Artikel 23 Überwachung von EUROSUR — Europäische Grenz- und Küstenwache
Gliederung
KAPITEL II ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN GRENZ- UND KÜSTENWACHE
ABSCHNITT 3 EUROSUR
Artikel 23 Überwachung von EUROSUR
(1) Die Agentur und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren für die Überwachung des technischen und operativen Funktionierens von EUROSUR unter Berücksichtigung der Ziele eines angemessenen Lagebewusstseins und einer angemessenen Reaktionsfähigkeit an den Außengrenzen vorhanden sind.
(2) Die Agentur überwacht kontinuierlich die Qualität der vom Kommunikationsnetz gemäß Artikel 14 angebotenen Dienste und der im Rahmen des europäischen Lagebilds ausgetauschten Daten.
(3) Die Agentur übermittelt den nationalen Koordinierungszentren und den relevanten Führungsstrukturen für die Aktionen der Agentur die Informationen, die im Rahmen der Qualitätskontrolle nach Absatz 2 erhoben wurden, als Teil der Dienste von EUROSUR zur Zusammenführung von Daten. Die entsprechenden Informationen werden als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuft.
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