EU-RechtVerordnungenEuropäische Grenz- und KüstenwacheKAPITEL II ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN GRENZ- UND KÜSTENWACHEABSCHNITT 11 ZusammenarbeitArtikel 72

Artikel 72 Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten

In Kraft seit 01. Januar 1001
Up-to-date