Artikel 62 Befugnisse der zuständigen Behörden — Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt
Gliederung
KAPITEL IX BEAUFSICHTIGUNG
Artikel 62 Befugnisse der zuständigen Behörden
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die zuständigen Behörden mit allen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet wird, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigen.
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