Artikel 6 Rechenschaftspflicht — Europäische Grenz- und Küstenwache
Gliederung
KAPITEL I EUROPÄISCHE GRENZ- UND KÜSTENWACHE
Artikel 6 Rechenschaftspflicht
Die Agentur ist im Einklang mit dieser Verordnung gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat rechenschaftspflichtig.
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