Art. 124 Inkrafttreten und Geltung — Europäische Grenz- und Küstenwache
Rückverweise
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Artikel 79 gilt ab dem in dem diesem Artikel genannten Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme des Systems.
(3) Artikel 12 Absatz 3, Artikel 70 und Artikel 100 Absatz 5 gelten, insofern sie die Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich betreffen, bis zu dem Tag, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, oder, sofern ein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich nach Artikel 50 Absatz 2 EUV bis zu diesem Datum in Kraft getreten ist, bis zum Ablauf des in diesem Austrittsabkommen festgelegten Übergangszeitraums.
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