Art. 92 Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen — Europäische Grenz- und Küstenwache
(1) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(2) Der Verwaltungsrat erlässt die Sicherheitsvorschriften der Agentur, nachdem die Kommission sie genehmigt hat. Bei der Beurteilung der vorgeschlagenen Sicherheitsvorschriften stellt die Kommission ihre Vereinbarkeit mit den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 sicher.
(3) Eine Einstufung als Verschlusssache schließt nicht aus, dass die Informationen dem Europäischen Parlament zur Verfügung gestellt werden. Die Übermittlung und Behandlung der dem Europäischen Parlament nach dieser Verordnung übermittelten Informationen und Dokumente erfolgt unter Einhaltung der Vorschriften für die Übermittlung und Behandlung von Verschlusssachen, die zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission gelten.
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