EU-RechtVerordnungenEuropäische Grenz- und KüstenwacheANHANG II

ANHANG IIJährliche Beiträge, die von den Mitgliedstaaten im Zuge der langfristigen Abordnungen von Personal gemäß Artikel 56 für die ständige Reserve bereitzustellen sind

In Kraft seit 01. Januar 1001
Up-to-date