Art. 11 Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit — Europäische Grenz- und Küstenwache
Rückverweise
Die Agentur, die für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, und die für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden sind zur loyalen Zusammenarbeit und zum Austausch von Informationen verpflichtet.
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