Art. 19 Anwendungsbereich von EUROSUR — Europäische Grenz- und Küstenwache
(1) EUROSUR wird bei Grenzübertrittskontrollen an zugelassenen Grenzübergangsstellen und für die Überwachung der Land-, See- und Luftaußengrenzen verwendet, einschließlich beim Beobachten, Aufspüren, Identifizieren, Verfolgen und Verhindern unbefugter Grenzübertritte sowie auf Abfang- beziehungsweise Aufgriffsmaßnahmen zur Aufdeckung, Prävention und Bekämpfung von illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität und als Beitrag zur Gewährleistung des Schutzes und der Rettung des Lebens von Migranten.
(2) EUROSUR wird nicht im Rahmen von rechtlichen oder administrativen Maßnahmen jeglicher Art verwendet, die ergriffen werden, sobald die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats grenzüberschreitende kriminelle Aktivitäten oder ein unbefugtes Überschreiten der Außengrenzen im Rahmen von Abfangmaßnahmen aufgespürt haben.
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