Artikel 93 Rechtsstellung und Sitz — Europäische Grenz- und Küstenwache
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 3 Allgemeiner Rahmen und Aufbau der Agentur
Artikel 93 Rechtsstellung und Sitz
(1) Die Agentur ist eine Einrichtung der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3) Die Agentur ist bei der Durchführung ihres technischen und operativen Mandats unabhängig.
(4) Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor vertreten.
(5) Sitz der Agentur ist Warschau (Polen).
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