Artikel 4 Europäische Grenz- und Küstenwache — Europäische Grenz- und Küstenwache
Gliederung
KAPITEL I EUROPÄISCHE GRENZ- UND KÜSTENWACHE
Artikel 4 Europäische Grenz- und Küstenwache
Die für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, die für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) bilden die Europäische Grenz- und Küstenwache.
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