EU-RechtVerordnungenEuropäische Grenz- und KüstenwacheKAPITEL II ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN GRENZ- UND KÜSTENWACHEABSCHNITT 11 ZusammenarbeitArtikel 68

Artikel 68 Zusammenarbeit der Agentur mit Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen

In Kraft seit 01. Januar 1001
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