Art. 59 Überprüfung der ständigen Reserve — Europäische Grenz- und Küstenwache
Rückverweise
(1) Bis zum 31. Dezember 2023 legt die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 62 Absatz 10 und Artikel 65 genannten Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Überprüfung der Gesamtzahl und Zusammensetzung der ständigen Reserve vor, wobei die Kommission in diesem Zusammenhang auch prüft, in welchem Umfang einzelne Mitgliedstaaten einen Beitrag zur ständigen Reserve sowie zum Fachwissen und zur Professionalität der ständigen Reserve und zu ihrer Ausbildung leisten. Bei der Überprüfung wird ebenfalls geprüft, ob die Reserve für Soforteinsätze als Teil der ständigen Reserve beibehalten werden muss.
Bei der Überprüfung werden die bestehenden und potenziellen operativen Erfordernisse der Reserve, die die Kapazitäten für Soforteinsätze abdeckt, maßgebliche Umstände, die sich auf die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten, zur ständigen Reserve beizutragen, auswirken, und die Entwicklung des Statutspersonals im Hinblick auf den Beitrag der Agentur zur ständigen Reserve beschrieben und berücksichtigt.
(2) Gegebenenfalls übermittelt die Kommission bis zum 29. Februar 2024 geeignete Vorschläge zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, erläutert sie die Gründe dafür.
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