Artikel 1 Gegenstand — Europäische Grenz- und Küstenwache
Gliederung
KAPITEL I EUROPÄISCHE GRENZ- UND KÜSTENWACHE
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Grenz- und Küstenwache eingerichtet, die für eine integrierte europäische Grenzverwaltung an den Außengrenzen sorgen soll, um diese Außengrenzen effizient unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte zu verwalten, und um die Effizienz der Rückkehrpolitik der Union zu erhöhen.
Die vorliegende Verordnung befasst sich mit dem Migrationsdruck und potenziellen künftigen Herausforderungen und Bedrohungen an den Außengrenzen. Mit der Verordnung wird ein hohes Maß an innerer Sicherheit innerhalb der Union unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der Wahrung der Freizügigkeit in diesem Raum gewährleistet. Sie trägt zur Aufdeckung, Verhütung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität an den Außengrenzen bei.
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