EU-RechtVerordnungenEuropäische Grenz- und KüstenwacheArt. 88

Art. 88Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen von gemeinsamen Aktionen, Rückkehraktionen, Rückkehreinsätzen, Pilotprojekten, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und Einsätze von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung erfasst wurden

In Kraft seit 01. Januar 1001
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