Art. 98 Klagen beim Gerichtshof — Europäische Grenz- und Küstenwache
(1) Der Gerichtshof kann gemäß Artikel 263 AEUV im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung von Handlungen der Agentur mit Rechtswirkung gegenüber Dritten, gemäß Artikel 265 AEUV im Zusammenhang mit Untätigkeit und gemäß Artikel 340 AEUV im Zusammenhang mit der außervertraglichen Haftung für von der Agentur verursachte Schäden und, aufgrund einer Schiedsklausel, im Zusammenhang mit der vertraglichen Haftung für durch Handlungen der Agentur verursachte Schäden angerufen werden.
(2) Die Agentur ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen.
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