Artikel 11 Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit — Europäische Grenz- und Küstenwache
Gliederung
KAPITEL II ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN GRENZ- UND KÜSTENWACHE
ABSCHNITT 2 Informationsaustausch und Zusammenarbeit
Artikel 11 Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit
Die Agentur, die für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, und die für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden sind zur loyalen Zusammenarbeit und zum Austausch von Informationen verpflichtet.
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