Artikel 17 Informationssicherung — Europäische Grenz- und Küstenwache
Gliederung
KAPITEL II ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN GRENZ- UND KÜSTENWACHE
ABSCHNITT 2 Informationsaustausch und Zusammenarbeit
Artikel 17 Informationssicherung
Die Mitgliedstaaten stellen über ihr nationales Koordinierungszentrum unter Beaufsichtigung durch die zuständigen nationalen Behörden sicher, dass ihre nationalen Behörden, Agenturen und sonstigen Einrichtungen bei der Nutzung des Kommunikationsnetzes gemäß Artikel 14 und der Informationsaustauschsysteme der Agentur
a) angemessenen und ständigen Zugang zu den einschlägigen Systemen und Netzen der Agentur oder zu den mit ihnen verbundenen Systemen und Netzen haben;
b) die einschlägigen technischen Normen gemäß Artikel 16 einhalten;
c) gleichwertige Sicherheitsvorschriften und -standards anwenden, wie sie von der Agentur für den Umgang mit Verschlusssachen angewandt werden;
d) vertrauliche Informationen, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind, und Verschlusssachen im Einklang mit Artikel 92 austauschen, verarbeiten und speichern.
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