(1) Die Agentur kann Rückkehrteams entweder auf eigene Initiative und mit Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats oder auf Antrag eines Mitgliedstaats während Rückkehreinsätzen entsenden. Die Agentur darf solche Rückkehrteams im Rahmen von Migrationsverwaltungsteams oder zur technischen und operativen Unterstützung im Bereich der Rückkehr entsenden. Gegebenenfalls gehören den Teams auch Beamte mit besonderer Erfahrung im Bereich Kindesschutz an.
(2) Artikel 40 Absätze 2 bis 5 und die Artikel 43, 44 und 45 gelten entsprechend für Rückkehrteams.
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