EU-RechtVerordnungenEuropäische Grenz- und KüstenwacheKAPITEL II ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN GRENZ- UND KÜSTENWACHEABSCHNITT 6 Prävention und ReaktionsfähigkeitArtikel 33

Artikel 33 Synergien zwischen der Schwachstellenbeurteilung und dem Schengen-Evaluierungsmechanismus

In Kraft seit 01. Januar 1001
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