Art. 5 Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache — Europäische Grenz- und Küstenwache
Rückverweise
(1) Für die Agentur gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) 10000
(3) Zur Gewährleistung einer kohärenten integrierten europäischen Grenzverwaltung erleichtert die Agentur die Anwendung von Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit der Verwaltung der Außengrenzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/399, sowie im Zusammenhang mit Rückkehr, und fördert ihre Wirksamkeit.
(4) Die Agentur trägt zu einer konstanten und einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, einschließlich des Besitzstands der Union im Bereich der Grundrechte, insbesondere der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“), an den Außengrenzen bei. Ihr Beitrag umfasst den Austausch bewährter Verfahren.
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