EU-RechtVerordnungenEuropäische Grenz- und KüstenwacheKAPITEL II ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN GRENZ- UND KÜSTENWACHEABSCHNITT 9 KapazitätenArtikel 58

Artikel 58 Beteiligung der Mitgliedstaaten an der ständigen Reserve durch die Reserve für Soforteinsätze

In Kraft seit 01. Januar 1001
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