Art. 96 Vorrechte und Befreiungen — Europäische Grenz- und Küstenwache
Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union (EUV) und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) findet auf die Agentur und ihr Personal Anwendung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden