Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 der Kommission vom 30. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1998, (EU) 2019/103 und (EU) 2019/1583 im Hinblick auf die erneute Benennung von Luftfahrtunternehmen, Betreibern und Stellen, die Sicherheitskontrollen von Luftfracht und Luftpost aus Drittländern durchführen, sowie auf die Verschiebung bestimmter regulatorischer Anforderungen in den Bereichen Cybersicherheit, Zuverlässigkeitsüberprüfung, Standards für Sprengstoffdetektoren und Sprengstoffspurendetektoren aufgrund der COVID-19-Pandemie (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
In Artikel 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.
In Absatz 26 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 werden in Nummer 11.1.12 das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ und das Datum „30. Juni 2023“ durch das Datum „30. Juni 2024“ ersetzt.
In Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1583 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.
Amtsblatt der Europäischen Union
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:
1. Die folgenden Nummern 6.8.1.7 bis 6.8.1.9 werden angefügt:
2. Die folgenden Nummern 6.8.4.11 und 6.8.4.12 werden angefügt:
3. Nummer 11.1.2 erhält folgende Fassung:
4. Nummer 12.4.2.2 erhält folgende Fassung:
5. Nummer 12.4.2.4 erhält folgende Fassung:
6. Nummer 12.4.2.6 erhält folgende Fassung:
7. Nummer 12.6.3 erhält folgende Fassung: