EU-RechtVerordnungenEuropäische Grenz- und KüstenwacheKAPITEL II ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN GRENZ- UND KÜSTENWACHEABSCHNITT 7 Aktion der Agentur an den AußengrenzenArtikel 46

Artikel 46 Entscheidungen zur Aussetzung, Beendigung oder Nichteinleitung von Tätigkeiten

In Kraft seit 01. Januar 1001
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