Artikel 96 Vorrechte und Befreiungen — Europäische Grenz- und Küstenwache
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 3 Allgemeiner Rahmen und Aufbau der Agentur
Artikel 96 Vorrechte und Befreiungen
Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union (EUV) und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) findet auf die Agentur und ihr Personal Anwendung.
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