Artikel 119 Verwaltungsuntersuchungen — Europäische Grenz- und Küstenwache
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 4 Finanzvorschriften
Artikel 119 Verwaltungsuntersuchungen
Die Tätigkeiten der Agentur werden vom Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 AEUV kontrolliert.
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