Art. 47 Evaluierung von Tätigkeiten — Europäische Grenz- und Küstenwache
Rückverweise
Der Exekutivdirektor evaluiert die Ergebnisse aller operativen Tätigkeiten der Agentur. Er übermittelt dem Verwaltungsrat innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss dieser Tätigkeiten die ausführlichen Evaluierungsberichte zusammen mit den Beobachtungen des Grundrechtsbeauftragten. Der Exekutivdirektor erstellt eine umfassende Analyse dieser Ergebnisse mit dem Ziel, die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit von künftigen Tätigkeiten zu verbessern und nimmt diese Analyse in den jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur auf. Der Exekutivdirektor sorgt dafür, dass die Agentur die Analyse dieser Ergebnisse bei künftigen operativen Tätigkeiten berücksichtigt.
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