EU-RechtVerordnungenEuropäische Grenz- und KüstenwacheANHANG V

ANHANG VRegeln für die Anwendung von Zwang, einschließlich der Ausbildung und der Ausstattung mit Dienstwaffen und nichtletaler Ausrüstung und deren Kontrolle und Nutzung, die für Statutspersonal gelten, wenn dieses als Teammitglied entsandt wurde

In Kraft seit 01. Januar 1001
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