Artikel 67 ETIAS-Zentralstelle — Europäische Grenz- und Küstenwache
Gliederung
KAPITEL II ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN GRENZ- UND KÜSTENWACHE
ABSCHNITT 10 Das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS)
Artikel 67 ETIAS-Zentralstelle
Die Agentur stellt die Einrichtung und den Betrieb einer ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 sicher.
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