Artikel 122 Ausschussverfahren — Europäische Grenz- und Küstenwache
Gliederung
KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 122 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss für die Europäische Grenz- und Küstenwache“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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