschließlich der Kennnummer im EGR sofern für das EGR relevant) | |
| 1.2 | Name | ||
| 1.3 | Möglichst genaue Anschrift (einschließlich Postleitzahl) | ||
| 1.4 | Fakultativ | Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Website und Angaben, die die elektronische Datenerhebung ermöglichen | |
| 1.5 | Mehrwertsteuernummer (MwSt.-Nummer) bzw. sonstige administrative Kennnummer | ||
| DEMOGRAFISCHE EREIGNISSE | 1.6 | Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Wirtschaftsteilnehmer (natürliche Personen) | |
| 1.7 | Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr besteht | ||
| SCHICHTUNGSPARAMETER | 1.8 | Rechtsform | |
Die Kommission (Eurostat) übermittelt den nationalen statistischen Stellen in den Mitgliedstaaten ausschließlich für statistische Zwecke die folgenden Variablen, einschließlich der Vertraulichkeitskennzeichnung, zu multinationalen Unternehmensgruppen und den sie bildenden Einheiten, wenn mindestens eine Einheit der Gruppe auf dem Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig ist.
Die Kommission (Eurostat) kann ausschließlich für statistische Zwecke die folgenden Variablen einschließlich der Vertraulichkeitskennzeichnung zu multinationalen Unternehmensgruppen und den sie bildenden Einheiten an die nationalen Zentralbanken und die Europäische Zentralbank übermitteln, wenn die Übermittlung von den nationalen statistischen Stellen ausdrücklich gestattet wurde und wenn, bei Übermittlungen an eine nationale Zentralbank, es mindestens eine rechtliche Einheit einer multinationalen Unternehmensgruppe im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser nationalen Zentralbank gibt.
| 1.RECHTLICHE EINHEITEN | |||
| IDENTIFIZIERUNG | 1.1 | Kennnummer(n)(einschließlich der Kennnummer im EGR sofern für das EGR relevant) | |
| 1.2 | Name | ||
| 1.3 | Möglichst genaue Anschrift (einschließlich Postleitzahl) | ||
| 1.4 | Fakultativ | Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Website und Angaben, die die elektronische Datenerhebung ermöglichen | |
| 1.5 | Mehrwertsteuernummer (MwSt.-Nummer) bzw. sonstige administrative Kennnummer | ||
| DEMOGRAFISCHE EREIGNISSE | 1.6 | Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Wirtschaftsteilnehmer (natürliche Personen) | |
| 1.7 | Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr besteht | ||
| SCHICHTUNGSPARAMETER | 1.8 | Rechtsform | |
| 1.9 | Rechtlicher Aktivitätsstatus | ||
| 1.10 | Konditional | Kennzeichnung für Zweigstellen im Sinne des Anhangs A Kapitel 18 Nummer 18.12 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 | |
| 1.11 | Fakultativ | Kennzeichnung für Zweckgesellschaften im Sinne des Anhangs A Kapitel 2 Nummer 2.17 bis 2.20 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 | |
| BEZIEHUNG ZUM UNTERNEHMEN | 1.12 | Konditional | Kennnummer(n) des bzw. der Unternehmen(s) (3.1), zu dem bzw. der die Einheit gehört |
| 1.13 | Konditional | Datum des Anschlusses an das (die) Unternehmen | |
| 1.14 | Konditional | Datum der Trennung von dem (den) Unternehmen | |
| VERBINDUNGEN ZU ANDEREN REGISTERN | Verweis auf verbundene Register mit für statistische Zwecke nutzbaren Informationen, in denen die rechtliche Einheit aufgeführt ist | ||
| 1.15 | Konditional | Verweis auf das Register der Marktteilnehmer innerhalb der EU, auf Zollregister oder das Register der Marktteilnehmer außerhalb der EU | |
| 1.16 | Konditional | Verweis auf administrative globale Kennungen, Verweis auf Bilanzangaben (für Einheiten, die Jahresabschlüsse vorlegen müssen), Verweis auf das Zahlungsbilanzregister oder das Register der ausländischen Direktinvestitionen und auf das Landwirtschaftsregister und Verweis auf das Landwirtschaftsregister | |
| BEZIEHUNG ZUR UNTERNEHMENSGRUPPE | 1.17 | Kennnummer der Unternehmensgruppe (2.1), zu der die Einheit gehört | |
| 1.18 | Datum des Anschlusses an die Unternehmensgruppe | ||
| 1.19 | Datum der Trennung von der Unternehmensgruppe | ||
| KONTROLLE DER EINHEITEN | Die Kontrollbeziehungen können entweder von oben nach unten (1.20a, 1.21a, 1.22a) oder von unten nach oben (1.20b, 1.21b, 1.22b) eingetragen werden. Nur die erste Ebene der (direkten oder indirekten) Kontrolle wird für jede Einheit eingetragen (die gesamte Kontrollkette ergibt sich aus der Kombination dieser Angaben). | ||
| 1.20a | Kennnummer(n) der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden) | ||
| 1.20b | Kennnummer der gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert | ||
| 1.21a | Teilweise konditional | Land bzw. Länder der Registrierung, Kennnummer(n), Name(n) und Anschrift(en) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden) Konditional für EGR-Kennnummer(n) | |
| 1.21b | Teilweise konditional | Land der Registrierung, Kennnummer, Name und Anschrift der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert Konditional für EGR-Kennnummer | |
| 1.22a | Konditional | MwSt.-Nummer(n) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden) | |
| 1.22b | Konditional | MwSt.-Nummer der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert | |
| EIGENTUMSVERHÄLTNISSE DER EINHEITEN | Die Eigentümer können entweder von oben nach unten (1.23a, 1.24a) oder von unten nach oben (1.23b, 1.24b) eingetragen werden. Die Schwelle liegt bei 10 % oder mehr unmittelbarem Eigentum. | ||
| 1.23a | Konditional | a)Kennnummer(n) undb)Anteile (in %) an der (den) gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en) im Eigentum der rechtlichen Einheit | |
| 1.23b | Konditional | a)Kennnummer(n) undb)Anteile (in %) der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind) | |
| 1.24a | Konditional | a)Land bzw. Länder der Registrierung undb)Kennnummer(n) im EuroGroups-Register undc)Name(n), Anschrift(en) und MwSt.-Nummer(n) undd)Anteile (in %) an der (den) nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die im Eigentum der rechtlichen Einheit steht (stehen) unde)Datum des Beginns/des Endes der Anteile | |
| 1.24b | Konditional | a)Land bzw. Länder der Registrierung undb)Kennnummer im EuroGroups-Register undc)Name(n), Anschrift(en) und MwSt.-Nummer(n) undd)Anteile (in %) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind) unde)Datum des Beginns/des Endes der Anteile | |
| 2.UNTERNEHMENSGRUPPE | |||
| IDENTIFIZIERUNG | 2.1 | Teilweise konditional | Kennnummer(n)Konditional für EGR-Kennnummer bei multinationalen Unternehmensgruppen. |
| 2.2 | Fakultativ | Kennnummer(n) der rechtlichen Einheit(en), die Daten über die Unternehmensgruppe melden können | |
| 2.3 | Name der Unternehmensgruppe, bei multinationalen Gruppen EGR-Name | ||
| 2.4 | Fakultativ | Kurzbeschreibung der Unternehmensgruppe | |
| 2.5 | Fakultativ | Internetadresse der Unternehmensgruppe | |
| 2.6 | Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das weltweite Entscheidungszentrum ist. Ist das weltweite Entscheidungszentrum nicht gebietsansässig, die EGR-Kennnummer. Bei natürlichen Personen, die keine Wirtschaftsteilnehmer sind, ist das Wohnsitzland unter 2.10a anzugeben. | ||
| 2.7 | Land der Registrierung des weltweiten Entscheidungszentrums, bei nicht Gebietsansässigen das EGR-Land der Registrierung | ||
| 2.8 | Fakultativ | Postanschrift und E-Mail-Adresse des weltweiten Entscheidungszentrums. | |
| 2.9 | Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das Gruppenoberhaupt ist. Bei nicht gebietsansässigem Gruppenoberhaupt die EGR-Kennnummer. Bei natürlichen Personen, die keine Wirtschaftsteilnehmer sind, ist das Wohnsitzland unter 2.10a anzugeben. | ||
| 2.10 | Fakultativ | Land der Registrierung, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Gruppenoberhaupts, bei nicht Gebietsansässigen das EGR-Land der Registrierung | |
| 2.10a | Konditional | Sitzland der institutionellen Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt (UCI-Konzept), wenn die die Kontrolle ausübende Einheit eine natürliche Person ist, die kein Wirtschaftsteilnehmer ist | |
| DEMOGRAFISCHE EREIGNISSE | 2.12 | Datum der Gründung der Unternehmensgruppe | |
| 2.13 | Datum der Auflösung der Unternehmensgruppe | ||
| SCHICHTUNGSPARAMETER UND WIRTSCHAFTLICHE VARIABLEN | 2.14 | Code der Haupttätigkeit der Unternehmensgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE, bei multinationalen Gruppen der Code der Haupttätigkeit nach EGR | |
| 2.15 | Fakultativ | Nebentätigkeiten der Unternehmensgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE, bei multinationalen Gruppen der Code der Nebentätigkeit nach EGR | |
| 2.16 | Konditional | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in der Unternehmensgruppe, bei multinationalen Gruppen die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nach EGR | |
| 2.17 | Konditional | Nettoumsatzerlös (und Währung) der Unternehmensgruppe, bei multinationalen Gruppen Nettoumsatzerlös (und Währung) nach EGR | |
| 2.18 | Konditional | Gesamtvermögenswerte (und Währung) der Unternehmensgruppe, bei multinationalen Gruppen Gesamtvermögenswerte (und Währung) nach EGR | |
| 2.19 | Fakultativ | Länder, in denen gebietsfremde Unternehmen oder örtliche Einheiten ansässig sind, bei multinationalen Gruppen Land der Registrierung nach EGR | |
| 3.UNTERNEHMEN | |||
| IDENTIFIZIERUNG | 3.1 | Teilweise konditional | KennnummerFakultativ für die EGR-Kennnummer wenn im EGR verzeichnet |
| 3.2 | Fakultativ | Kennnummer der rechtlichen Einheit(en), die Daten über das Unternehmen melden können | |
| 3.3 | Name | ||
| 3.4 | Fakultativ | Postanschrift, E-Mail- und Internetadresse | |
| VERBINDUNGEN ZU ANDEREN EINHEITEN | 3.5 | Kennnummer(n) der rechtlichen Einheit(en), aus der (denen) das Unternehmen besteht | |
| 3.6 | Kennnummer der Unternehmensgruppe, zu der das Unternehmen gehört | ||
| DEMOGRAFISCHE EREIGNISSE | 3.7 | Datum der Aufnahme der Tätigkeiten | |
| 3.8 | Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten | ||
| SCHICHTUNGSPARAMETER UND WIRTSCHAFTLICHE VARIABLEN | 3.9 | Code der Haupttätigkeit auf der vierstelligen Ebene der NACE | |
| 3.10 | Konditional | Gegebenenfalls Nebentätigkeiten auf der vierstelligen Ebene der NACE | |
| 3.11 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen | ||
| 3.12 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger | ||
| 3.13 | Fakultativ | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten | |
| 3.14 | Nettoumsatzerlös, ausgenommen der unter 3.15 angegebene | ||
| 3.15 | Fakultativ | Nettoumsatzerlös für Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht und öffentliche Verwaltung und Verteidigung, obligatorische Sozialversicherung, private Haushalte mit Beschäftigten und extraterritoriale Organisationen | |
| 3.16 | Institutioneller Sektor und Untersektor im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 | ||
Zur Gewährleistung einer effizienten und hochwertigen Erstellung des EuroGroups-Registers übermittelt die Kommission (Eurostat) den zuständigen Mitarbeitern, die in den nationalen statistischen Stellen zur Erstellung des EuroGroups-Registers beitragen, die folgenden Variablen einschließlich der Vertraulichkeitskennzeichnung bezüglich multinationalen Unternehmensgruppen und der diese bildenden Einheiten.
| 1.RECHTLICHE EINHEITEN | |||
| IDENTIFIZIERUNG | 1.1 | Kennnummer(n)(einschließlich der Kennnummer im EGR sofern für das EGR relevant) | |
| 1.2 | Name | ||
| 1.3 | Möglichst genaue Anschrift (einschließlich Postleitzahl) | ||
| 1.4 | Fakultativ | Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Website und Angaben, die die elektronische Datenerhebung ermöglichen | |
| 1.5 | Mehrwertsteuernummer (MwSt.-Nummer) bzw. sonstige administrative Kennnummer | ||
| DEMOGRAFISCHE EREIGNISSE | 1.6 | Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Wirtschaftsteilnehmer (natürliche Personen) | |
| 1.7 | Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr besteht | ||
| SCHICHTUNGSPARAMETER | 1.8 | Rechtsform | |
| 1.9 | Rechtlicher Aktivitätsstatus | ||
| 1.10 | Konditional | Kennzeichnung für Zweigstellen im Sinne des Anhangs A Kapitel 18 Nummer 18.12 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 | |
| 1.11 | Fakultativ | Kennzeichnung für Zweckgesellschaften im Sinne des Anhangs A Kapitel 2 Nummer 2.17 bis 2.20 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 | |
| BEZIEHUNG ZUM UNTERNEHMEN | 1.12 | Konditional | Kennnummer(n) des bzw. der Unternehmen(s) (3.1), zu dem bzw. der die Einheit gehört |
| 1.13 | Konditional | Datum des Anschlusses an das (die) Unternehmen | |
| 1.14 | Konditional | Datum der Trennung von dem (den) Unternehmen | |
| VERBINDUNGEN ZU ANDEREN REGISTERN | Verweis auf verbundene Register mit für statistische Zwecke nutzbaren Informationen, in denen die rechtliche Einheit aufgeführt ist: | ||
| 1.15 | Konditional | Verweis auf das Register der Marktteilnehmer innerhalb der EU, auf Zollregister oder das Register der Marktteilnehmer außerhalb der EU | |
| 1.16 | Konditional | Verweis auf administrative globale Kennungen, Verweis auf Bilanzangaben (für Einheiten, die Jahresabschlüsse vorlegen müssen), Verweis auf das Zahlungsbilanzregister oder das Register der ausländischen Direktinvestitionen und auf das Landwirtschaftsregister und Verweis auf das Landwirtschaftsregister | |
| BEZIEHUNG ZUR UNTERNEHMENSGRUPPE | 1.17 | Kennnummer der Unternehmensgruppe (2.1), zu der die Einheit gehört | |
| 1.18 | Datum des Anschlusses an die Unternehmensgruppe | ||
| 1.19 | Datum der Trennung von der Unternehmensgruppe | ||
| KONTROLLE DER EINHEITEN | Die Kontrollbeziehungen können entweder von oben nach unten (1.20a, 1.21a, 1.22a) oder von unten nach oben (1.20b, 1.21b, 1.22b) eingetragen werden. Nur die erste Ebene der (direkten oder indirekten) Kontrolle wird für jede Einheit eingetragen (die gesamte Kontrollkette ergibt sich aus der Kombination dieser Angaben). | ||
| 1.20a | Kennnummer(n) der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden). | ||
| 1.20b | Kennnummer der gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert | ||
| 1.21a | Teilweise konditional | Land bzw. Länder der Registrierung, Kennnummer(n), Name(n) und Anschrift(en) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden) Konditional für EGR-Kennnummer(n) | |
| 1.21b | Teilweise konditional | Land der Registrierung, Kennnummer, Name und Anschrift der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert Konditional für EGR-Kennnummer | |
| 1.22a | Konditional | MwSt.-Nummer(n) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden) | |
| 1.22b | Konditional | MwSt.-Nummer der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert | |
| EIGENTUMSVERHÄLTNISSE DER EINHEITEN | Die Eigentümer können entweder von oben nach unten (1.23a, 1.24a) oder von unten nach oben (1.23b, 1.24b) eingetragen werden. Die Schwelle liegt bei 10 % oder mehr unmittelbarem Eigentum. | ||
| 1.23a | Konditional | a)Kennnummer(n) undb)Anteile (in %) an der (den) gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en) im Eigentum der rechtlichen Einheit | |
| 1.23b | Konditional | a)Kennnummer(n) undb)Anteile (in %) der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind) | |
| 1.24a | Konditional | a)Land bzw. Länder der Registrierung undb)Kennnummer(n) im EuroGroups-Register undc)Name(n), Anschrift(en) und MwSt.-Nummer(n) undd)Anteile (in %) an der (den) nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die im Eigentum der rechtlichen Einheit steht (stehen) unde)Datum des Beginns/des Endes der Anteile | |
| 1.24b | Konditional | a)Land bzw. Länder der Registrierung undb)Kennnummer im EuroGroups-Register undc)Name(n), Anschrift(en) und MwSt.-Nummer(n) undd)Anteile (in %) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind) unde)Datum des Beginns/des Endes der Anteile | |
| 2.UNTERNEHMENSGRUPPE | |||
| IDENTIFIZIERUNG | 2.1 | Teilweise konditional | Kennnummer(n)Konditional für EGR-Kennnummer bei multinationalen Unternehmensgruppen |
| 2.2 | Fakultativ | Kennnummer der rechtlichen Einheit(en), die Daten über die Unternehmensgruppe melden können | |
| 2.3 | Name der Unternehmensgruppe, bei multinationalen Gruppen EGR-Name | ||
| 2.4 | Fakultativ | Kurzbeschreibung der Unternehmensgruppe | |
| 2.5 | Fakultativ | Internetadresse der Unternehmensgruppe | |
| 2.6 | Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das weltweite Entscheidungszentrum ist. Ist das weltweite Entscheidungszentrum nicht gebietsansässig, die EGR-Kennnummer. Bei natürlichen Personen, die keine Wirtschaftsteilnehmer sind, ist das Wohnsitzland unter 2.10a anzugeben. | ||
| 2.7 | Land der Registrierung des weltweiten Entscheidungszentrums, bei nicht Gebietsansässigen das EGR-Land der Registrierung | ||
| 2.8 | Fakultativ | Postanschrift, E-Mail- und Internetadresse des weltweiten Entscheidungszentrums | |
| 2.9 | Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das Gruppenoberhaupt ist. Bei nicht gebietsansässigem Gruppenoberhaupt die EGR-Kennnummer. Bei natürlichen Personen, die keine Wirtschaftsteilnehmer sind, ist das Wohnsitzland unter 2.10a anzugeben. | ||
| 2.10 | Fakultativ | Land der Registrierung, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Gruppenoberhaupts, bei nicht Gebietsansässigen das EGR-Land der Registrierung | |
| 2.10a | Konditional | Sitzland der institutionellen Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt (UCI-Konzept), wenn die die Kontrolle ausübende Einheit eine natürliche Person ist, die kein Wirtschaftsteilnehmer ist | |
| DEMOGRAFISCHE EREIGNISSE | 2.12 | Datum der Gründung der Unternehmensgruppe | |
| 2.13 | Datum der Auflösung der Unternehmensgruppe | ||
| SCHICHTUNGSPARAMETER UND WIRTSCHAFTLICHE VARIABLEN | 2.14 | Code der Haupttätigkeit der Unternehmensgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE, bei multinationalen Gruppen der Code der Haupttätigkeit nach EGR | |
| 2.15 | Fakultativ | Nebentätigkeiten der Unternehmensgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE, bei multinationalen Gruppen der Code der Nebentätigkeit nach EGR | |
| 2.16 | Konditional | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in der Unternehmensgruppe, bei multinationalen Gruppen die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nach EGR | |
| 2.17 | Konditional | Nettoumsatzerlös (und Währung) der Unternehmensgruppe, bei multinationalen Gruppen Nettoumsatzerlös (und Währung) nach EGR | |
| 2.18 | Konditional | Gesamtvermögenswerte (und Währung) der Unternehmensgruppe, bei multinationalen Gruppen Gesamtvermögenswerte (und Währung) nach EGR | |
| 2.19 | Fakultativ | Länder, in denen nicht gebietsansässige Unternehmen oder örtliche Einheiten ansässig sind, bei multinationalen Gruppen Land der Registrierung nach EGR | |
| 3.UNTERNEHMEN | |||
| IDENTIFIZIERUNG | 3.1 | Teilweise konditional | Kennnummer(n)Fakultativ für die EGR-Kennnummer wenn im EGR verzeichnet |
| 3.2 | Fakultativ | Kennnummer der rechtlichen Einheit(en), die Daten über das Unternehmen melden können | |
| 3.3 | Name | ||
| 3.4 | Fakultativ | Postanschrift, E-Mail- und Internetadresse | |
| VERBINDUNGEN ZU ANDEREN EINHEITEN | 3.5 | Kennnummer(n) der rechtlichen Einheit(en), aus der (denen) das Unternehmen besteht | |
| 3.6 | Kennnummer der Unternehmensgruppe, zu der das Unternehmen gehört | ||
| DEMOGRAFISCHE EREIGNISSE | 3.7 | Datum der Aufnahme der Tätigkeiten | |
| 3.8 | Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten | ||
| SCHICHTUNGSPARAMETER UND WIRTSCHAFTLICHE VARIABLEN | 3.9 | Code der Haupttätigkeit auf der vierstelligen Ebene der NACE | |
| 3.10 | Konditional | Gegebenenfalls Nebentätigkeiten auf der vierstelligen Ebene der NACE | |
| 3.11 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen | ||
| 3.12 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger | ||
| 3.13 | Fakultativ | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten | |
| 3.14 | Nettoumsatzerlös, ausgenommen der unter 3.15 angegebene | ||
| 3.15 | Fakultativ | Nettoumsatzerlös für Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht und öffentliche Verwaltung und Verteidigung, obligatorische Sozialversicherung, private Haushalte mit Beschäftigten und extraterritoriale Organisationen | |
| 3.16 | Institutioneller Sektor und Untersektor im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 | ||