EU-RechtVerordnungenEuropäische Grenz- und KüstenwacheKAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGENABSCHNITT 2 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Grenz- und KüstenwacheArtikel 88

Artikel 88 Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen von gemeinsamen Aktionen, Rückkehraktionen, Rückkehreinsätzen, Pilotprojekten, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und Einsätze von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung erfasst wurden

In Kraft seit 01. Januar 1001
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