Artikel 34 Einstufung der Außengrenzabschnitte — Europäische Grenz- und Küstenwache
Gliederung
KAPITEL II ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN GRENZ- UND KÜSTENWACHE
ABSCHNITT 6 Prävention und Reaktionsfähigkeit
Artikel 34 Einstufung der Außengrenzabschnitte
(1) Ausgehend von den Risikoanalysen und der Schwachstellenbeurteilung der Agentur stuft die Agentur im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat die einzelnen Abschnitte der Außengrenze wie folgt ein oder ändert diese Einstufung:
a) geringes Risiko („low impact level“), wenn die Vorfälle im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung oder grenzüberschreitender Kriminalität am betreffenden Grenzabschnitt unerhebliche Auswirkungen auf die Grenzsicherheit haben;
b) mittleres Risiko („medium impact level“), wenn die Vorfälle im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung oder grenzüberschreitender Kriminalität am betreffenden Grenzabschnitt moderate Auswirkungen auf die Grenzsicherheit haben;
c) hohes Risiko („high impact level“), wenn die Vorfälle im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung oder grenzüberschreitender Kriminalität am betreffenden Grenzabschnitt erhebliche Auswirkungen auf die Grenzsicherheit haben.
(2) Wenn die Risikoanalyse der Agentur zeigt, dass Vorfälle im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung oder grenzüberschreitender Kriminalität an einem bestimmten Außengrenzabschnitt in dem Maße entscheidende Auswirkungen auf die Grenzsicherheit haben, dass damit das Funktionieren des Schengen-Raums gefährdet werden könnte, stuft die Agentur im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat diesen Außengrenzabschnitt vorübergehend als „kritisch“ ein, um Krisensituationen an einem Außengrenzabschnitt zügig zu bewältigen.
(3) Besteht im Hinblick auf die Einstufung eines Außengrenzabschnitts kein Einvernehmen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Agentur, bleibt die Einstufung dieses Grenzabschnitts unverändert.
(4) Das nationale Koordinierungszentrum prüft kontinuierlich in enger Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden unter Berücksichtigung der im nationalen Lagebild enthaltenen Informationen, ob die Einstufung von Außengrenzabschnitten geändert werden muss, und informiert die Agentur entsprechend.
(5) Die Agentur gibt die Einstufungen der Außengrenzabschnitte im europäischen Lagebild an.
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